DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VII/042
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenBundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
A. Problem und Ziel
Bei Investitionen bzw. Ersatzinvestitionen in Kreuzungsbauwerke im Zuge öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken werden mögliche Synergien für die
Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen gegenwärtig nicht vollständig ausgeschöpft, da die gesetzliche Finanzierungsverantwortung insbesondere für kommunale Baulastträger zu wenig Anreize dafür schafft, gemeinsame Maßnahmen zu planen. Durch die Anpassung fernstraßen- und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen sollen kommunale Haushalte entlastet und damit die Investitionsbedingungen insbesondere für den Ausbau kommunaler Radwege verbessert werden. Eine attraktive Infrastruktur für den Radverkehr kann dessen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen steigern und einen Beitrag zur Einhaltung der Jahresemissionsmengen im Verkehrssektor auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes leisten.
B. Lösung
Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz werden Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz beschleunigt. Zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf weitere Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf wird die Wirtschaft in Höhe von rund 24 000 Euro pro Jahr entlastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf wird die Verwaltung auf Bundesebene in Höhe von rund 16 000 Euro pro Jahr belastet. Die Verwaltung auf Landes- bzw. Kommunalebene wird in Höhe von 34 000 Euro pro Jahr belastet.
E. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.