Sehr geehrter Herr Minister Martin Mondtod folgende Anfrage ging beim Präsidium ein.
Bitte beantworten sie die Fragen des Bürgers von Gröhn zeitnah.
Desweiteren bitte ich sie Herr Dr. Maximilian von Gröhn die Formvorlagen für Anträge,Anfragen etc. zu nutzen.
Alles anzeigenKleine Anfrage (§ 27 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtags NRW) des berufenen Bürgers Dr. Maximilian von Gröhn (Allianz)
Sehr geehrter Herr Präsident ( Marcel Glasgow ),
ich reiche folgende Anfrage an den Landesminister des Innern Mondtod ein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. von Gröhn, Allianz
- Berufener Bürger-
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr Landesminister Mondtod,
mit Pressemitteilung vom gestrigen Abend, teilten Sie im Bereich der Staatskanzlei mit, eine anonyme Beschwerdestelle für "polizeiliches Fehlverhalten" eröffnet zu haben. Durch diese Beschwerdestelle, solle - so Zitat - "das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei in NRW gestärkt, und verfestigt werden".
Vorbemerkung:
Polizeivollzugsbeamte genießen als Beamte, eine Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstherren (also hier des Landes und insbesondere auch des Landesinnenministeriums). Der Dienstherr hat seine Beamten, insbesondere auch bei der Ausübung ihres Dienstes, sowie ihrer sonstigen amtlichen Tätigkeit zu schützen und für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen (Vgl. bspw. § 78 BBG).
Polizeivollzugsbeamte nehmen durch ihr Amt verfassungsmäßige Aufgaben der Exekutive zur Sicherung und zum Schutze der Allgemeinheit wahr. Sie setzen Landes- Bundes und sonstiges Ordnungsrecht, wenn erforderlich auch unter Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit und mit unmittelbarem Zwang, durch. Sie schützen Menschen vor einem rechtswidrigen Eingriff in deren jeweils verfassungsmäßig oder gesetzlich geschützten Rechtsgüter, ist dieser bereits geschehen, verfolgen sie die dadurch begangene(n) Straftat(en). Unstreitig machen sich Polizeivollzugsbeamte aufgrund ihres amtlichen Handelns deshalb sehr häufig Feinde, teils auch schwere Straftäter, die vor Gewalt sowohl gegen den Polizisten (auch als Privatperson) oder seiner Familie nicht zurückschrecken, vor einer falschen Denunziation erst Recht nicht.
Deshalb frage ich:
1. Wie genau geht der anonyme Beschwerdeprozess von statten?
2. Die Beschwerdestelle ist, ausweislich Ihrer Ausführungen, "anonym", werden also keinerlei Daten des Beschwerenden benötigt oder gespeichert, auch keine IP-Adresse?
3. Falls ja: Wie wird dann sichergestellt, dass Straftaten von rachesuchenden (ehemaligem) polizeilichen Gegenübern (bspw. Verleumdung, § 187 StGB; Falsche Verdächtigung, § 164 StGB) nicht folgenlos verbleiben?
4. Durch eine anonyme Beschwerde wird zwar zum einen die Hemmschwelle, sich über etwaiges Fehlverhalten von Polizeivollzugsbeamten zu beschweren, gesenkt, gleichzeitig bietet diese jedoch auch großes Potenzial für Missbrauch und (vorsätzlich) falsche Beschuldigungen. Wie soll diesem hohen Missbrauchspotenzial begegnet werden?
5. Wie wird eine Beschwerde geprüft? Erfolgt diese anonym, besteht ja keine Möglichkeit, Rückfragen an den Beschwerenden zu stellen, weder von Seiten der Beschwerdestelle, noch von seitens der Judikative noch von Seiten des beschuldigen Polizeivollzugsbeamten. Der Polizeivollzugsbeamte sieht sich somit einem vermutlich straf- oder / und dienstrechtlich relevanten anonymen Vorwurf gegenüber, gegen welchen er sich rechtsstaatlich nur unzureichend verteidigen kann, denn er kann den Vorgang ja nicht einmal klar zuordnen.
6. Wie ist der Ablauf, wenn sich der anonyme Beschwerende und der beschuldigte Polizeivollzugsbeamte in ihren Einlassungen diametral widersprechen und es keine Zeugen gibt?
7. Wie ist die Organisation der Beschwerdestelle?
7.1 Wer entscheidet über eine Beschwerde?
7.2 Wie setzen sich die Mitglieder / Mitarbeiter und der Stab der Beschwerdestelle zusammen?
7.3 Wie viele entscheidungsberechtigte Mitglieder weist die Beschwerdestelle auf?
7.4 Wie viele Mitarbeiter hat die Beschwerdestelle gesamtheitlich?
8. Welche Ermittlungen und Sanktionsmaßnahmen kann die Beschwerdestelle treffen? Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich die etwaige Ermittlungs- und Sanktionskompetenz?
9. Traut der Landesminister den bisher ermittelnden Staatsanwaltschaften nicht zu, selber gegen polizeiliches Fehlverhalten zu ermitteln, so wie es bisher der Fall war?
10. Hat der Landesminister Vertrauen in die Arbeit seiner Polizeidienstkräfte?
11. Kann der Landesminister sich vorstellen, dass das Einrichten dieser anonymen Beschwerdestelle, vermutlich das Vertrauen der Polizeivollzugsbeamten in den politischen Rückhalt ihrer wichtigen Arbeit erheblich vermindern könnte?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. von Gröhn, Allianz
- Berufener Bürger -