[ NRW VII|19 ] Anfrage an den Landesminister des Innern Mondtod

  • Sehr geehrter Herr Minister Martin Mondtod folgende Anfrage ging beim Präsidium ein.

    Bitte beantworten sie die Fragen des Bürgers von Gröhn zeitnah.


    Desweiteren bitte ich sie Herr Dr. Maximilian von Gröhn die Formvorlagen für Anträge,Anfragen etc. zu nutzen.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    Herr von Gröhn,


    Ich beantworte gerne die von ihnen eingereichte Anfrage:


    1. Wie genau geht der anonyme Beschwerdeprozess von statten?

    In einem digitalen Formular kann die Beschwerde in Schriftform formuliert und anschließend abgeschickt werden.


    2. Die Beschwerdestelle ist, ausweislich Ihrer Ausführungen, "anonym", werden also keinerlei Daten des Beschwerenden benötigt oder gespeichert, auch keine IP-Adresse?

    Persönliche Angaben wie Name und Anschrift können auf freiwilliger Basis zur schnelleren, spezifischeren und besseren Bearbeitung der Beschwerde gemacht werden. Die IP-Adresse wird entsprechend der technischen Anforderungen an eine funktionale Website temporär gespeichert, jedoch nicht im Beschwerdeverfahren genutzt.

    3. Falls ja: Wie wird dann sichergestellt, dass Straftaten von rachesuchenden (ehemaligem) polizeilichen Gegenübern (bspw. Verleumdung, § 187 StGB; Falsche Verdächtigung, § 164 StGB) nicht folgenlos verbleiben?

    Verleumdung kann in dem Kontext der Beschwerde ausgeschlossen werden, da die Beschwerden nicht durch Mitarbeitende der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind also in Konsequenz nicht dazu geeignet, eine Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Bei einer Beschwerde handelt es sich darüber hinaus nicht um eine Strafanzeige. Diese muss weiterhin bei den zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträgern eingereicht werden.

    4. Durch eine anonyme Beschwerde wird zwar zum einen die Hemmschwelle, sich über etwaiges Fehlverhalten von Polizeivollzugsbeamten zu beschweren, gesenkt, gleichzeitig bietet diese jedoch auch großes Potenzial für Missbrauch und (vorsätzlich) falsche Beschuldigungen. Wie soll diesem hohen Missbrauchspotenzial begegnet werden?

    Offensichtlich falsche Beschuldigungen, die sich ohne weiterführende Ermittlungen als klar abwegig erkennen lassen, werden nicht weiter bearbeitet. Eine Beschwerde ist eine Möglichkeit zur Anregung von Ermittlungen. Anspruch auf ein Rechtsverfahren besteht nicht.


    5. Wie wird eine Beschwerde geprüft? Erfolgt diese anonym, besteht ja keine Möglichkeit, Rückfragen an den Beschwerenden zu stellen, weder von Seiten der Beschwerdestelle, noch von seitens der Judikative noch von Seiten des beschuldigen Polizeivollzugsbeamten. Der Polizeivollzugsbeamte sieht sich somit einem vermutlich straf- oder / und dienstrechtlich relevanten anonymen Vorwurf gegenüber, gegen welchen er sich rechtsstaatlich nur unzureichend verteidigen kann, denn er kann den Vorgang ja nicht einmal klar zuordnen.
    Stellt der sich Beschwerende nicht ausreichende und oder unklare Informationen zur Verfügung, kann eine Beschwerde nicht weiter bearbeitet werden.


    6. Wie ist der Ablauf, wenn sich der anonyme Beschwerende und der beschuldigte Polizeivollzugsbeamte in ihren Einlassungen diametral widersprechen und es keine Zeugen gibt?
    Gibt es keine Möglichkeit den in der Beschwerde behandelten Sachverhalt zu beweisen, und stellt sich dies auch nach mehrmaliger unabhängiger Prüfung weiterhin entsprechend dar, kann die Beschwerde nicht weiter bearbeitet werden.


    7. Wie ist die Organisation der Beschwerdestelle?
    Die Beschwerdestelle ist direkt dem Minister für Inneres und Justiz unterstellt. So ist sie aus der üblichen Linienorganisation des Ministeriums herausgelöst, was ihre Unabhängigkeit garantiert.


    7.1 Wer entscheidet über eine Beschwerde?
    Vorausgesetzt ist, dass die Frage sich nach der Annahme oder Nicht-Weiterbearbeitung einer Beschwerde erkundigt. Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen wie beispielsweise ob die Beschwerde beleidigenden Inhalt hat, entscheidet eine Arbeitsgruppe darüber, ob eine Beschwerde den nötigen Informationsgehalt aufweist, um eine weitere Bearbeitung zu ermöglichen.


    7.2 Wie setzen sich die Mitglieder/Mitarbeiter und der Stab der Beschwerdestelle zusammen?

    Diese Frage ist unklar formuliert. Ich entschuldige mich für die Nichtbeantwortung und erbitte gleichzeitig eine Spezifizierung nach Eingang dieser Antwort.


    7.3 Wie viele entscheidungsberechtigte Mitglieder weist die Beschwerdestelle auf?
    Dies variiert je nach Entscheidung die getroffen werden muss. Bei der Prüfung nach bspw. beleidigendem Inhalt oder anderen allgemeinen Voraussetzungen ist jeder Sachbearbeiter entscheidungsberechtigt. Diese Entscheidung muss dann von einem weiteren Sachbearbeiter bestätigt werden. Die Frage nach der Anregung eines zivil- oder strafrechtlichen Prozesses, welchen die Beschwerde nie ersetzen kann, entscheiden Arbeitsgruppen deren Größe variiert.


    7.4 Wie viele Mitarbeiter hat die Beschwerdestelle gesamtheitlich?
    In der Beschwerdestelle arbeiten insgesamt 29 Personen.

    8. Welche Ermittlungen und Sanktionsmaßnahmen kann die Beschwerdestelle treffen? Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich die etwaige Ermittlungs- und Sanktionskompetenz?

    Die Beschwerdestelle selbst ist nicht zu Sanktionsmaßnahmen berechtigt. Die Recherche über einen ausreichenden Informationsgehalt der Beschwerde bedarf keiner gesonderten Rechtsgrundlage.


    9. Traut der Landesminister den bisher ermittelnden Staatsanwaltschaften nicht zu, selber gegen polizeiliches Fehlverhalten zu ermitteln, so wie es bisher der Fall war?
    Der Landesminister hat höchstes Vertrauen gegenüber den Staatsanwaltschaften. Die Beschwerdestelle ergänzt einen Weg wie eine Ermittlung durch diese angeregt werden kann, um mehr Fälle polizeilichen Fehlverhaltens aufzuklären.


    10. Hat der Landesminister Vertrauen in die Arbeit seiner Polizeidienstkräfte?
    Der Landesminister hat höchstes Vertrauen in die Polizeidienstkräfte des Landes. Die Beschwerdestelle ermöglicht es, auch größeres Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei zu schaffen, indem gezeigt wird, dass gegen etwaig vereinzeltes Fehlverhalten konsequent vorgegangen wird und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger Möglichkeiten erhalten, über dieses Beschwerde einzulegen.


    11. Kann der Landesminister sich vorstellen, dass das Einrichten dieser anonymen Beschwerdestelle, vermutlich das Vertrauen der Polizeivollzugsbeamten in den politischen Rückhalt ihrer wichtigen Arbeit erheblich vermindern könnte?

    Der Landesminister ist sich der enormen Wichtigkeit der Arbeit von Polizeivollzugsbeamten bewusst. Dass Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bekommen, sich zu beschweren ist allerdings keine Gefahr für das Vertrauen in den politischen Rückhalt der Polizei. Es ist im Interesse aller Polizisten, dass Kolleginnen und Kollegen, welche sich falsch verhalten und somit das Ansehen ihrer wichtigen Arbeit beschädigen, konsequent aufgedeckt werden. Das Ministerium schließt jedwedes blinde Vertrauen in eine große Gruppe wie die der Polizeivollzugsbeamten aus und lehnt auch Vertuschung von Fehlverhalten für das Ansehen und den politischen Rückhalt ab.


    Ich hoffe, dass die Anfrage damit hinreichend beantwortet wurde.

  • Marcel Glasgow

    Hat das Thema geschlossen