[Debatte] BR/064 | Bundesratsinitiative zur Änderung des Artikel 74 GG

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    Geschätzte Kolleg:innen,


    ich eröffne hiermit die Debatte über diesen Antrag auf Drs. BR/064, ein Bundesratsinitiative des Freistaates Thüringen zur Änderung des Artikel 74 Grundgesetz.


    Die Debattendauer beträgt drei Tage.


  • Liebe Kolleginnen und Kollegen.


    Ich verweise auf meine zu Protokoll gegebene Rede aus der Debatte unter der Drucksache BR/060

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Geschätzte Frau Präsidentin,

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    Werter Herr Gwinner,


    tatsächlich präsentiert man uns hier von Thüringer Seite einen etwas durchdachteren Entwurf zur (möglichen) Beendigung des Bildungsföderalismus als noch beim ersten Mal. Zumindest hat es der Sachbereich des "öffentlichen Schulwesens" - es sei dahingestellt ob dieser Begriff den Anforderungen an die Konkretheit und Klarheit auch tatsächlich Rechnung trägt - diesmal sinnvollerweise in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung geschafft.


    Im ersten hier präsentierten Entwurf wollte der Freistaat Thüringen hier noch eine gemeinsame Zuständigkeit für das bundesweite Schulwesen einführen, mit diesem Entwurf jedoch entzieht man den Ländern quasi komplett das Mitspracherecht für den fraglichen Bereich. Ich hätte mir in dieser Hinsicht zumindest ein Bekenntnis gewünscht, dass den Ländern auch künftig ein gewichtiges Mitspracherecht im Bereich der Bildungspolitik eingeräumt werden soll. Anbieten würde sich hier etwa die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat für ebenjene Gesetze im Bereich des Schulwesens. Die Ausweitung der Mitwirkungsmöglichkeiten durch den Bundesrat hielte ich für durchaus angebracht.


    Andererseits greift der Entwurf in den Augen der Bayerischen Staatsregierung in Teilen jedoch sogar zu kurz. Gerade im Hinblick auf den Bologna-Prozess, also die europaweite Vereinheitlichung der Studiengänge und -abschlüsse, wären Kompetenzen für den Bund hier nicht nur angebracht, sondern bei praktischer Betrachtung auch notwendig und zielführend. Zwar ist jene Zuständigkeit schon als Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung im Grundgesetz zu finden, die Möglichkeit abweichender Regelungen der Länder per Gesetz zu treffen ist in Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG jedoch trotzdem gegeben. Ob dies mit dem übergeordneten Ziel der Vereinheitlichung der Studienabschlüsse kompatibel ist, bleibt zumindest fragwürdig. Nichts anderes gilt für die Hochschulzulassungen, wo eine übergeordnete, supranationale Strategie zur besseren, schnelleren und transparenteren Anerkennung von Hochschulzulassungen, zumindest aus dem EU-Ausland, dringend notwendig wäre. Eine Beschäftigung mit dieser Thematik wäre im Zuge der Anstrengungen zur Reformierung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Bereich des Bildungswesens jedenfalls angebracht.


    Schließlich sei auch noch das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes kritisch zu hinterfragen. Der Bund könnte die Gesetzgebungskompetenz demnach schon am Tage nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung an sich ziehen, was entsprechend auf weitreichende praktische Schwierigkeit stoßen würde. Dass dies zwar nicht sehr wahrscheinlich ist, ist unstrittig, aber Vorsicht ist in diesem Falle dann in meinen Augen doch besser als Nachsicht, weshalb ich ein Inkrafttreten dieser Änderung auch erst zum Jahresbeginn 2022 oder noch später für angemessen halte.


    Ansonsten bin ich gespannt auf die Meinungen der anderen Länder zu dieser doch sehr kontrovers diskutierten Thematik von durchaus wesentlicher Wichtigkeit.


    Vielen Dank!

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Frau Präsidentin Ricarda Fährmann . Der Freistaat Thüringen reicht folgenden Änderungsantrag ein:





    Bundesrat










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    Drs. IV/XXX









    Bundesratsinitiative







    des Freistaats Thüringen















    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes























    Anlage 1

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Änderung des Artikels 74 (1)













    Vom 04.07.2021























    Artikel 1

    Änderung des Artikels 74















    Das Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:







    (1) Der Artikel 74 (1) wird folgendes angefügt:




    Artikel 2

    Formulierung des Artikels 74 (1)













    (1) " 34. das öffentliche Schulwesen"






    Artikel 3



    Inkrafttreten











    Dieses Gesetz tritt zum Jahr 2022 in Kraft.

















    Mit freundlichen Grüßen,



    forum.politik-sim.de/index.php?attachment/2124/

    Dr. h. c. Dominick Gwinner

    Mitglied des Bundesrates für Thüringen

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Dominick Gwinner ()


  • Frau Präsidentin,

    Meine Damen und Herren,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,

    Geschätzter Herr Kollege Holler.


    Auch in diesem Antrag haben wir wieder über ihre Kritik nachgedacht. Wir sehen ein dass es nicht möglich wäre, das Bildungssystem an einem Tag sofort umzuformen. Deshalb wollen wir auch hier nun mit dem vorliegenden Änderungsantrag auf ihre Kritik eingehen, aber auch alles trotzdem schnell über die Bühne bringen.


    Vielen Dank

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

  • Zur Kenntnis genommen. Wir debattieren nun über die geänderte Fassung.

  • Herr Gwinner,


    wie steht Thüringen zu den weiteren angebrachten Kritikpunkten bzgl. den fehlenden erweiterten Mitwirkungsrechte des Bundesrates und den Hochschulen?

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    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Die Debatte ist beendet.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.