Stimmen Sie der Einreichung der Stellungnahme zu? 10
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Ja (6) 60%
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Nein (3) 30%
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Enthaltung (1) 10%
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Zuge eines Antrags über eine einstweilige Anordnung ist der Landtag zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Folgende Stellungnahme des Kollegen Lichter der SDP-Fraktion steht nun zur Abstimmung:
Alles anzeigenMeine persönliche Meinung:
Der Antragsteller argumentiert, dass ein Parteienverbot laut vDGB nicht vorgesehen sei und damit nicht anwendbar sei. Vielmehr, so führt der Antragssteller aus, sehe das vDGB nur die Gründung von Parteien vor, was ihm zu der Annahme verleitet, dass das vDGB Parteiverbote verbiete.
Beiden Vorstellungen widerspreche ich:
1. Lt. § 1 (3) vDGB steht das Gesetz an oberster Stelle der Normenhierarchie. Dies ist so zu verstehen, dass etwaige anderslautende, gesetzlich normierte Regelungen nicht gelten. Regelungen, die nicht vom vDGB normiert werden, gelten dagegen unvermindert weiter. Daraus folgt, dass die Bestimmungen des GG sowie der Einfachgesetze hinsichtlich der Parteienverbote weiterhin Bestand und Gültigkeit haben.
2. Nur weil das vDGB keine Regelung zu Parteiverboten trifft, sind diese nicht verboten.
Ich bitte um Stimmabgabe.