Stimmen Sie der nebenstehenden Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses zu? 7
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Alles anzeigenStellungnahme des Landtags
Der Landtag stellt fest, dass
(1) alle Mitspieler gem. §6 Abs. 1 vDGB das Recht besitzen, eine politische Partei zu gründen und daher auch sich in dieser zu organisieren.
(2) gem. §7 Abs. 1 vDGB jede Partei demokratisch organisiert sein und in regelmäßigen Abständen Wahlen der Parteiführung durchführen muss. Dies deckt sich mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 u. 2
(3) das vDeutsche Gesetzbuch in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz und den Gesetzen von Bund und Ländern steht
Da das vDGB das Verbot von Parteien nicht weiter spezifiziert, ist davon auszugehen, dass die Regelungen in Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG in Einklang mit dem vDGB angewandt werden können. Das Recht der Mitglieder, sich generell in einer Partei zu organisieren oder einer Partei beizutreten bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
(4) den Beschwerdeführern keine schwerwiegende Nachteile durch ein laufendes Parteiverbotsverfahren entsteht. Eine besondere Dringlichkeit der Sache liegt nicht vor.
(5) auf Grund der Personenidentität von Dr. Joachim Holler und Prof. Dr. Robert Geissler, letzterer als befangen anzusehen ist.
Der Landtag weist zudem daraufhin, dass ausschließlich öffentlich zugänglichen Quellen für den Beleg der Verfassungsfeindlichkeit dienen können.
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Die Abstimmung dauert 3 Tage.