6 BvT 4/21 – Erfolgloser Eilantrag im Regelbeschwerdeverfahren Wildungen & Dregger ./. 4 Mitspieler

  • OBERSTES GERICHT


    – 6 BvT 4/21 –


    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Verfahren
    über den Antrag,
    im Wege der einstweiligen Anordnung
    ,


    Den Beschwerdegegnern zu untersagen, ein Parteiverbotsverfahren gegen die Partei Bund Unabhängiger Wähler (BUW) voranzutreiben, sich hieran zu beteiligen oder sonst zu unterstützen.


    - Antragsteller:

    1. Christian von Wildungen
    2. Dr. Benedikt Dregger


    - Antragsgegner:

    1. Dr. Joachim Holler als Ministerpräsident des Freistaates Bayern
    2. Ricarda Fährmann als Ministerpräsident des Freistaates Thüringen
    3. Kai Baum als Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
    4. Lando Miller als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen


    hat der 6. Senat des Obersten Gerichtes durch die Richter


    Präsident Müller,


    Thälmann,


    Siebert



    gemäß § 18 Abs. 1 OGG in der Fassung vom 23. Januar 2021


    am 20. Juni 2021 einstimmig beschlossen:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.



    G r ü n d e :


    I.


    Nach § 18 Abs. 1 OGG kann das Oberste Gericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelbeschwerdeverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des Obersten Gerichts in das Spielgeschehen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 OGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Regelwidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 Rn. 7>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Oberste Gericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).


    II.


    Nach diesen Maßstäben haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.


    Eine Regelbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sie wäre aber auch nicht erkennbar erfolgreich. Die aufgrund des offenen Ausgangs des Regelbeschwerdeverfahrens gebotene Folgenabwägung geht allerdings zu Lasten der Antragsteller aus.


    Die Antragsteller verzichten darauf, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 14 Abs. 1 OGG zu begründen. Demnach geht aus dem Antrag nicht hervor, dass den Antragstellern schwere Nachteile erwüchsen, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.


    III.


    Der Richter Geissler hat sich wegen Befangenheit selbst abgelehnt und war an der Entscheidung nicht beteiligt.


    Müller | Thälmann | Siebert

    Vizepräsident des Obersten Gerichts