Stimmen Sie dem Entwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten zu? 5
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JA (6) 120%
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NEIN (0) 0%
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ENTHALTUNG (0) 0%
sehr geehrte Damen und Herren,
nun ist es an der Zeit um über den Entwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten abzustimmen.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/16
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten
A) Problem
Kinderbetreuung wird ein immer drängenderes Thema im Freistaat Bayern, da durch die gesellschaftliche Entwicklung und schließlich auch aus finanzieller Notwendigkeit immer häufiger beide Elternteile arbeiten und oftmals auch einen Vollzeitjob wahrnehmen, auch wenn die Kinder noch sehr jung sind. Entsprechend notwendig ist die Betreuung der Kinder in geeigneten Einrichtungen gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Vorgesehen ist jedoch bisweilen die Erhebung eines Elternbeitrages, sowohl für Kinderkrippen als auch für Kindergärten, was für viele Familien, insbesondere aber für finanziell schwach gestellte Familien eine Belastung darstellt. Dem entgegenzuwirken gibt es bisher im Freistaat Bayern das sog. einkommensunabhängige Familiengeld für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr, den 100-Euro-Zuschuss zum Elternbeitrag im Kindergarten sowie das Bayerische Krippengeld, welches jedoch einkommensabhängig gewährt wird.
Problematiken ergeben sich hinsichtlich der Frage der Gerechtigkeit der Zuschüsse. Während das Krippengeld nämlich einkommensabhängige gewährt wird, ist dies beim Zuschuss zum Elternbeitrag sowie dem Bayerischen Familiengeld nicht der Fall. Dazu werden lokale Gegebenheiten beim Zuschuss zum Elternbeitrag im Kindergarten nicht berücksichtigt, etwa, dass diese in der Stadt oftmals deutlich höher ist als auf dem Land. Auch ist das Essen in den Kindergärten noch von den Eltern separat zu bezahlen. Entsprechend erscheint auch ein Verzicht auf den Kindergarten naheliegend, wenn die finanziellen Mitteln nicht ausreichen um diese Gebühren zu begleichen. Weiter ist das Bayerische Familiengeld nicht per se zweckgebunden, da für dessen Beziehung lediglich notwendig ist, dass "dieses Kind selbst erz[ogen wird] und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes [ge]sorgt [wird]", unabhängig von den tatsächlich für die Krippe anfallenden Kosten. Für welche Mittel die Gelder tatsächlich verwendet werden, wird nicht geprüft.
B) Lösung
Der Elternbeitrag in den Kindergärten soll vollständig entfallen. Dazu soll der Freistaat auch für das Mittagessen in den Kindergärten die vollständigen Kosten übernehmen. Die entsprechend entfallenen Einnahmen für die Träger der Kindergärten durch Elternbeiträge und Essengeld sollen durch einen monatlichen Pauschalbetrag pro Kind in Höhe von 210 Euro ausgeglichen werden. Die Überprüfung dieses Pauschalbetrages soll zweijährlich erfolgen. So soll der Kindergartenbesuch für alle Kinder im Freistaat vollständig kostenlos ermöglicht werden. So soll auch ein Anreiz geschaffen werden, die Kinder auch tatsächlich in den Kindergarten zu schicken, was zweifelsfrei für die kindliche Entwicklung förderlich ist.
Im Gegenzug soll zwar das Bayerische Familiengeld komplett entfallen, jedoch wird der Betrag des sog. Krippengeldes von maximal 100 Euro pro Monat auf maximal 250 Euro pro Monat erhöht. So kann auch die Krippe für finanzschwächere Familien im Freistaat Bayern vollständig kostenlos gestaltet werden. Entsprechend können durch die Streichung des einkommensunabhängigen Familiengeldes auch nicht nur unwesentliche Haushaltseinsparungen erwirkt werden.
C) Alternativen
Keine.
D) Kosten
Durch die Aufhebung des Bayerischen Familiengeldgesetzes entstehen Minderausgaben in Höhe von rund 915 Mio. Euro.
Für den Freistaat Bayern entstehen Mehrausgaben
- durch die Erhöhung des Krippengeldes in Höhe von rund 158 Mio. Euro;
- durch die Elternbeitragsbefreiung in Höhe von rund 425 Mio. Euro.
Insgesamt entstehen für den Freistaat Bayern somit Minderausgaben in Höhe von rund 332 Mio. Euro.
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A n l a g e 1