Stimmen Sie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes zu? 9
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Ja (8) 89%
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Nein (1) 11%
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Enthaltung (0) 0%
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stimmen nun über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes ab.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/08
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
A) Problem
Der seitens der ehemaligen Staatsregierung eingebrachte und durch den Landtag im Jahr 2018 beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes stieß unmittelbar auf massive Kritik, so verursachte die Verabschiedung besagter Novelle seitens der Staatsregierung Demonstrationen mit teilweise mehr als 30.000 Bürgerinnen und Bürger landesweit und wurde zum Gegenstand von mehreren Verfassungsklagen. Durch diese Gesetzesänderung, so viele Kritiker, habe die ehemalige Staatsregierung das schärfste Polizeiaufgabengesetz seit 1945 geschaffen, welches teilweise verfassungswidrig oder zumindestens verfassungsrechtlich bedenklich sei, entscheidende Einschnitte in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger leiste, da es der Polizei weitreichende, bis in die Gefahrenprävention erstreckende, Befugnisse einräumte. Dementsprechend gilt es das Polizeiaufgabengesetz zu entschärfen und verfassungsrechtlich einwandfrei zu gestalten.
B) Lösung
Um den verfassungsrechtlich bedenklichen und tiefreichenden Befugnissen der Polizei Einhalt zu gebieten, schlägt die Staatsregierung folgende Änderungen des PAG vor:
- Der Begriff der "drohenden Gefahr" wird gestrichen
- Der Begriff der bedeutenden Rechtsgüter werden enger gefasst
- Ein richterlich angeordneter Gewahrsam darf nun maximal einen Monat bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten andauern
- Der Einsatz von Body-Cams in Wohnungen bedarf nun einer vorherigen richterlichen Überprüfung
- Die "biogeographische Herkunft" darf bei DNA-Analysen nicht mehr untersucht und festgestellt werden
- Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nun grundsätzlich als offene Maßnahme ausgestaltet, nur durch eine vorherige richterliche Überprüfung zur dringenden Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr ist ein verdeckter Einsatz zulässig
- Das Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird präzisiert, zusätzliche Richtervorbehalte bei DNA-Analysen werden eingefügt
- Ein Richtervorbehalt wird bei der Postsicherstellung eingefügt
- Die vom BayVerfGH für nichtig erklärte Befugnisnorm aus Art. 29 wird aufgehoben
C) Alternativen
Keine.
D) Kosten
Es werden für die Polizei und für die Justiz aufgrund der zusätzlich eingeführten Richtervorbehalte derzeit noch nicht näher bezifferbare geringe Personal- und Sachkosten entstehen.
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A n l a g e 1
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