Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beginnen heute mit unserer parlamentarischen Arbeit, es steht nämlich die Debatte über Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung eines obersten Bildungszieles.
Alles anzeigenDie Mitarbeiter der Fraktion haben eine PDF-Version (mit weiterer Begründung) zur einfacheren Lesbarkeit bereitgestellt: Drucksache 6_1.pdf
Bayerischer Landtag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/01
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion der Piraten und der Abgeordneten Glasgow und Kratzer
Entwurf eines Gesetzes zur Säkularisierung eines obersten Bildungszieles
A) Problem
In Art. 131 der Verfassung, sowie Art. 1 BayEUG, wird die “Ehrfurcht vor Gott” als eines der “obersten[n] Bildungsziele” festgelegt. Der Religionsunterricht als Lehrfach, welches auch, wie in Art. 7 Abs. 3 GG bestimmt, weiterhin stattfinden soll, nimmt im Bildungsleben der Schülerinnen und Schüler jedoch nur eine untergeordnete Rolle ein. Außerdem stehen die oben genannten Artikel direkt gegen die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen von einigen Schülerinnen und Schülern, zum Beispiel solchen, die keine Anhänger einer monotheistischen Religion, Anhänger einer Religion ohne einen “Gott” oder überhaupt nicht Anhänger einer Religion oder vergleichbares sind.
Das oberste Bildungsziel “Ehrfurcht vor Gott” ist mit unserem modernen Bildungssystem nicht mehr in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich aus einem anderen Bildungsziel, der “Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen”, dieses ist mit der Bevorzugung des Gottes einer Religion nicht in den Einklang zu bringen.
An oberster Stelle steht, neben anderen Dingen, die in den oben genannten Artikel bereits beschrieben sind, in unserem heutigen, modernen Bildungssystem die Vermittlung von Wissen. Diesem, dem zentralen, Auftrag des Bildungssystems soll auch die nötige Stellung in der Verfassung und im BayEUG zukommen.
B) Lösung
Einsetzen eines anderen obersten Bildungszieles in der Verfassung und im BayEUG.
C) Alternativen
Die ersatzlose Streichung des Bildungszieles “Ehrfurcht vor Gott” oder ein anderer Ersatz, als in diesem Gesetzentwurf vorgesehen (“Vermittlung von Wissen”), sind auch möglich.
D) Kosten
Es könnten Kosten auf Seiten der Staatsregierung, insbesondere im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in Folge der Aktualisierung von Lehrplänen, Umgestaltung der Unterrichtsmethoden oder anderer in Bezug auf die Bildung im Freistaat benutzen Methoden und Richtlinien entstehen.
Außerdem könnten Kosten auf Seiten des Personalaufwands entstehen, da der Unterricht angepasst werden müsste.
Diese Kosten beschränken sich jedoch aufgrund der bereits sehr modernen Lehre an den Schulen auf ein Minimum.
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A n l a g e 1