Stimmen Sie dem Entwurf eines Gesetzes über die Hygienemaßnahmen im ÖPNV und in öffentlichen Einrichtungen (Drs. V/01) zu ? 6
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NEIN (5) 83%
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JA (1) 17%
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ENTHALTUNG (0) 0%
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stimmen nun über den Entwurf eines Gesetzes über die Hygienemaßnahmen im ÖPNV und in öffentlichen Einrichtungen (Drs. V/01)
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Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/01
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion des Forums und des Landtagsabgeordneten Carsten Müller (Fraktionsvorsitzender)
Entwurf eines Gesetzes über die Hygienemaßnahmen im ÖPNV und in öffentlichen Einrichtungen
A) Problem
Die Coronakrise fordert derzeit von vielen Bürgerinnen und Bürgern den Verzicht von Grundrechten. Noch immer haben wir in unserem schönen Bayern steigende Fallzahlen und
auch die Opferzahlen sind vielerorts noch immer erschreckend hoch. Gemeinsam müssen wir daher als Bevölkerung des Freistaates dafür Sorge tragen, dass weitere Leben durch sinkende Kontakte und strengere Maßnahmen gerettet werden.
B) Lösung
Das Tragen von FFP-2-Masken wird in allen öffentlichen Einrichtungen (z. B. Landtagsgebäude, Staatsarchiv, Staatsministerien, Universitäten, Schulen, Hochschulen etc.) und im ÖPNV verpflichtend. Ausschließlich mit einem Attest des Hausarztes ist es möglich sich von dieser allgemeinen FFP2-Maskenpflicht entbinden zu lassen.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Durch den Antrag entstehen Kosten von 350.000€ pro Monat, da Masken u. a. auch in den öffentlichen Einrichtungen gestellt werden sollen.
Entwurf eines Gesetzes über die Hygienemaßnahmen im ÖPNV und in öffentlichen Einrichtungen
(Gesetz über die Hygienemaßnamen in der Coronapandemie - GÜHCP) vom 16 . 0 1 . 2 0 2 1
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Das Gesetz gilt in allen öffentlichen Einrichtungen des Freistaates Bayern, sowie im Öffentlichen Personennahverkehr.
(2) Ausgenommen sind nur Personen mit einem ärztlichen Attest.
Artikel 2
Förderung
(1) Der Freistaat Bayern fördert die Beschaffung von FFP2-Masken, sowie eine öffentliche Verteilung dieser an Haushalte im Freistaat Bayern, durch öffentliche Ausgabestellen in Apotheken für Risikopatienten. (2) Haushalte in denen sich keine Risikopatieten befinden werden gebeten sich die Masken selbstständig zu besorgen. (3) Der Freistaat Bayern bezuschusst die Verteilung von Masken mit 350.000€ pro Monat bis zum Ende der Pandemie.
Artikel 3
Verstöße
Verstöße werden mit einer Geldbuße von bis zu 2500€ geahndet.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.