Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)
A. Problem und Ziel
Durch § 217 StGB wurde die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt. Doch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16), wurde diese Norm nichtig erklärt. Laut Urteil würde durch § 217 Absatz 1 die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in solchen Umfang verengt, dass dem einzelnem faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts bleibe. Das BVerfG tolerierte die Einschätzung des Gesetzgebers zum Zweck der Norm als "nachvollziehbar". Mit der von Anfang an umstrittenen Norm des § 217 StGB wollte der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung vermeiden und labile Menschen, die nicht wirklich sterben wollten, vor interessengeleiteter Einflussnahme schützen. So sei auch ein strafrechtliches Verbot theoretisch denkbar, um Risiken zu begegnen. Die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben aber sei nicht verhältnismäßig. Durch die Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB herrscht folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Durch das Geschäftsmäßige Verbot der Suizidhilfe hängt es zusätzlich vom Zufall ab, ob ein Sterbewilliger einen Arzt findet, der bereit ist Suizidhilfe zu leisten. Um das Recht auf Selbsttötung durchzusetzen brauche es praktisch geschäftsmäßige Angebote zur Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinen, wie z.B. "DIGNITAS Menschenwürdig leben-Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V." Um Rechtssicherheit zu schaffen und um das verfassungsgebotene Recht auf Selbsttötung durchzusetzen, schlägt die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vor.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf beinhaltet eine Änderung des StGB, um den nichtigen § 217 aufzuheben, sowie das Gesetz über die Straffreiheit zu Selbsttötung, welches das Recht auf Selbsttötung durchsetzt sowie gesetzliche Regularien aufstellt, die eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe verhindern, das Beratungsmonopol von ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten verankern und die Rechtsmäßigkeit der Hilfe zur Selbsttötung sicherstellen. Zusätzlich wird das Recht auf Selbsttötung, auch wenn es bereits aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausgeht, formalisiert. Durch eine Frist zwischen der Beratung und der Hilfe zur Selbsttötung soll außerdem verhindert, dass hochemotionalisierte Patienninnen und Patienten eine Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen. Ärztinnen und Ärzten wird gestattet, auch entgegen berufsständiger Gesetzgebung, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dennoch sollen diese nicht die Pflicht innehaben, einer Bitte zur Hilfe zur Selbsttötung entsprechen zu müssen. Durch zu entsprechenden Dokumentationspflichten wird die Rechtsmäßigkeit von Hilfen zur Selbsttötung gewährleistet.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Zwei Tage.
Emilia von Lotterleben