3 BvT 3/20 - Unzulässige Regelbeschwerde gegen die Besetzung des Bundestagsmandates von E. von Lotterleben durch S. Fürst

  • OBERSTES GERICHT


    – 3 BvT 3/20 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über

    den Antrag festzustellen



    dass die Besetzung des vakant gewordenen Bundestagsmandates von Frau Emilia von Lotterleben (Partei für Natur und Soziales) durch Herrn Sebastian Fürst (Die Grünen) unzulässig war



    Antragsteller:
    Dr. Christian Schenk von Wildungen



    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsident Brandstätter


    Vizepräsidentin Baumgärtner,


    Müller




    am 12. Januar 2020 einstimmig beschlossen:



    Der Antrag wird als unzulässig verworfen.




    G r ü n d e :



    Gegenstand der Klage ist die Besetzung des vakant gewordenen Bundestagsmandates von Frau Emilia von Lotterleben (Partei für Natur und Soziales) durch Herrn Sebastian Fürst (Die Grünen).



    I.


    1. Am 24. Dezember 2020 teilte Frau Emilia von Lotterleben dem Präsidium des Deutschen Bundestages mit, dass sie aufgrund ihrer Wahl zur Ministerpräsidentin des Landes Niedersachsen von ihrem Mandat zurücktrete. Sie gab weiter bekannt, dass Herr Sebastian Fürst für sie nachrücken werde. Der amtierende Bundestagspräsident nahm die Mitteilung noch am selben Tag zur Kenntnis. Seitdem ist Herr Sebastian Fürst Mitglied des 4. Deutschen Bundestages.


    2. Der Antragsteller sieht in der Besetzung des Bundestagsmandates von Frau Emilia von Lotterleben durch Herrn Sebastian Fürst eine Rechtsverletzung. Er vertritt die Auffassung ein vakantes Bundestagsmandat könne nur durch ein Mitglied der eigenen Partei besetzt werden.




    II.


    Der Antrag ist unzulässig.



    1. a) Der Antragsteller reichte den Antrag unter der Überschrift "Feststellungsklage" ein. Weder das Gesetz über das Oberste Gericht, noch das Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof sieht jedoch eine derartige Verfahrensart vor. Aus dem Antrag geht jedoch hervor, dass der Antragsteller eine Handlung eines Organs rügt, welche gegen das vDeutsche Gesetzbuch verstoße. Insofern handelt es sich um ein Verfahren nach § 20 Abs. 2 vDGB. Das Gesetz über das Oberste Gericht konkretisiert diese Verfahrensart jedoch nicht weiter (OGE 1, 58 <61>).



    2. Grundsätzlich erscheint es dabei notwendig, dass der Antragsteller in dem Verfahren nach § 20 Abs. 2 vDGB die Norm des vDeutschen Gesetzbuches benennt, gegen die verstoßen worden sein soll (OGE 1, 58 <64>).


    a) aa) Ein Abweichen von dieser Voraussetzung hat das Oberste Gericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 (3 BvT 2/20) insoweit toleriert, da es sich um das erste Verfahren nach § 20 Abs. 2 vDGB vor dem Obersten Gericht handelte und diese Verfahrensart im Gesetz über das Oberste Gericht nicht näher konkretisiert wird. Der Antragsteller im genannten Verfahren hatte dazu keine Möglichkeit, über diese Voraussetzung Kenntnis zu haben oder zu erlagen.


    bb) Ob die Notwendigkeit einer erneuten Tolerierung des fehlenden Benennens der Norm des vDeutschen Gesetzbuches, gegen die verstoßen worden sein soll besteht, ist insoweit fraglich. Der Antragsteller hätte durch Nachlesen des o.g. Beschlusses des Obersten Gerichts die Möglichkeit gehabt, von der genannten Voraussetzung Kenntnis zu erlangen. Insbesondere war der Zeitraum zwischen Veröffentlichung des Beschlusses und Einreichung des vorliegenden Antrages hierfür ausreichend. Es kann dabei vorausgesetzt werden und es ist dem Antragsteller insbesondere zuzumuten, sich hinreichend über diese prozessualen Voraussetzungen zu informieren.


    b) Es kann jedoch dahinstehen, ob das Fehlen des Benennens der Norm des vDeutschen Gesetzbuches, gegen die verstoßen worden sein soll, im vorliegenden Verfahren überhaupt relevant sei, da aus der Klageschrift nicht, insbesondere auch nicht kontextuell ersichtlich wird, gegen welche Norm des vDeutschen Gesetzbuches verstoßen worden sein soll. Unter diesen Umständen ist der Antrag jedenfalls als unzulässig zu verwerfen.



    3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 12 Abs. 4 S. 2 OGG abgesehen.


    Die Entscheidung ist unanfechtbar.



    Brandstätter | Baumgärtner | Müller

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    Administrator


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