Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Alles anzeigenSehr geehrter Frau Präsidentin,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
A. Problem und Ziel
§ 219a des Strafgesetzbuches will die Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften unter Strafe stellen. Tatsächlich wird von dieser Strafnorm auch die öffentliche, fachliche, sachliche und nicht- werbende Informationsweitergabe über legale Schwangerschaftsabbrüche von Ärzten, mit dem Verweis auf der Durchführung dieser, unter Strafe gestellt. Dieser Gesetzentwurf möchte den Ärzten ermöglichen sachliche Informationen über legale Schwangerschaftsabbrüche verbreiten und potenzielle Patienten darauf hinweisen zu können, dass sie derartige legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach § 219a Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal des "Anbietens" weit ausgelegt. Dies führt dazu, dass bereits der Hinweis von Ärzten, dass sie legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu strafrechtlichen Sanktionen führt. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 219a StGB wird die Weitergabe von Informationen bezüglich legalen Schwangerschaftsabbrüche durch durchführende Ärzte entkriminalisiert. Da das Berufsordnungsrecht der Ärzte anpreisende Werbung untersagt, bleibt empfehlende oder lobende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte auch in Zukunft unzulässig.
B. Lösung
§ 219a des Strafgesetzbuches wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Ich erteile dem Bundesminister das Wort.