Soll der Bundestag die Stellungnahme des Kollegen J. Friedländer abgeben? 13
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Ja (6) 46%
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Nein (7) 54%
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Enthaltung (0) 0%
ABSTIMMUNG
Der Bundestag hat die Möglichkeit zur Stellungnahme zu folgender Klage.
Für die Abstimmung sind drei Tage vorgesehen. Auf eine Stellungnahme kann verzichtet werden.
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Alles anzeigenWerte Kolleg:innen,
mit der Einführung des bundesweiten, allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € zum 1.1.2015 hat sich die generelle Relevanz weiterer Mindestlohnregelungen verändert. Branchenmindestlöhne nach AEntG, welche nach 2017 das Niveau des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns erreichen sollten bzw. dann darüber liegen, werden weiter fortbestehen. Eine rechtliche Klarstellung, dass generell keine Unvereinbarkeit von Landesmindestlöhnen und dem Bundesmindestlohn gegeben ist, hat ein Urteil der Vergabekammer in Rheinland-Pfalz am 23.2.2015 bestätigt (VK 1–39/14). Damit können auch Landesmindestlöhne, die über dem Bundesmindestlohn liegen, vorerst ebenfalls
bestehen bleiben und sind rechtskonform.
ZitatAlles anzeigen"Die Vergabekammer stellte fest, dass mit dem Erlass des MiLoG und der dortigen Festsetzung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro keine Sperrwirkung in Bezug auf die landesspezifische Tariftreueregelung nach § 3 Abs. 1 LTTG eingetreten ist, die einen vergabespezifischen Mindestlohn in Höhe von 8,90 Euro vorsieht. Zur Begründung führte Sie im Wesentlichen zwei Argumente an: Zum einen fußen Mindestlohngesetz und Landestariftreuegesetz auf unterschiedlichen Kompetenznormen. Das MiLoG unterfalle dem „Arbeitsrecht“, das Vergaberecht mit dem Landestariftreuegesetz dem „Recht der Wirtschaft“. Mit der Ausgestaltung des GWB habe der Bund zwar von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, durch die Öffnungsklausel in § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB jedoch klargestellt, dass dies nicht abschließend gelten solle und landesspezifische Regelungen zulässig sind. Zum anderen weisen MiLoG und LTTG unterschiedliche Zielrichtungen auf. Das MiLoG begründe einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber, das LTTG einen vertraglichen Anspruch des öffentlichen Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
Vor diesem Hintergrund stelle die Festlegung des Bundesmindestlohns in Höhe von 8,50 Euro nur einen „Mindeststandard“ mit der Maßgabe dar, dass landesspezifische Abweichungen nach oben zulässig sind. Daher war es dem Auftraggeber unbenommen, den höheren vergabespezifischen Mindestlohn in Höhe von 8,90 Euro (brutto) zu fordern.
Rechtliche Würdigung
Das MiLoG bietet weder aufgrund des Wortlauts noch anhand einer Auslegung dem Sinn und Zweck des Gesetzes nach Anhaltspunkte dafür, dass der Bund landesspezifische Regelungen ausschließen wollte. Es ist mit der entscheidenden Vergabekammer vielmehr davon auszugehen, dass der bundeseinheitliche Mindestlohn primär eine arbeitsrechtliche Bestimmung darstellt und somit besondere Regelungen für Vergabeverfahren möglich bleiben. Allerdings enthält auch das MiLoG in § 19 eine Vorschrift über den „Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge“, deren Vorgaben Auftraggeber in Vergabeverfahren berücksichtigen müssen."
Quelle: https://www.vergabeblog.de/201…l-v-23-02-2015-vk-1-3914/
Klassischerweise liegen die Entscheidungskompetenzen für die Lohnsetzung bei den Tarifparteien. Ein allgemeiner Mindestlohn ist allein von der Bundesregierung einzuführen. Die Handlungskompetenz der Landesregierungen beschränkt sich entsprechend auf ihre Rolle als Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverhandlungen für ihre Bediensteten sowie auf die Festlegung von Mindestlohnnormen im Rahmen der Tariftreue- und Vergabegesetze bzw. der zudem für öffentliche Zuwendungen geltenden Landesmindestlohnregelungen.
Ein Landesmindestlohn besitzt nicht die rechtliche Kompetenz die Löhne aller Abeitgeber:innen im entsprechenden Bundesland zu regeln. Sein Einflussbereich liegt allein in der Möglichkeit der Vergaberegelungen von öffentlichen Aufträgen und in der Festlegung der Löhne der Ladenangestellten. Eine weitere, von Brandenburg vertretene Position, nutzt schließlich die Möglichkeit, dass Mindestlohnregelungen auf der Ebene der Bundesländer „deutlich über die Zielsetzung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hinausgehen“ können, weil ihr Ziel nicht nur „in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt“.
Der Bundestag empfiehlt daher die Abweisung der Klage, da der Landesmindestlohn in NRW, wie auch in allen anderen Bundesländern, rechtskonform ist.