Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen


  • Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft


    Artikel 1

    Aufhebung des Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft


    Das Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft vom 06. Juni 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. September 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen


    Artikel 1

    Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen


    (1) Artikel 54 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


    (2) Artikel 105a wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes


    Das Thüringer Abgeordnetengesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abgeordnete erhalten eine steuerpflichtige monatliche Entschädigung (Grundentschädigung), die sich mit Wirkung vom 01. Januar 2023 auf 6.548,12 Euro beläuft und zwölf Mal im Jahr gezahlt wird."


    (2) § 6 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:


    „(2) Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in einer monatlichen steuerfreien Kostenpauschale mit folgenden Bestandteilen zusammengefasst:


    1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und Sonstiges) in Höhe von 1.508,15 Euro;


    2. Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags in Höhe von 471,31 Euro;


    3. Fahrten in Ausübung des Mandats, unabhängig von den §§ 9 und 10 dieses Gesetzes, bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags


    von bis zu 20 km in Höhe von 282,79 Euro,

    von bis zu 40 km in Höhe von 471,31 Euro,

    von bis zu 60 km in Höhe von 612,70 Euro,

    von bis zu 80 km in Höhe von 754,07 Euro,

    von bis zu 100 km in Höhe von 895,46 Euro,

    von bis zu 120 km in Höhe von 1-036,86 Euro,

    und ab 120 km in Höhe von 1.178,29 Euro.


    Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Satz 1 Nr. 3."


    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:


    „(3) Eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten


    1. je ein parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion und 2. die Vorsitzenden der Ausschüsse.


    Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags


    von bis zu 20 km 454,62 Euro,

    von bis zu 40 km 496,41 Euro,

    von bis zu 60 km 527,78 Euro,

    von bis zu 80 km 559,16 Euro,

    von bis zu 100 km 590,47 Euro,

    von bis zu 120 km 621,84 Euro,

    und ab 120 km 653,16 Euro.


    Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."


    (3) § 26 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung


    Artikel 1

    Änderung der Landeshaushaltsordnung


    (1) § 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen."


    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge 1. einer gegenüber einem mehrjährigen Vergleichszeitraum abweichenden konjunkturellen Entwicklung, soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt; 2. von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen.


    Die Feststellung des Ausnahmefalls nach Satz 1 und die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bedürfen der Mehrheit

    von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Kreditaufnahmen aufgrund von Ermächtigungen nach Satz 2 sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert auszuweisen."


    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „Die Tilgung der Kredite nach Absatz 2 hat im ersten Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, spätestens aber im vierten auf die Kreditaufnahme folgenden Haushaltsjahr. Die Rückzahlung der Kredite ist in einem Tilgungsplan festzulegen, von dem zulasten einer zeitnahen Tilgung nur abgewichen werden darf, wenn die Finanzlage des Landes durch eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen erheblich beeinträchtigt wird. Der Tilgungsplan sowie Abweichungen hiervon zulasten einer zeitnahen Tilgung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein Beschluss für die Aufnahme von Krediten in Höhe von mindestens 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.


    (2) Nach § 18 werden die folgenden §§ 18 a bis 18 d eingefügt:


    㤠18 a Konjunkturbereinigung


    (1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung 1. können im Fall negativer Auswirkungen auf den Haushalt Ausgaben nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 durch Entnahme aus der Konjunkturbereinigungsrücklage oder durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden und 2. müssen im Fall positiver Auswirkungen auf den Haushalt Einnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 und 5 zur Tilgung von Krediten verwendet oder der Konjunkturbereinigungsrücklage zugeführt werden.


    (2) Zum Ausgleich der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ist eine Konjunkturbereinigungsrücklage zu bilden. Der Rücklage werden nach Maßgabe des Satzes 5 die Beträge zugeführt, die sich bei einer von der Normallage abweichenden positiven konjunkturellen Entwicklung als Auswirkungen auf den Haushalt ergeben. Aus der Rücklage darf nur entnommen werden, um die sich bei einer von der Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergebenden Auswirkungen auszugleichen. Soweit ihr Bestand zum Ausgleich nicht ausreicht, ist dieser durch Einnahmen aus Krediten zulässig. Beträge, die sich als Auswirkung einer von der Normallage positiv abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergeben, sind zunächst zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die in Vorjahren zum Ausgleich der Auswirkungen einer von der Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung aufgenommen wurden; danach verbleibende Beträge sind der Konjunkturbereinigungsrücklage zuzuführen.


    § 18 b Ausnahmesituationen


    Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann aufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Er muss einen Tilgungsplan enthalten, der sicherstellt, dass die aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraumes getilgt werden.


    § 18 c

    Kontrollkonto


    (1) Abweichungen der mit dem Haushaltsabschluss festgestellten Kreditaufnahme von der zulässigen Kreditaufnahme, die sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres ergibt, sind vom Finanzministerium fortlaufend auf einem Verrechnungskonto zu erfassen (Kontrollkonto). Zur Feststellung der Kreditaufnahme im Haushaltsjahr ist neben den am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten die Veränderung des Bestandes der zum Ausgleich des abgeschlossenen Haushaltsjahres übertragenen Kreditermächtigungen und der aufgrund der Nutzung vorübergehend verfügbarer Mittel zur Tilgung bestehender Schulden im abgeschlossenen Haushaltsjahr nicht ausgeschöpften, nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes ins Folgejahr übertragenen Kreditermächtigungen einzubeziehen. Kreditaufnahmen nach § 18 b Satz 1 und Tilgungen nach dem Tilgungsplan nach § 18 b Satz 3 sind von dem Betrag der mit dem Haushaltsabschluss festgestellten Kreditaufnahme abzusetzen.


    (2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.


    § 18 d

    Verordnungsermächtigung


    Das Finanzministerium legt Einzelheiten zur Ermittlung der Konjunkturkomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen durch Verordnung fest.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


  • Gesetz zur Zustimmung zur Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen


    § 1 Zustimmung zur Vereinbarung


    Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie den Diözesen Erfurt, Fulda und Dresden-Meißen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt.


    § 2 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.


    Anlage


    Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen


    Die Thüringer Landesregierung und die Kirchen im Freistaat Thüringen unterstreichen die Bedeutung der Polizeiseelsorge als ein gemeinsames Anliegen von Staat und Kirche. Die Polizeiseelsorge wird im Freistaat Thüringen in ökumenischer Kooperation wahrgenommen. Zur Stärkung der bewährten, seit dem Jahr 1995 im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten, Zusammenarbeit und um die inhaltliche Weiterentwicklung der Polizeiseelsorge abzubilden, treffen das Land und die Kirchen auf Basis der entsprechenden verfassungsrechtlichen und vertragsstaatskirchenrechtlichen Regelungen folgende Vereinbarung:


    Abschnitt I


    § 1

    Der Freistaat Thüringen gewährleistet den Kirchen die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibediensteten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.


    § 2

    Der Dienst der Kirchen wendet sich an die in den Polizeibildungseinrichtungen und der Bereitschaftspolizei tätigen Polizeibediensteten, an alle Polizeivollzugsbeamten, alle weiteren Polizeibeschäftigten und ihre Angehörigen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.


    § 3

    Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirchen in der Polizei werden Pfarrer und Pastorinnen (im Folgenden Polizeipfarrer) betraut. Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere geeignete kirchliche Mitarbeiter übertragen werden. In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst an der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirchen und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich.


    § 4

    (1) Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienste, Seelsorge, kirchliche Tagungen und religiöse Bildungsveranstaltungen. Darüber hinaus umfasst der Dienst die Erteilung von berufsethischem Unterricht in der polizeilichen Aus- und Fortbildung, die Durchführung von Seminaren und weitere Angebote, insbesondere die Mitarbeit in psychosozialen Unterstützungsangeboten und Krisenintervention.

    (2) Für die Teilnahme an Seminaren und Tagungen der Polizeiseelsorge kann eine dienstliche Entsendung vorgesehen oder Sonderurlaub im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.


    § 5

    Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibediensteten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.


    Abschnitt II


    § 6

    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Religionsausübung unterstützt der Freistaat die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen und religiösen Bildungsveranstaltungen. Dazu gewährt er Sonderurlaub im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


    (2) Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste und Sprechstunden für Polizeibedienstete anbieten, wird ihnen die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.


    § 7

    Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel im angemessenen Rahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


    § 8

    Die Kosten für die Polizeiseelsorge tragen die Kirchen, § 7 und § 9 bleiben unberührt.


    § 9
    (1) Die Tätigkeit der Polizeiseelsorge wird vom Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt. Insbesondere werden der Polizeiseelsorge die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung gestellt. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge zudem einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 100.000 Euro für Sachausgaben zur Verfügung.

    (2) Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 150.000 Euro zur Verfügung. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern im Jahr 2024 einen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 80.000 Euro zur Verfügung.

    (3) Das Land zahlt die Pauschalbeträge jährlich zum 01. März und 01. September anteilmäßig aus. 2024 erfolgt die Auszahlung zum 01. September.


    Abschnitt III


    § 10

    Der Unterricht im Fach Berufsethik wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Freistaats erteilt. Ziel des berufsethischen Unterrichts ist es, den Polizeivollzugsbeamten zu helfen, ethisch verantwortlich zu entscheiden. Der berufsethische Unterricht soll dazu durch die Schärfung des sittlichen Wertebewusstseins Einfluss auf die ethische Grundhaltung der Beamten nehmen und in ihnen den Willen stärken, die für gut erkannten sittlichen Maßstäbe ihrem Handeln im Beruf und Privatleben zugrunde zu legen.


    § 11

    (1) Umfang und Inhalt des weltanschaulich neutral erteilten berufsethischen Unterrichts werden in den jeweiligen, vom Thüringer Innenministerium genehmigten Aus- und Fortbildungsplänen sowie dem Studienplan der Verwaltungsfachhochschule festgelegt. Fragen, die das religiös-kirchliche Leben betreffen, sind nicht im berufsethischen Unterricht, sondern in der Polizeiseelsorge zu behandeln. Vor Erstellung der Lehr- und Studienpläne sowie vor Änderungen erhalten die Kirchen die Gelegenheit zur Stellungnahme.


    (2) Den Lehrbeauftragten wird Freiheit bei der Gestaltung des Lehrstoffes eingeräumt.


    § 12

    (1) Die Kirchen können für den berufsethischen Unterricht ihnen geeignet erscheinende Personen als Lehrbeauftragte vorschlagen.

    (2) Um eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen berufsethischem Unterricht und dem Polizeidienst herzustellen, erhält der Lehrbeauftragte die Gelegenheit, an Besprechungen über Aus- und Fortbildungsfragen an den Polizeibildungseinrichtungen und in der Bereitschaftspolizei teilzunehmen und sich zu den in sein Aufgabengebiet fallenden Fragen zu äußern.


    § 13

    Im Landeskriminalamt und im Polizeipräsidium einschließlich der nachgeordneten Dienststellen wird der berufsethische Unterricht für die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei im Rahmen der örtlichen Fortbildung erteilt; hierfür ist mindestens eine Stunde in jedem zweiten Monat vorzusehen.


    § 14

    Der Freistaat zahlt an die Lehrbeauftragten für den berufsethischen Unterricht die jeweils übliche Vergütung für nebenamtliche Lehrkräfte.


    Abschnitt IV


    § 15

    Die Vertragschließenden werden alle in Zukunft auftretenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.


    § 16

    Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags durch ein Landesgesetz geschlossen. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam. Gleichzeitig treten die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 außer Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich

  • Richtlinie zur Förderung der Schulverpflegung im Freistaat Thüringen


    1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


    Mit dieser Richtlinie wird die Förderung der Schulverpflegung im Freistaat Thüringen angestrebt.


    1.2 Rechtsgrundlagen


    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes finanzielle Zuwendungen für die im Folgenden unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände. Die Rechtsgrundlagen sind in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


    2. Gegenstand der Förderung


    2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Mittagsverpflegung für Schüler der Klassenstufen Eins bis Vier an allen Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen im Freistaat Thüringen im Schuljahr 2024 / 2025.


    2.2 Im Zusammenhang mit der Förderung nach Nr. 2.1 ist die Ausstattung der ausgewählten Schulen mit Küchengeräten zur Verkürzung der Warmhaltezeiten für die Mittagsspeisen zuwendungsfähig, insbesondere die Ausstattung mit Konvektomaten und Kühl- oder Gefriergeräten. Darüber hinaus können leitungsgebundene Wasserspender gefördert werden.


    3. Zuwendungsempfänger


    Zuwendungsempfänger für die vorgenannten Gegenstande der Förderung sind die Schulträger der staatlichen Schulen und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft.


    4. Zuwendungsvoraussetzungen


    4.1 Die Zuwendung nach 2.2 kann grundsätzlich nur einmalig gewährt werden, wenn


    a) die betreffende Schule noch nicht mit Küchengeraten zum Zweck der Verkürzung der Warmhaltezeiten ausgestattet ist,

    b) der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die betreffende Schule die zum Betrieb der Geräte erforderlichen Räume bereitstellt,

    c) der Zuwendungsempfänger zusichert, dass der Caterer die bei den Schulen vorgehaltene Technik zur Verkürzung von Warmhaltezeiten in sein Verpflegungskonzept integriert und nutzt,

    d) der Zuwendungsempfänger die Zweckbindung der mit der Förderung angeschafften Geräte für zehn Jahre zusichert.


    5. Art und Umfang (Höhe der Zuwendung)


    5.1 Finanzierungsart und -form


    5.1.1 Die Zuwendung nach Nr. 2.1 wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Finanzierungsart ist die Festbetragsfinanzierung. Eine Finanzierung über die tatsächlichen Ausgaben hinaus ist nicht möglich.


    5.1.2 Die Finanzierung nach Nr. 2.2 erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 Prozent.


    5.2 Bemessungsgrundlage


    5.2.1 Für die Zuwendungen gemäß Nr. 2.1 dieser Richtlinie werden folgende Eckwerte festgelegt:


    - Die Förderung-erfolgt für die Mittagsverpflegung der teilnehmenden Schüler an jedem Schultag.

    - Die Portionsgroße muss angemessen und altersgemäß sein

    - Pro Portion wird eine Förderung von 2,00 Euro gewährt.


    5.2.2 Für die Zuwendungen gemäß Nr. 2.2 dieser Richtlinie werden folgende Eckwerte festgelegt:


    - Der Zuwendungsempfänger soll bei der Beschaffung entsprechende Qualitätskriterien wie Energieeffizienz und Langlebigkeit berücksichtigen.

    - Der Umfang der Forderung der Ausstattung mit Kuchengeräten bemisst sich nach der Größe der Schule, insbesondere der Anzahl der Schüler.

    - Die Zuwendung soll einen Höchstbetrag von 5.000 Euro je begünstigter Schule im gesamten Förderzeitraum 2024/2025 nicht überschreiten.


    6. Verfahren


    Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die für das nachfolgende Verfahren notwendigen Formblätter stehen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.


    6.1 Bewilligungsverfahren


    Als Bestandteil des Antrages nach Nr. 2.2 sind Angaben bzw. Nachweise zu folgenden Punkten erforderlich:


    a) eine Beschreibung der zu fördernden Maßnahme,

    b) eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass die Schule noch nicht über Kuchengeräte zum Zweck der Verkürzung von Warmhaltezeiten verfügt,

    c) eine Erklärung, dass die betreffende Schule die zum Betrieb der Gerate erforderlichen Raume bereitstellt,

    d) eine Erklärung, dass der Caterer die bei den Schulen vorgehaltene Technik zur Verkürzung Von Warmhaltezeiten in sein Verpflegungskonzept integriert und nutzt,

    e) die Mitteilung über die durchschnittliche Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Mittagsverpflegung teilnehmenden Schüler,

    f) Unterlagen (Kostenvoranschläge), die geeignet sind, Rückschlüsse auf Langlebigkeit und Energieeffizienz der Gerate unter wirtschaftlichen Konditionen bei der Beschaffung zu berücksichtigen,


    6.2 Auszahlung


    Die Auszahlung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Zur Auszahlung bedarf es eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung darf nur insoweit angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen verwendet wird


    6.3 Verwendungsnachweis


    6.3.1 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, einer Belegliste gemäß Nr. 6.4 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und einem Sachbericht. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach der Erfüllung des Verwendungszwecks vorzulegen. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.

    6.3.2 Belege sind für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Förderung aufzubewahren.


    6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49, 49a ThürVwVfG sowie die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind, sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.


    6.5 Prüfungsrechte


    Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes bleiben hiervon unberührt.


    7. Inkrafttreten


    Diese Richtlinie tritt zum 01. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die Thüringer Förderungsrichtlinie-Schulverpflegungsqualität vom 05. Dezember 2019 tritt zum 30. Juni 2024 außer Kraft.


    Erfurt, den 23. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Minister für Wirtschaft, Digitalisierung, Familie, Bildung und Wissenschaft

    Prof. Ignaz Yzer