Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen

  • Hier werden beschlossen und verabschiedete Gesetze und Verordnungen der Staatsregierung veröffentlicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Victoria Mechnachanov ()

  • Verordnung

    des geschäftsführenden Ministerpräsidenten Mijat Russ





    Verordnung über

    Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

    § 1

    Mindestabstand

    (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.



    § 2

    Kontaktbeschränkung

    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.



    § 3

    Allgemeine Infektionsschutzregeln

    (1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Publikumsverkehr für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

    (2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

    (3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

    1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
    2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
    3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
    4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

    Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde zu melden.

    (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen

    1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
    3. von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
    4. im Rahmen von Messen, Spezialmärkten und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder
    5. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen

    aufhalten. Zu erfassen sind:

    1. Name und Vorname,
    2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
    3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

    Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

    1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
    2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
    3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
    4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

    Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.



    § 4

    Besondere Infektionsschutzregeln

    Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

    1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
    2. sicherstellen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,
    3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
    4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
    5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.



    § 5

    Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

    (1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

    (3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

    1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
    2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
    3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
    4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
    5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
    6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
    7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
    8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
    9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung.

    (4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter § 7 Abs. 1 fallen, berücksichtigen zusätzlich

    1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und
    2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen.

    Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.



    § 6

    Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

    (1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für:

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
    2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
    3. Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht.

    (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

    (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.



    § 7

    Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

    (1) Mit Erlaubnis der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde können durchgeführt werden:

    1. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder mit Tanzbestandteilen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
    2. Tanzveranstaltungen mit Zuschauern, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fallen, sowie
    3. Sportveranstaltungen, soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung handelt.

    Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    (2) Für den Publikumsverkehr können die folgenden öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass das jeweilige Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist:

    1. Schautänze, Tanzdarbietungen und -vorführungen, jeweils mit sitzenden Zuschauern,
    2. Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind,
    3. kulturelle Tanzveranstaltungen wie Debütanten-, Abitur- oder Abschlussbälle,
    4. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

    Bei Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 unter freiem Himmel bedarf es keiner vorherigen Vorlage des Infektionsschutzkonzepts; ab 75 Teilnehmern beziehungsweise Zuschauern ist die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 13a Abs. 1 unberührt.

    (3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern

    1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder
    2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen

    mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Veranstaltungen nach Satz 1 in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes.



    § 8

    Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht

    (1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für

    1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
    2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
    3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

    (2) § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

    1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
    3. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
    4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
    5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

    § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

    (3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche

    1. Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
    2. Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

    Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.

    (4) Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



    § 9

    Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen

    (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind die bisherigen Besuchsbeschränkungen aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt und vorbehaltlich der Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde.

    (2) Sofern und solange es in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in der sich die jeweilige Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 befindet, ein gehäuftes Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen oberhalb des Risikowertes von 35 je 100 000 Einwohnern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus gibt, sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig.

    (3) Sofern und solange es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe gibt, sind Besuche verboten. Sofern es in der von einem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Einrichtung oder besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe in sich abgeschlossene, räumlich und personell abgrenzbare Bereiche gibt, gilt das Besuchsverbot nur für die von dem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Bereiche. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

    (4) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen, auch für die Fälle von Beschränkungen nach den Absätzen 1 oder 2, in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich zu schließen, sofern es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in dieser Tagespflegeeinrichtung gibt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) Die Vorgaben und Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten nicht für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten.



    §9a

    Krankenhäuser

    (1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

    (2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

    (3) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.



    § 10

    Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

    (1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

    1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“,
    2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
    3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion
      oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist; § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts

    oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

    (3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

    1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
    2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
    3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

    (4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

    1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
    2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
    3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
    4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
      oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
    5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
    6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

    (5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

    (6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

    § 11

    Regelungen für Kontaktpersonen

    (1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

    (2) Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte zu dokumentieren.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.



    § 12

    Zuständige Behörden; Unterstützung durch die Polizei

    (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

    (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.



    § 13

    Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts

    (1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

    (2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung jeweils von

    1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    3. 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

    Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (3) Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.



    § 13a

    Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

    (1) Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich des § 7 die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen vorläufig weiter geschlossen zu halten beziehungsweise weiter untersagt:

    1. Tanzklubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
    2. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
    3. Swingerklubs und ähnliche Angebote.

    (2) Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der weiter bestehenden Beschränkungen nach Absatz 1 werden regelmäßig unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gesamtlage geprüft.

    § 14

    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer nach Nummer 1 vorsätzlich und im Übrigen vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 1 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält,
    2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 die vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige Behörde unterlässt,
    4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet,
    5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste bedient oder bedienen lässt oder die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Besucher zulässt,
    6. entgegen § 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt,
    7. entgegen § 5 Abs. 1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
    8. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
    9. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt,
    10. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Schautänze, Tanzveranstaltungen und -vorführungen, Volkstänze oder kulturelle Tanzveranstaltungen ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    11. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    12. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2, als Sexarbeiter oder als Kunde sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten unter Beteiligung von mehr als zwei Personen zulässt, duldet, durchführt, entgegennimmt oder an sich gewähren lässt,
    13. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält,
    15. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 nicht einhält,
    16. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    17. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 9a Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 mehr Besuche nach Anzahl oder Dauer zulässt oder duldet,
    18. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 trotz aktivem SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen Besuche in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform zulässt oder duldet oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,
    19. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 den dort jeweils geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    20. entgegen § 10 Abs. 2 ohne Befugnis nach § 10 Abs. 3 verbotene Bereiche für Menschen mit Behinderungen betritt,
    21. entgegen § 10 Abs. 5 als Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt,
    22. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Kontakt nicht unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    23. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    24. entgegen § 13a Abs. 1 eine weiter geschlossen zu haltende Einrichtung ganz oder teilweise öffnet oder eine weiter untersagte Veranstaltung oder Dienstleistung ganz oder teilweise durchführt oder anbietet.

    § 15

    Geltungsvorbehalte

    (1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

    (2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

    § 16

    Einschränkung von Grundrechten

    Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

    § 17

    Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

    § 18

    Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieses Gesetzes gelten jeweils für alle Geschlechter.





    mit freundlichen Grüßen


    Mijat Russ

    Mijat Russ

  • Verordnung

    der geschäftsführenden Regierung Russ



    Verordnung über

    Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2)


    Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) :


    § 1

    Mindestabstand

    (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.



    § 2

    Kontaktbeschränkung

    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.



    § 3

    Allgemeine Infektionsschutzregeln

    (1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Publikumsverkehr für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

    (2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

    (3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

    1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
    2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
    3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
    4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

    Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde zu melden.

    (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen

    1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
    3. von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
    4. im Rahmen von Messen, Spezialmärkten und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder
    5. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen

    aufhalten. Zu erfassen sind:

    1. Name und Vorname,
    2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
    3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

    Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

    1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
    2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
    3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
    4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

    Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.



    § 4

    Besondere Infektionsschutzregeln

    Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

    1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
    2. sicherstellen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,
    3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
    4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
    5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.



    § 5

    Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

    (1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

    (3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

    1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
    2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
    3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
    4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
    5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
    6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
    7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
    8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
    9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung.

    (4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter § 7 Abs. 1 fallen, berücksichtigen zusätzlich

    1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und
    2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen.

    Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.



    § 6

    Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

    (1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für:

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
    2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
    3. Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht.

    (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

    (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.



    § 7

    Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

    (1) Mit Erlaubnis der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde können durchgeführt werden:

    1. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder mit Tanzbestandteilen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
    2. Tanzveranstaltungen mit Zuschauern, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fallen, sowie
    3. Sportveranstaltungen, soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung handelt.

    Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    (2) Für den Publikumsverkehr können die folgenden öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass das jeweilige Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist:

    1. Schautänze, Tanzdarbietungen und -vorführungen, jeweils mit sitzenden Zuschauern,
    2. Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind,
    3. kulturelle Tanzveranstaltungen wie Debütanten-, Abitur- oder Abschlussbälle,
    4. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

    Bei Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 unter freiem Himmel bedarf es keiner vorherigen Vorlage des Infektionsschutzkonzepts; ab 75 Teilnehmern beziehungsweise Zuschauern ist die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 13a Abs. 1 unberührt.

    (3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern

    1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder
    2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen

    mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Veranstaltungen nach Satz 1 in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes.



    § 8

    Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht

    (1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für

    1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
    2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
    3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

    (2) § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

    1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
    3. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
    4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
    5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

    § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

    (3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche

    1. Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
    2. Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

    Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.

    (4) Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



    § 9

    Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen

    (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind die bisherigen Besuchsbeschränkungen aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt und vorbehaltlich der Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde.

    (2) Sofern und solange es in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in der sich die jeweilige Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 befindet, ein gehäuftes Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen oberhalb des Risikowertes von 35 je 100 000 Einwohnern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus gibt, sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig.

    (3) Sofern und solange es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe gibt, sind Besuche verboten. Sofern es in der von einem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Einrichtung oder besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe in sich abgeschlossene, räumlich und personell abgrenzbare Bereiche gibt, gilt das Besuchsverbot nur für die von dem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Bereiche. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

    (4) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen, auch für die Fälle von Beschränkungen nach den Absätzen 1 oder 2, in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich zu schließen, sofern es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in dieser Tagespflegeeinrichtung gibt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) Die Vorgaben und Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten nicht für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten.



    §9a

    Krankenhäuser

    (1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

    (2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

    (3) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.



    § 10

    Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

    (1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

    1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“,
    2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
    3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion
      oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist; § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts

    oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

    (3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

    1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
    2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
    3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

    (4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

    1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
    2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
    3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
    4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
      oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
    5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
    6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

    (5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

    (6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

    § 11

    Regelungen für Kontaktpersonen

    (1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

    (2) Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte zu dokumentieren.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.



    § 12

    Zuständige Behörden; Unterstützung durch die Polizei

    (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

    (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.



    § 13

    Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts

    (1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

    (2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung jeweils von

    1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    3. 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

    Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (3) Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.



    § 13a

    Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

    (1) Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich des § 7 die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen vorläufig weiter geschlossen zu halten beziehungsweise weiter untersagt:

    1. Tanzklubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
    2. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
    3. Swingerklubs und ähnliche Angebote.

    (2) Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der weiter bestehenden Beschränkungen nach Absatz 1 werden regelmäßig unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gesamtlage geprüft.

    § 14

    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer nach Nummer 1 vorsätzlich und im Übrigen vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 1 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält,
    2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 die vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige Behörde unterlässt,
    4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet,
    5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste bedient oder bedienen lässt oder die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Besucher zulässt,
    6. entgegen § 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt,
    7. entgegen § 5 Abs. 1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
    8. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
    9. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt,
    10. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Schautänze, Tanzveranstaltungen und -vorführungen, Volkstänze oder kulturelle Tanzveranstaltungen ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    11. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    12. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2, als Sexarbeiter oder als Kunde sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten unter Beteiligung von mehr als zwei Personen zulässt, duldet, durchführt, entgegennimmt oder an sich gewähren lässt,
    13. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält,
    15. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 nicht einhält,
    16. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    17. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 9a Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 mehr Besuche nach Anzahl oder Dauer zulässt oder duldet,
    18. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 trotz aktivem SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen Besuche in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform zulässt oder duldet oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,
    19. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 den dort jeweils geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    20. entgegen § 10 Abs. 2 ohne Befugnis nach § 10 Abs. 3 verbotene Bereiche für Menschen mit Behinderungen betritt,
    21. entgegen § 10 Abs. 5 als Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt,
    22. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Kontakt nicht unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    23. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    24. entgegen § 13a Abs. 1 eine weiter geschlossen zu haltende Einrichtung ganz oder teilweise öffnet oder eine weiter untersagte Veranstaltung oder Dienstleistung ganz oder teilweise durchführt oder anbietet.

    § 15

    Geltungsvorbehalte

    (1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

    (2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

    § 16

    Einschränkung von Grundrechten

    Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

    § 17

    Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

    § 18

    Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieses Gesetzes gelten jeweils für alle Geschlechter.


    § 19

    Ablösung der Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Die zuvor erlassene Verordnung (Ablösung der Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-) tritt damit außer Kraft und wird durch diese ersetzt.




    mit freundlichen Grüßen


    Mijat Russ

    Mijat Russ



  • Dritte Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Erster Abschnitt - Anwendungsvorrang


    §1 - Anwendungsvorrang


    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

    (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.


    Zweiter Abschnitt - Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen


    § 2 - Grundsatz


    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


    § 3 - Kontaktbeschränkungen


    (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet


    1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

    2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.


    (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit höchstens acht Personen aus drei Haushalten gestattet. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.


    (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

    1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
    2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
    4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
    5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
    6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
    7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
    8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


    §3a - Alkoholausschank und Alkoholkonsum


    Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.


    §3b - Ausgangsbeschränkung


    (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

    (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
    2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
    3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
    5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
    7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
    8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
    9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
    10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
    11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
    12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
    13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
    14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

    Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

    1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
    2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

    (3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.


    §4 - Reisen, Übernachtungsangebote


    (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

    (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

    (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

    (4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.



    §5 - Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung


    (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

    1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
    2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
    3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
    4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
    5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
    7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

    Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

    (2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.


    § 6 - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote


    (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

    (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

    1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
    2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
    3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
    4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
    5. Archive,
    6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
    7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
    8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
    11. Saunen und Solarien,
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
    13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
    14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
    15. Sportangebote,
    16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
    17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
    18. Sessellifte und Skilifte sowie
    19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

    Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

    (3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.


    §6a - Pyrotechnik, Jahreswechsel


    (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

    (2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

    (3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

    (4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.


    § 7 - Gaststätten


    (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

    (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

    1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.


    § 8 - Geschäfte und Dienstleistungen


    (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

    (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

    1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
    2. Reformhäuser,
    3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
    4. Drogerien,
    5. Sanitätshäuser,
    6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
    7. Banken und Sparkassen,
    8. Apotheken,
    9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
    10. Wäschereien und Reinigungen,
    11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
    12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
    13. Tierbedarf,
    14. Babyfachmärkte,
    15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
    16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

    (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

    1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
    2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

    Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

    (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

    (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.


    §9 - Arbeitsschutz


    Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.


    §9a - Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen


    (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.


    (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten


    (3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.


    (4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.


    §9b - Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung


    (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.


    Dritter Abschnitt - Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport


    §10 - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen


    (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:


    Schullandheime,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,

    Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

    (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.


    (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere


    Jugendbildungseinrichtungen,

    Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,

    Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie

    die Landessportschule Bad Blankenburg.

    (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.


    §11 - Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport


    (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.


    (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind


    der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,

    der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,

    der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

    der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

    a) Profisportvereinen,

    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).


    (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.


    (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.


    Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten


    §12 - Ordnungswidrigkeiten


    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.


    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,

    2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,

    3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,

    4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,

    5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,

    6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,

    7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,

    8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,

    9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,

    10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,

    11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,

    12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,

    13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

    14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,

    15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,

    16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,

    17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,

    18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,

    19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,

    20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,

    21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,

    22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,

    23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,

    24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,

    25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

    (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.


    (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.



    Fünfter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen


    §13 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen


    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.


    §14 - Parlamentsbeteiligung und - vorbehalt


    Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien entscheiden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über die ganz oder teilweise Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. Unterbleibt eine Umsetzung des Beschlusses, ist dies gegenüber dem Landtag zu begründen.


    §15 - Einschränkung von Grundrechten


    Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.


    §16 - Gleichstellungsbestimmung


    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.


    §17 - Außerkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


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    Erfurt, den 22. Dezember 2020

  • Richtlinie des Thüringer Landesministeriums für Wirtschaft zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mitöffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN (Richtlinie Digitale Offensive Thüringen – RL DiOT)


    Richtlinie des Thüringer Landesministeriums für Wirtschaft zur Förderung des Ausbaus der WLAN Hotspots.pdf


    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff



    834-signatur-png


    Erfurt, den 13. Januar 2021



  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:





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    Gesetz zur Schaffung des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten im Freistaat Thüringen



    § 1 - Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums für Medizinstudenten


    (1) Insbesondere im ländlichen Raum herrscht ein Fachkräftemangel im medizinischen Sektor. Mithilfe des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums wollen wir angehende Medizinerinnen und Mediziner über die Studienzeit fördern, die sich verpflichten nach Abschluss ihres Studiums in Bedarfsregionen im ländlichen Raum zu arbeiten.


    (2) Ziel des Ernst-Gottfried-Baldinger-Stipendiums ist die frühzeitige Bindung der Studierenden an die ländliche Region und somit die bestmögliche Vorbereitung auf die späteren Berufsherausforderungen.


    § 2 - Zuwendungsempfänger / Pflichten der Zuwendungsempfänger


    (1) In das Stipendienprogramm können insbesondere Medizinstudenten ab dem fünften Fachsemester an thüringischen Hochschulen aufgenommen werden. Diese müssen sich verpflichten mindestens sieben Jahre ihrer beruflichen Tätigkeit in einer unterversorgten Region nach Absatz 2 nachzugehen.


    (2) Als unterversorgt gelten alle Landkreise und kreisfreie Städte, die nach der hausärztlichen Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen einen geöffneten Planungsbereich vorweisen und somit Bedarf an hausärztlicher Versorgung aufweisen.


    § 3 - Art und Hohe der Förderung


    (1) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen werden zum einen in Form einer materiellen Förderung unterstützt, indem die Zuwendungsempfänger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Pauschalfinanzierung während des Studiums für die Dauer der Regelstudienzeit in Höhe von 500 Euro pro Monat.


    (2) Zudem erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine ideelle Förderung im Rahmen von Teilnahmen an Veranstaltungen im Rahmen der Stärkung der persönlichen und fachlichen Entwicklung, sowie der besonderen spezifischen Anwendungsgebiete und Charakteristik der Allgemeinmedizin in ländlichen Regionen. In der Einsatzregion wird die Vermittlung individueller Ansprechpartner und Vernetzungen in der Region gefördert.


    (3) Der mögliche Förderzeitraum für die materielle Förderung beginnt mit dem 5. Fachsemester und endet mit der Regelstudienzeit. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt drei Jahre. Bei Unterbrechungen des Studiums aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird die materielle Förderung ausgesetzt. Die ideelle Förderung der Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit.


    § 4 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    Das Stipendium ist eine einkommens-/lohnsteuerpflichtige Studienbeihilfe und wird ab dem Monat gewährt, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen wurde. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.


    § 5 - Verfahren


    (1) Zuständige Stellen innerhalb der Pilotphase


    a)Das Landesministerium für Gesundheit entscheidet über die Aufnahme in das Stipendienprogramm auf Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs.


    (2) Antragsverfahren


    Es wird ein zweistufiges Bewerbungsverfahren durchgeführt, welches aus einer schriftlichen Bewerbung und einem Auswahlgespräch besteht. Bestandteile der schriftlichen Bewerbung: – Standardisierter Bewerbungsbogen inklusive eines Motivationsschreibens – Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung – Nachweis der bisherigen Studienleistungen – Nachweise sonstiger Qualifikationen und Praxiserfahrungen Die Bewerbung ist an das Staatministerium für Kultus oder das Staatsministerium für Gesundheit bis spätestens drei Monate vor Beginn des Wintersemesters zu richten.


    (3) Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren für die materielle Förderung


    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für den gegebenenfalls erforderliche Widerruf von Bewilligungen sowie die Rückforderung von bereits gewährten Mittel gelten etwaige Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Auszahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag monatlich in Abhängigkeit der Erbringung von Zwischennachweisen vor Beginn eines jeden Semesters. Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der entsprechenden Formulare sechs Monate nach Aufnahme der Hausarzttätigkeit zu erbringen.


    § 6 - Einstellung oder Aussetzen der materiellen Förderung


    Die materielle Förderung kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn


    –die Stipendiatin/der Stipendiat der festgelegten Nachweis- und Mitwirkungspflicht während der Ausbildung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,–die Stipendiatin/der Stipendiat die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Stipendienprogramms wiederholt unentschuldigt versäumt. Die materielle Förderung wird ausgesetzt, wenn


    –das Medizinstudium länger als drei Monate wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen wichtigen Gründen unterbrochen wird.


    § 7 - Rückzahlung des Stipendiums


    Die materielle Förderung ist grundsätzlich komplett zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat


    –das Medizinstudium abbricht oder vom Medizinstudium ausgeschlossen wird,–in nicht förderfähige Studiengänge oder Fächer wechselt,–die Prüfungen endgültig nicht besteht - sich nicht zum nächstmöglichen Termin um eine Anstellung kümmert


    Die materielle Förderung ist grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen, wenn für den Fall des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Hausarzt in der festgelegten Einsatzregion vor Ablauf der Nachbeschäftigungszeit durch die Stipendiatin/den Stipendiaten beendet wird.


    Im Falle einer Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Eintreten des Rückzahlungsgrundes zu verzinsen.


    § 8 - Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Kosten: Wenn alle derzeit erhobenen Allgemeinmedizinstudenten derzeit in Thüringen die vollen Zuwendungen erhalten, entstünden Kosten von 780.000€.






    Erfurt, den 17.01.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff



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  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:




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    Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2



    Erster Abschnitt - Anwendungsvorrang


    §1 - Anwendungsvorrang


    (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Gesetzes.

    (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

    (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.


    Zweiter Abschnitt - Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen


    § 2 - Grundsatz


    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.


    § 3 - Kontaktbeschränkungen


    (1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet


    1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

    2. zusätzlich mit zwei Angehörigen eines weiteren Haushalts; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.


    (1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit höchstens acht Personen aus drei Haushalten gestattet. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.


    (2) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für

    1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge,
    2. Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    3. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
    4. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
    5. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
    6. Beerdigungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 15 Personen nicht überschritten wird,
    7. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
    8. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4.


    §3a - Alkoholausschank und Alkoholkonsum


    Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.


    §3b - Ausgangsbeschränkung


    (1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

    (2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

    1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
    2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
    3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
    5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
    7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3,
    8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
    9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinischer Notfälle,
    10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
    11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
    12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
    13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
    14. weitere wichtige und unabweisbare Gründe.

    Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum

    1. vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sowie
    2. von 22 Uhr des 31. Dezember 2020 bis einschließlich 3 Uhr des Folgetages.

    (3) Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Thüringen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, können die unteren Gesundheitsbehörden von den Ausgangsbeschränkungen abweichende Allgemeinverfügungen erlassen, wenn der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und die Ausgangsbeschränkung nicht weiterhin zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.


    §4 - Reisen, Übernachtungsangebote


    (1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten. Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken.

    (2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

    (3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

    (4) Reisebusveranstaltungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.



    §5 - Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung


    (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch

    1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht,
    2. an allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,
    3. vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
    4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt,
    5. bei Versammlungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
    6. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und
    7. bei Veranstaltungen von politischen Parteien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

    Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO legen die Orte nach Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

    (2) § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.


    § 6 - Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Einrichtungen und -angebote


    (1) Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt.

    (2) Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

    1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
    2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
    3. Ausstellungen und Messen jeder Art,
    4. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen,
    5. Archive,
    6. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
    7. zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
    8. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
    9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    10. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation und mit Ausnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
    11. Saunen und Solarien,
    12. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
    13. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
    14. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen,
    15. Sportangebote,
    16. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
    17. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
    18. Sessellifte und Skilifte sowie
    19. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen.

    Unberührt von den Schließungen nach Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Planung bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 nicht mehr auf.

    (3) Bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist der Gemeindegesang untersagt.


    §6a - Pyrotechnik, Jahreswechsel


    (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.

    (2) Jeder Person wird empfohlen, in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu verzichten.

    (3) In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen unzulässig.

    (4) Veranstaltungen im öffentlichen Raum zur Begehung des Jahreswechsels, insbesondere solche mit Vergnügungs- und Freizeitcharakter sowie solche, bei denen pyrotechnische Gegenstände abgebrannt werden sollen, sind untersagt.


    § 7 - Gaststätten


    (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.

    (2) Von der Schließung nach Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

    1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.


    § 8 - Geschäfte und Dienstleistungen


    (1) Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen sind mit Ablauf des 15. Dezember 2020 untersagt.

    (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten. Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:

    1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
    2. Reformhäuser,
    3. Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
    4. Drogerien,
    5. Sanitätshäuser,
    6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
    7. Banken und Sparkassen,
    8. Apotheken,
    9. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
    10. Wäschereien und Reinigungen,
    11. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
    12. Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
    13. Tierbedarf,
    14. Babyfachmärkte,
    15. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
    16. der Fernabsatzhandel und der Großhandel.

    (3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit

    1. die angebotenen Waren dem regelmäßigen Sortiment entsprechen und
    2. die Waren den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

    Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.

    (4) Soweit Dienstleistungsbetriebe und Geschäfte nicht nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen oder geschlossen zu halten sind, hat die jeweils verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

    (5) Abweichend von Absatz 4 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m2. Die Werte nach Absatz 4 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 4 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.


    §9 - Arbeitsschutz


    Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.


    §9a - Schutz vulnerabler Gruppen in der Pflege, der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen


    (1) Besucher in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, FFP2-Schutzmasken oder gleichwertige Masken zu verwenden.


    (2) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ist in stationären Einrichtungen der Altenpflege, insbesondere in Altenheimen oder Seniorenresidenzen, sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen jeweils täglich nur ein zu registrierender Besucher je Bewohner gestattet. Näheres zu den Besuchsvoraussetzungen bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten


    (3) Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) sowie sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz. AT 01.12.2020 V1) gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Näheres bleibt der Festlegung des für Pflege und Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums vorbehalten.


    (4) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind zu schließen und geschlossen zu halten; ausgenommen von der Schließung nach Satz 1 sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.


    §9b - Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung


    (1) Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr mit Ablauf des 15. Dezember 2020 zu schließen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können bereits begonnene Prüfungen und Prüfungsverfahren auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenzform beendet werden.


    Dritter Abschnitt - Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport


    §10 - Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Kindertagesstätten, Schulen


    (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen:


    Schullandheime,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wobei unaufschiebbare Leistungsnachweise zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands in Präsenz erbracht werden können,

    Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten,

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und

    mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.

    (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung.


    (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind insbesondere


    Jugendbildungseinrichtungen,

    Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,

    Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie

    die Landessportschule Bad Blankenburg.

    (4) In Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 steht Kindern mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung findet unter Beachtung des Hygieneplans des für Bildung zuständigen Ministeriums und den dort festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (5) Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.


    (6) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 findet § 8 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO Anwendung. Davon unabhängig kann die Notbetreuung nur im Rahmen der jeweils verfügbaren personellen und räumlichen Kapazitäten der zuständigen Schule oder Einrichtung gewährleistet werden.


    §11 - Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistung- und Profisport


    (1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.


    (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind


    der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,

    der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen,

    der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie

    der Trainings- und Wettkampfbetrieb von

    a) Profisportvereinen,

    b) olympischen und paralympischen Kaderathleten (Athleten eines Olympiakaders, Perspektivkaders, Nachwuchskaders 1, Nachwuchskaders 2 und des Spitzenkaders des Deutschen Behindertensportverbandes).


    (3) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 Buchst. a Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.


    (4) Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt.


    Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten


    §12 - Ordnungswidrigkeiten


    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.


    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.


    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 1a sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 vorliegt,

    2. entgegen § 3a Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,

    3. entgegen § 3b die Wohnung oder eigene Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,

    4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 entgeltliche Übernachtungsangebote für nicht notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,

    5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zur Verfügung stellt,

    6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 als verantwortliche Person seinen Beherbergungsbetrieb nicht schließt,

    7. entgegen § 4 Abs. 3 als verantwortliche Person gastronomische Bereiche seines Beherbergungsbetriebs auch anderen als zugelassenen Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,

    8. entgegen § 4 Abs. 4 als verantwortliche Person touristische Reisebusdienstleistungen anbietet oder erbringt,

    9. entgegen § 5 Abs. 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO glaubhaft gemacht ist,

    10. entgegen § 6 Abs. 1 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen durchführt,

    11. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote nicht schließt, betreibt, durchführt, anbietet oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 vorliegt,

    12. entgegen § 6a Abs. 1 als verantwortliche Person pyrotechnische Gegenstände verkauft,

    13. entgegen § 6a Abs. 3 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum in den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 festgelegten Bereichen pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

    14. entgegen § 6a Abs. 4 als verantwortliche Person im öffentlichen Raum untersagte Veranstaltungen zur Begehung des Jahreswechsels durchführt,

    15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 vorliegt,

    16. entgegen § 8 Abs. 1 als verantwortliche Person körpernahe Dienstleistungen erbringt, erbringen lässt, anbietet oder anbieten lässt, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt,

    17. entgegen § 8 Abs. 2 als verantwortliche Person ein Geschäft des Einzelhandels oder eine andere wirtschaftliche Betätigung, die in § 8 Abs. 2 bezeichnet ist, nicht schließt, nicht beendet, betreibt oder wiedereröffnet, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3, vorliegt,

    18. entgegen § 8 Abs. 4 und 5 als verantwortliche Person nicht sicherstellt, dass sich nicht mehr als die aufgrund der Verkaufsfläche höchstens zulässige Kundenzahl in den Geschäfts- und Betriebsräumen aufhält,

    19. entgegen § 9a Abs. 1 als Besucher nicht die vorgeschriebenen Schutzmasken verwendet,

    20. entgegen § 9a Abs. 2 als verantwortliche Person oder als Besucher nicht die Besuchsregel beachtet,

    21. entgegen § 9b Abs. 1 als verantwortliche Person Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Präsenzunterricht oder Präsenzbetrieb nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt oder Präsenzunterricht zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9b Abs. 2 vorliegt,

    22. entgegen § 10 Abs. 1 als verantwortliche Person Schullandheime nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 für Präsenzveranstaltungen und den Publikumsverkehr sowie Einrichtungen für Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 nicht schließt, wiedereröffnet oder im Präsenzbetrieb betreibt,

    23. entgegen § 11 Abs. 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,

    24. entgegen § 11 Abs. 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 vorliegt,

    25. entgegen § 11 Abs. 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt.

    (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.


    (5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.



    Fünfter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen


    §13 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen


    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.


    §14 - Einschränkung von Grundrechten


    Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.


    §15 - Gleichstellungsbestimmung


    Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.


    §16 - Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.



    Begründung:


    Die Corona-Fallzahlen im Freistaat Thüringen sind weiterhin bedenklich hoch. Zum Stand 01. Januar 2021, 00:00 Uhr wurden 1.243 Neuinfektionen in den letzten 24 Stunden gemeldet. Die landesweite Inzidenz beträgt 256,3 pro 100.000 Einwohner. Damit hat der Freistaat Thüringen deutschlandweit die zweithöchste Inzidenz aller Bundesländer. Es gibt keine Inzidenzwerte unter 100 auf Landkreisebene. Mit dem Saale-Orla-Kreis auf Platz 7, dem Landkreis Hildburghausen auf Platz 9 und dem Unstrut-Hainich-Kreis auf Platz 10, sind drei thüringische Landkreise in den zehn Landkreisen mit den relativ höchsten Sieben-Tages-Inzidenzen. Im Freistaat Thüringen sind zum 01. Januar 2021 1.012 Menschen mit oder an COVID-19 verstorben, aktuell (01.01.21, 10:19 Uhr) befinden sich 209 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung.


    Der Freistaat Thüringen hat durch Ministerpräsident Wilhelm von Eichendorff am 22. Dezember 2020 durch die „Dritte Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ weitreichende Gegenmaßnahmen beschlossen, um eine weitere sprunghafte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Insbesondere beanstandet wurde der §3b, der eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages vorsieht. Im Folgenden wird nun also ausführlich begründet, warum eine Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages notwendig und verhältnismäßig ist.


    In den vergangenen Tagen erreichten uns die ersten Meldungen, dass Krankenhäuser im Freistaat Thüringen an ihre Belastungskapazität kommen und Patienten verlegt werden mussten. Wir müssen dem Anstieg der Infektionszahlen daher mit sinnvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen unterbinden. Die Landesregierung hält eine Ausgangsbeschränkung für sinnvoll und verhältnismäßig, weil sie eine ergänzende Maßnahme zu den anderen Infektionsschutzmaßnahmen ist und dabei die Kernmaximen unserer Infektionsschutzpolitik unterstreicht. Wir müssen die Mobilität stark einschränken und Kontakte sinnvoll und maximalmöglich reduzieren. Es zeigt sich, dass gerade die Unterbindung von privaten Zusammenkünften und Feiern wichtig sind, da davon ausgegangen werden kann, dass private Zusammenkünfte ein relativ starker Infektionstreiber sind und private Zusammenkünfte im Gegensatz zu anderen Zusammenkünften beispielsweise im schulischen oder betrieblichen Kontext im Verhältnis noch diejenigen sind, wo die Infektionsschutzmaßnahmen nur selten eingehalten werden und die im Verhältnis noch am entbehrlichsten sind. Wir müssen daher private Zusammenkünfte mit allen Mitteln verhindern. Eine sinnvolle Kontaktreduzierung auf fünf Personen aus maximal zwei Hausständen wurde beschlossen. Da größere Zusammenkünfte, wie die Erfahrung zeigt, häufig in den Abendstunden stattfanden, haben wir eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr auferlegt. So wollen wir diese Zusammenkünfte unterbinden und einen ergänzenden Beitrag zur Mobilitäts- und Kontaktreduzierung leisten. Die Einflussnahme auf private Wohnungen und private Feierlichkeiten hat sich in den vergangenen Monaten als gering erwiesen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch die Landesregierung gewahrt und nicht in Frage gestellt. Um aber die Verfehlung der gesteckten Ziele nicht zu riskieren, müssen wir uns effektiver Maßnahmen bedienen, die kontrollierbar sind.


    Uns sind zudem zwei Punkte sehr wichtig. Erstens: Es werden für alle notwendigen und triftigen Gründe selbstverständlich Ausnahmen gewährt. Geburten, häusliche Gewalt, Sterbebegleitung, Gefahrenabwendung, Treffen mit Ehepartnern – es gibt eine bunte Vielzahl an tragbaren, sinnvollen und verhältnismäßigen Ausnahmen, die die Landesregierung notwendigerweise gewährt. Zweitens: Es gibt eine Perspektive und eine zeitliche Befristung der Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Gesetzes gelten bis zum 31. Januar 2021. Auch bei einer etwaigen Fortschreibung werden wir wieder gewissenhaft prüfen, ob eine Ausgangsbeschränkung weiterhin vonnöten ist. Die Landesregierung ist überzeugt, dass wir derzeit nicht ohne eine flächendeckende Ausgangsbeschränkung auskommen. Sollten sich die Infektionszahlen wieder verbessern, werden wir die landesweite Ausgangsbeschränkung wieder zurücknehmen. Bereits jetzt ist durch eine Klausel möglich, dass Landkreise mit einer Inzidenz unter 200 die Ausgangsbeschränkung nach eigenem Belieben aussetzen können. Geben die Infektionszahlen eine Rücknahme der Maßnahme her, so werden wir diese umgehend wieder aussetzen. Es wird niemals zu einer permanenten, unbefristeten Ausgangsbeschränkung im Freistaat Thüringen wieder kommen.







    Erfurt, den 22.01.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


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  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:


    Entwurf eines Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege
    (Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz - LPflepsG)

    vom 08 . 02 . 2 0 2 1


    § 1 Einführung eines landesweiten Pflegepersonalschlüssels

    Für das Land Thüringen gilt für alle Pflegeberufe ein landesweiter gesetzlicher Pflegepersonalschlüssel, der in diesem Gesetz für Pflegeberufe in verschiedenen Einsatzbereichen für jeden Einsatzbereich festgelegt wird.


    § 2 Pflegepersonalschlüssel in Krankenhäusern

    (1) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 06 bis 22 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 22 bis 06 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (3) Für die stationäre Intensivbehandlung gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 1:1, das heißt auf einen Patienten kommt eine Pflegekraft.


    § 3 Pflegepersonalschlüssel in Pflegeheimen

    (1) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 06 und 22Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 22 und 06Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.


    § 4 Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Die Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels wird von den zuständigen Gesundheitsämtern vorgenommen.

    (2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels führen die Gesundheitsämter mindestens einmal im halben Jahr unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwischen 06 und 22Uhr durch. Mindestens einmal im Jahr werden überdies unangemeldete Kontrollen zwischen 22 und 06Uhr durchgeführt.

    (3) Pflegekräfte, Patienten, Heimbewohner und Angehörige von Patienten und Heimbewohnern sowie Gewerkschaften können eine Missachtung des Pflegepersonalschlüssels beim zuständigen Gesundheitsamt melden, dass in diesem Fall innerhalb von vierzehn Tagen eine unangemeldete Zusatzkontrolle durchführen muss.


    § 5 Folgen bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels erhalten die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Rüge durch das zuständige Gesundheitsamt und müssen den Mangel bis zur nächsten Kontrolle beseitigen.

    (2) Kommt es wiederholt zu einer Missachtung des Pflegepersonalschlüssels, so müssen die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Strafe zwischen 10.000€ und 50.000€ zahlen. Die Festlegung der genauen Summe liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsämter.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Erfurt, den 15.02.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


    834-signatur-png

  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Das Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. Januar 2021 wird wie folgt geändert:


    1. §3b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe "mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.


    2. §6a wird wie folgt gefasst:


    „§6a – Infektionsschutz bei Versammlungen


    (1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.


    (2) Bei Versammlungen nach Absatz 1


    1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,

    2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,

    3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem


    a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und

    b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.


    Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.


    (3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils


    1. ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner


    a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und


    b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,


    2. ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 25 Personen;

    Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.


    (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.


    (5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“


    3. Nach §6a wird folgender §6b hinzugefügt:


    㤠6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen


    (1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.


    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.


    (3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“


    4. §8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.


    b) Absatz 2 wird folgender Satz angehangen: „Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.“


    5. In §9a wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die entsprechende Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich:

    „ (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.“


    6. Nach §10 wird folgender §10a hinzugefügt:


    „§10a – Kindertagesbetreuung, Schulen


    (1) Das Landesministerium für Gesundheit teilt alle Landkreise und kreisfreie Städte in grüne, orangene und rote Regionen ein. Diese Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen und spätestens nach zwei Wochen aktualisiert werden. Die Einordnung erfolgt nach dem Ermessen des Landesministeriums. Grundsätzlich gilt der Inzidenzwert der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern als einstufungsrelevant.


    (2) Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach der folgenden Orientierungshilfe klassifiziert werden:


    1. grüne Region: Inzidenzwert von unter 50

    2. orangene Region: Inzidenzwert zwischen 50 und 200

    3. rote Region: Inzidenzwert über 200.


    (3) Die Orientierungshilfe nach Absatz 2 ist für das Landesministerium für Gesundheit zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bindend.


    (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als grüne Region eingestuft worden, öffnen spätestens sieben Werktage später wieder alle Einrichtungen, die nach §10 geschlossen wurden ausnahmslos.


    (5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als orangene Region eingestuft worden, öffnen die Kindertagesstätten und die Grundschulen wieder vollständig und bei allen weiteren staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten die Schulträger ein Konzept zum hybriden Unterricht, der sowohl aus Präsenzelementen als auch aus Digitalelementen bestehen soll.


    (6) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als rote Region eingestuft worden, sind die folgenden Schulen weiterhin geschlossen:


    1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

    2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.


    Die Schließungen nach Satz 1 gelten nicht für


    1 .Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

    2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.


    (7) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine tägliche Notbetreuung offen.


    (8) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter


    1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,

    2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und

    3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal


    aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,

    bb) Bildung und Erziehung,

    cc) Kinder- und Jugendhilfe,

    dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

    ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

    ff) Informationstechnik und Telekommunikation,

    gg) Medien,

    hh) Transport und Verkehr,

    ii) Banken und Finanzwesen oder

    jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

    gehört.


    Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.


    (9) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite http://www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.


    (10) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.


    (11) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

    Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.


    7. In §16 wird der „31. Januar 2021“ durch den „15. Februar 2021“ ersetzt.




    Erfurt, den 15.02.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


    834-signatur-png

  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:




    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohn für das Land Thüringen

    (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG TH)

    vom 22 . 03 . 2 0 2 1




    § 1

    Zweck des Gesetzes

    Der Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

    § 2

    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung, der landesunmittelbaren öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Hochschulen, der Gerichte des Landes Thüringen, des Landtages von Thüringen, des Rechnungshofs von Thüringen und den Landesbeauftragten des Landes Thüringen.

    § 3

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    § 4

    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Thüringen



    (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Nordrhein-Westfalen soll mindestens ein Anspruch auf den Mindestlohn nach § 9 eingeräumt werden.

    § 5

    Mindestlohn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beteiligungen des Landes

    (1) Das Land Thüringen stellt im Rahmen seiner rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zahlen, soweit das Land sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Thüringen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (2) Soweit das Land Thüringen keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften angewendet werden.

    § 6

    Geltung bei Umwandlung, Errichtung und Veräußerung von Einrichtungen des Landes

    (1) Wandelt das Land Thüringen Teile der Landesverwaltung, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die in den Geltungsbereich von § 2 dieses Gesetzes fällt, oder einen Teil davon in eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft um oder errichtet es juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften, so ist in den Umwandlungs- oder Errichtungsrechtsakten und in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festzulegen und sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch zukünftig Anwendung finden.

    (2) Erfolgt eine teilweise oder vollständige Veräußerung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaft, so sind Erwerbende zu verpflichten, die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten und eine entsprechende Verpflichtung bei etwaigen Weiterveräußerungen auch späteren Erwerbenden aufzuerlegen.

    § 7

    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlich geförderter Zuwendungsempfänger

    (1) Das Land Thüringen gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter direkter oder indirekter Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerinnen und Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch haben. Die bewilligende Stelle ist befugt, von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu verlangen, Dienst- oder Werkverträge im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks nur mit solchen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abzuschließen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 5 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    § 8

    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

    Das Land Thüringen vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung des Mindestlohns nach § 9 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist

    § 9

    Höhe des Mindestlohnes

    (1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

    (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist.

    § 10

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:




    Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV







    (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz Tühringen – WaMoFöG TH)

    vom 21 . 03 . 2 0 2 1







    § 1 - Zweck





    Zweck dieses Gesetzes ist es, Wasserstoffmobilität durch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge im Linienveherker im Öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.









    § 2 - Begriffsbestimmung



    (1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.



    (2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.









    § 3 - Gegenstand der Förderung



    (1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.



    (2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.







    § 4 - Förderberechtigte

    Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,

    1. die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und
    2. sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.



    § 5 - Förderhöhe und -art



    (1) Das Gesamtbudget für die Förderung beträgt 28.000.000 €



    (2) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 wird bei Inkrafttreten des Gesetzes anhand des folgenden Schlüssels an die Zweckverbände ausgezahlt:

    1. Mitteldeutscher Vehrkehrsverbund (MDV) erhält 35% des Gesamtbudgets
    2. Verkehrsverbund Mitteltüringen (VMT) erhält 35% des Gesamtbudgets

    3. Alle weiteren aktiven Unternehmensverbünde, die einen geregelten Betrieb mit Bussen anbieten erhalten 30% des Gesamtbudgets.

    (3) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 ergibt sich aus folgender Rechnung

    1. Für insgesamt 400 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1, die jeweils mit 55.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 22.000.000 €
    2. Für insgesamt 50 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2, die jeweils mit 120.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 6.000.000 €





    § 6 - Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen





    (1) Die Empfänger der Fördersummen, also die Zweckverbände gemäß § 4 müssen binnen 5 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel, nachweislich folgende Zielsetzungen erfüllen:

    1. Mitteldeutscher Vehrkehrsverbund (MDV) soll unter Nutzung der Fördersumme 140 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 17 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    2. Verkehrsverbund Mitteltüringen (VMT) soll unter Nutzung der Fördersumme 140 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 17 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    3. Alle weiteren aktiven Unternehmensverbunde, die einen geregelten Betrieb mit Bussen anbieten sollen unter Nutzung der Fördersumme 120 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 15 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben

    (2) Werden die Ziele aus Absatz 1 nur zum Teil erreicht, so ist der ungenutzte Anteil der Förderung zu erstatten



    (3) Der ungenutzte Anteil gemäß Absatz 4 ergibt sich aus der Abweichung zwischen der in Absatz 1 beschriebenen Zielsetzungen und den in §5 Absatz 3 beschriebenen Förderbeträgen der Einzelposten



    (4) Gelingt es den Empfängern nicht, die Ziele gemäß Absatz 1 in Teilen zu erreichen (Sprich: Wird nicht ein einziges Fahrzeug gemäß §3 Absatz 1 und nicht eine einzige Tankstelle gemäß §3 Absatz 2 erworben) so muss die Fördersumme vollständig erstattet werden





    § 7 - Antragsverfahren und Zuständigkeit



    (1) Die Förderung erfolgt bei Inkrafttreten



    (2) 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist durch die Zweckverbände und ihre Unterorganisationen der Nachweis zu erbringen, das die Ziele gemäß §6 Absatz 1 ganz oder zum Teil erfüllt wurden



    (3) Zuständig für die Kontrolle der Nachweise gemäß Absatz 2 und der Bestimmung des ungenutzten Anteils gemäß §7 Absatz 3 ist das Landesministerium für Verkehr







    § 8 - Ermächtigung



    Der zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.







    § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen



    Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.05.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.





    § 10 - Inkrafttreten





    Das Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft.


  • Richtlinie zur Förderung der Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen


    Thüringer Ministerium für Finanzen, Wirtschaft, Soziales, Justiz und Verkehr, 15.04.2021




    1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


    1.1. Zum Zwecke der Förderung des Azubi-Tickets Thüringen gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie des Thüringer Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


    1.2. Ziel der Förderung ist es, im Rahmen der Gewährleistung von bedarfsgerechter Mobilität und der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen in Thüringen das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für Schüler berufsbildender Schulen im Sinne von § 8 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz zu verbessern und zu vergünstigen sowie deren Nachfrage nach ÖPNV zu verstärken.


    Hierzu erfolgt eine Ausstattung der Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr (StPNV) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr außerhalb des Verkehrsverbundes Mittelthüringen (VMT) mit Finanzmitteln. Damit sollen sie die Anerkennung des vergünstigten Azubi-Tickets Thüringen, das seit Oktober 2018 als Tarif nur im Zuständigkeitsbereich des VMT sowie landesweit im Schienenpersonennahverkehr angeboten wird, in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin umsetzen und Schülern berufsbildender Schulen mit einem Wohn-, Ausbildungs- oder Schulort außerhalb des VMT möglichst durchgängige Reiseketten mit nur einem Fahrschein ermöglichen.


    Das Azubi-Ticket Thüringen wird als befristet vom Freistaat Thüringen finanziell gestütztes Tarifangebot über den 31.12.2020 fortgeführt (Verlängerung Pilotprojekt). Angeboten wird das Azubi-Ticket Thüringen von den Verkehrsunternehmen, die den VMT-Tarif als Höchsttarif anwenden und den SPNV-Unternehmen Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (ABRM), cantus Verkehrsgesellschaft mbH (Cantus), DB Regio AG / Regio Südost (DB), DB RegioNetz Verkehrs GmbH / Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (OBS), Erfurter Bahn GmbH (EB) sowie Süd-Thüringen-Bahn GmbH (STB).


    Das Azubi-Ticket Thüringen wird zunächst zu einem Preis von 50 Euro je Monat an die Berechtigten abgegeben. Das Ticket ist mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten im Abonnement erhältlich. Mit dem Ticket können alle Auszubildenden, die Schulen und Ausbildungsgänge besuchen, welche in den „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung des Azubi-Ticket Thüringen" (Tarifbestimmungen) aufgeführt sind, im gesamten Verbundgebiet in Bussen, Straßenbahnen und Nahverkehrszügen nutzen. Außerhalb des Verbundgebietes können die Nahverkehrszüge der teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen bis zum letzten Haltepunkt in Thüringen genutzt werden.


    1.3. Zur Überprüfung der Zielerreichung dient als Indikator der Anteil der Aufgabenträger, in deren Zuständigkeitsbereich das Azubi-Ticket Thüringen im Sinne dieser Richtlinie als Tarif anerkannt wird, an der Gesamtzahl der Aufgabenträger im StPNV außerhalb des VMT (regionale Abdeckungsquote).


    1.4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



    2. Gegenstand der Förderung


    Zuwendungen werden gewährt für die Anerkennung des vergünstigten Azubi-Tickets Thüringen. Mit der Anerkennung ist der Inhaber des Azubi-Tickets Thüringen zur gesamthaften Nutzung der vom zuständigen StPNV-Aufgabenträger beauftragten Bus- beziehungsweise Straßenbahnlinienverkehre berechtigt.



    3. Zuwendungsempfänger


    Antragsberechtigte sind Aufgabenträger des StPNV nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr mit Zuständigkeitsbereich außerhalb des VMT.



    4. Zuwendungsvoraussetzungen


    4.1. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger die Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen nach Ziffer 2 umsetzt.


    4.2. Für die Umsetzung gilt Folgendes:


    Das vergünstigte Azubi-Ticket Thüringen ist für Auszubildende vorgesehen, die sich in einer Berufsausbildung befinden und die in Thüringen eine berufsbildende Schule nach Maßgabe der Tarifbestimmungen besuchen.


    4.2.1. Der StPNV-Aufgabenträger verpflichtet die Verkehrsunternehmen über bestehende öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und/oder allgemeine Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 zur Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen (tarifliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung). Im Falle einer (Neu-) Vergabeabsicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 gibt der StPNV-Aufgabenträger in der Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 die Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen dem Verkehrsunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag erhält, verbindlich vor.


    4.2.2. Die verpflichteten Verkehrsunternehmen erkennen das Azubi-Ticket Thüringen im StPNV in ihrem Zuständigkeitsbereich an und gewährleisten, dass die Auszubildenden nach Ziff. 4.2 als Berechtigte mit dem Azubi-Ticket-Thüringen sämtliche Verkehrsmittel der vom Aufgabenträger beauftragten Verkehrsunternehmen nutzen können.


    4.2.3. Der StPNV-Aufgabenträger gewährt den Verkehrsunternehmen über öffentliche Dienstleistungsaufträge und/oder allgemeine Vorschriften Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der tariflichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung.


    4.2.4. Die Belastungen, die der StPNV-Aufgabenträger aus der Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der tariflichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu tragen hat, werden pauschal gefördert.


    4.3. Die StPNV-Aufgabenträger verpflichten die Verkehrsunternehmen, gegebenenfalls an einer vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft initiierten Marktforschung, die das Nutzungsverhalten der Auszubildenden verkehrlich und finanziell analysiert und bewertet, teilzunehmen und die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.



    5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


    5.1. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.


    5.2. Die Höhe der Zuwendung wird pauschal auf Grundlage der Anzahl der Schüler berufsbildender Schulen nach der amtlichen Schulstatistik Thüringen (Stand: 15. November 2017) festgelegt. Die Förderpauschale je Schüler beträgt 10 Euro pro Monat.


    Die monatliche Fördersumme je Aufgabenträger berechnet sich aus der Anzahl der im Bereich des Aufgabenträgers wohnenden Schüler multipliziert mit der Förderpauschale je Schüler (siehe folgende Tabelle).



    Landkreis (LK) / Stadt

    Schülerzahl
    nach Wohnort

    StPNV-Aufgabenträger

    Monatliche
    Fördersumme

    Suhl-Stadt

    760

    Stadt Suhl

    7 600 Euro

    Eisenach-Stadt

    897

    Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR

    32 380 Euro

    Wartburgkreis

    2 341

    LK Altenburger Land

    1 518

    LK Altenburger Land

    15 180 Euro

    Eichsfeldkreis

    1 948

    Eichsfeldkreis

    19 480 Euro

    LK Greiz

    1 949

    LK Greiz

    19 490 Euro

    LK Hildburghausen

    1 274

    LK Hildburghausen

    12 740 Euro

    Ilm-Kreis

    2 267

    Ilm-Kreis

    22 670 Euro

    Kyffhäuserkreis

    1 851

    Kyffhäuserkreis

    18 510 Euro

    Nordhausen-Stadt

    1 011

    Stadt Nordhausen

    10 110 Euro

    LK Nordhausen

    930

    LK Nordhausen

    9 300 Euro

    Unstrut-Hainich-Kreis

    2 505

    Unstrut-Hainich-Kreis

    25 050 Euro

    LK Schmalkalden-Meiningen

    2 699

    LK Schmalkalden-Meiningen

    26 990 Euro

    LK Sömmerda

    1 594

    LK Sömmerda

    15 940 Euro

    LK Sonneberg

    876

    LK Sonneberg

    8 760 Euro

    Summe

    24 420


    244 200 Euro


    Die Höhe des Zuschusses insgesamt ergibt sich aus der monatlichen Fördersumme je StPNV-Aufgabenträger multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen das Azubi-Ticket Thüringen nach Ziffer 4.2 anerkannt wird.


    5.3. Die Zuwendung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Azubi-Ticket Thüringen als Tarif entsprechend des Vertrags zur Verlängerung der Durchführung des Pilotprojekts „Azubi-Ticket Thüringen“ zwischen dem Freistaat Thüringen und der VMT GmbH angeboten wird.



    6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen


    6.1. Der StPNV-Aufgabenträger hat die Zuwendung nach Ziffer 5.2 im Rahmen seiner Zahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an Verkehrsunternehmen (Unternehmer nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz) zu verwenden. Hierbei hat er die Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007, insbesondere die Artikel 3, 4 und 6 sowie die Bestimmungen des Anhangs zu beachten. Er hat darauf zu achten, dass die Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht zu einer Überkompensation führen.


    6.2. Außerdem hat der StPNV-Aufgabenträger sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde erfüllt werden und dass diese und das für Verkehr zuständige Ministerium oder ein Beauftragter bei dem Verkehrsunternehmen die ordnungsgemäße Verwendung der dem Verkehrsunternehmen durch den Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen prüfen können. Der StPNV-Aufgabenträger hat in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, dass ihm die für die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig durch die Verkehrsunternehmen vorgelegt werden.


    6.3. Mit der Zuwendung sind etwaige entstehende Ansprüche der Verkehrsunternehmen nach § 45a Personenbeförderungsgesetz beziehungsweise §§ 228 ff. Sozialgesetzbuch IX abgegolten.



    7. Verfahren


    7.1. Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Der Antrag soll nach Anlage 1 bis zum Ende des 1. Quartals 2021 beziehungsweise bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Umsetzung der Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen gemäß Ziff. 4.2 bei der Bewilligungsbehörde, Referat 520 gestellt werden.


    7.2. Als Nachweis für die Umsetzung der Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen sind dem Antrag beizufügen:


    - Vorlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrags beziehungsweise einer Ergänzungsregelung hierzu, aus dem beziehungsweise der sich die Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen ab dem 1. Januar 2021 im Sinne dieser Richtlinie ergibt, sowie eine Kopie der entsprechenden Tarifanzeige (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz) an die Genehmigungsbehörde. Im Falle einer allgemeinen Vorschrift ist die Tarifgenehmigung vorzulegen, aus der sich die Anwendung des Azubi-Tickets im Sinne dieser Richtlinie ergibt.


    Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.


    7.3. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung mit schriftlichem Bescheid. Die Zuwendung wird, nachdem die Umsetzung der Anerkennung des Azubi-Tickets Thüringen gemäß Ziff. 7.2 nachgewiesen wurde, in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt – unter der Voraussetzung von Ziff. 5.3 - nach Bestandskraft des Bescheids.


    7.4. Der StPNV-Aufgabenträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung bis zum 30. Juni des Folgejahres gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt nachzuweisen; der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht (Anlage 2). Die Überkompensationsprüfung erfolgt im Rahmen der gemäß Ziffer 6.3 der StPNV-Finanzierungsrichtlinie (ThürStAnz 51/2018, S. 1649) vorzulegenden Gewinn- und Verlustrechnung der Verkehrsunternehmen für alle vom Aufgabenträger im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Ziffer 4.2.1) auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an Verkehrsunternehmen im Linienverkehr.


    7.5. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde etwaige Änderungen, die Auswirkungen auf die Gewährung der Zuwendung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen.


    7.6. Zur Überprüfung des Förderverlaufs, der Effektivität der Förderung und der Wirkung des Finanzmitteleinsatzes (Zielerreichung) wird im für den Erlass dieser Richtlinie zuständigen Ministerium ein Controlling nach den Verwaltungsvorschriften zu § 23 Thüringer Landeshaushaltsordnung durchgeführt. Als Basis dienen die in Ziffer 1.2 benannten Ziele und Zielindikatoren. Die für das Fördercontrolling erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde erhoben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Controlling erheblichen Daten nach näherer Bestimmung der Bewilligungsbehörde regelmäßig zur Verfügung zu stellen.


    7.7. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Bewilligungsbehörde ist nach § 44 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Thüringer Rechnungshofs nach § 91 Thüringer Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.



    8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Diese Richtlinie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


    ________________________________


    Erfurt, den 15. April 2021


    Richard Düvelskirchen

    Minister für Finanzen, Wirtschaft, Soziales, Justiz und Verkehr

  • Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:


    Gesetz zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)


    §1 - Zuwendungszweck



    Dieses Gesetz regelt das Verfahren des Freistaates Thüringen zur Förderung des Auf- und Ausbaus von Regionalen Gesundheitszentren. Diese sollen koordiniert, generationenspezifisch und nach regionalen Gegebenheit differenziert arbeiten und eine intersektorale Gesundheitsversorgung anbieten. Hierbei kann nicht nur die medizinische Versorgung vor Ort verbessert werden, sondern auch ein gezielter und strukturierter Gesundheitsdialog intensiviert werden. Gleichzeitig sollen Versorgungsengpässe durch ein stetes Monitoring frühzeitig erkannt werden und so rechtzeitig für eine bestmögliche Qualität gesorgt werden.



    §2 - Gegenstand der Förderung



    Es sollen Regionen gefördert werden, die den Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitszentren bzw. intersektoralen Versorgungsformen vorantreiben. Die Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Dabei sollen insbesondere Zulassungs- und Versorgungsbedarfe eine besondere Rolle spielen. Die Bemessung der Fördermittel pro Region richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf.



    §3 - Auswahl der zu fördernden Regionen



    Die Auswahl der erfolgversprechendsten Bewerbungen erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit. Den von den Bewerbungen fachlich berührten, relevanten Akteuren im Gesundheitswesen auf Landesebene wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auswahl als förderfähige Region.



    §4 - Förderfähige Maßnahmen



    Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitsnetzen bzw. von sektorenübergreifenden Kooperationen unterstützt werden. Es ist vorgesehen, folgende Maßnahmen zu fördern:



    1. Konzeptionelle Arbeiten auf regionaler Ebene - Personal- und Sachausgaben sind in den ersten 12 Fördermonaten zur Ausarbeitung eines umsetzbaren Konzepts zur Weiterentwicklung der regionalen Gesundheitsversorgungsstruktur sowie zur Koordination der Diskussionsprozesse mit den lokalen und regionalen Akteuren in Gesundheit und Pflege förderfähig.



    2. Auf- und Ausbau von sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgungszentren mit Hauptsitze in zentralen Orten und mit evtl. Zweigpraxen, die ärztliche und nicht-ärztliche Leistungsanbieter beherbergen und untereinander sowie mit den regionalen Gesundheitsversorgungsstrukturen vernetzt sind,



    3. Modellhafte Erprobung von innovativen, sektorenübergreifenden Versorgungsformen, die die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit anderen Leistungserbringern in der Region fördern, den Strukturwandel im Gesundheitssystem bewältigen und auf andere Regionen übertragen werden können.

    4. Schaffung von integrierten, sektorenübergreifenden Beratungs- und Unterstützungsmodellen für Patientinnen und Patienten wie z.B. die Einrichtung von regionalen Gesundheitsstützpunkten als Ergänzung des Leistungsangebots von bestehenden Pflegestützpunkten, in denen



    a) Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen der gesundheitlichen Versorgung betreut und beraten werden,

    b) alle für die wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Betracht kommenden Dienstleistungen koordiniert werden,

    c) die Apotheken die pharmazeutische Betreuung koordinieren, beispielsweise das Medikationsmanagement und die über die Arzneimittelversorgung hinausgehenden Beratungs- und Serviceangebote entsprechend dem Leistungskatalog der Bundesvereinigung der dt. Apothekerverbände (ABDA).



    5. Einführung von telemedizinischen und telematischen Anwendungen, die die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der Akteure im Gesundheitswesen und in der Pflege unterstützen (wie z.B. die Einführung von elektronischen Rezepten und Patientenakten).



    6. Aufbau von Liefer-, Pendel- und Begleitdiensten für in der Mobilität eingeschränkte Patientinnen und Patienten, die in Orten ohne ambulante Praxen und Krankenhäuser wohnen und zu Versorgungszentren in zentralen Orten gebracht werden.



    §5 - Fördervolumen



    Der Freistaat Thüringen stellt insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung. Projekte, die ein Fördervolumen von über 100.000€ aufweisen, müssen gesondert begründet und genehmigt werden. Mehr als 100.000€ Projektförderung ist aus Geldern, die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden, nicht abzurufen. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung für mehr Gelder zu genehmigen, wenn bis zum Ende der Förderperiode Gelder noch nicht ausgezahlt wurden, aber zur Verfügung stehen.

    §6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01.09.2021 in Kraft und zum 31.08.2024 außer Kraft.

  • THU Wasserzeichen 1898-thlogo1-1-png



    Ausfertigung des Thüringer Landesgesetzes über die digitale Schule

    vom 06. Juni 2021


    Hiermit fertige ich, Ricarda Fährmann, Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 06. Juni 2021 beschlossenes, Gesetz aus:



    431-images-landtag-png


    Thüringer Landesgesetz über die digitale Schule


    Gesetz über die digitale Schule (klick!)



    Erfurt, den 18. Juni 2021


    Die Ministerpräsidentin

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    Ricarda Fährmann

  • THU Wasserzeichen 1898-thlogo1-1-png




    Ausfertigung des Thüringer Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft (TWGG)


    Hiermit fertige ich, Ricarda Fährmann, Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 06. Juni 2021 beschlossenes, Gesetz aus:



    431-images-landtag-png


    Gesetz zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft (TWGG)

    vom 06. Juni 2021



    Artikel 1

    Allgemeines


    (1) Das Land Thüringen gründet eine eigene Wohnungsgesellschaft.

    (2) Diese trägt den Namen "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft (TWG)".

    (3) Für diese Wohnungsgesellschaft wird eine Satzung ausgearbeitet und mit einfacher Mehrheit beschlossen sowie geändert.

    (4) Die erste Satzung entspricht der Vorlage in Artikel 2.

    (5) Die GmbH wird berechtigt, eigens Projekte anzugehen, Wohnungen zu kaufen, zu sanieren oder zu bauen. Gegen jegliche Entscheidungen kann der Landtag mit absoluter Mehrheit Einspruch einlegen.

    (6) Es steht ein jährliches Budget, welches der Freistaat stellt, zur Verfügung. Einnahmen durch Miete und Nebenkosten können ohne Beantragung reinvestiert werden. Sollte ein öffentliches Interesse bestehen, dieses zu überschreiten, muss ein entsprechender Antrag im Thüringer Landtag gestellt werden. Die Kosten werden gestaffelt jährlich an die "Thüringer Wohnungsbausgesellschaft" ausgezahlt:


    2021: 36 Millionen Euro

    2022: 22 Millionen Euro

    2023: 20 Millionen Euro

    2024: 18 Millionen Euro


    Sollte bis zum Jahr 2025 keine neue Gesetzesänderung erfolgen, so wird automatisch der jährliche Beitrag des Freistaates auf dem Niveau des Jahres 2024 ausgezahlt.



    Artikel 2

    Satzung


    (1) Die "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist eine GmbH, die sich den Zielen des sozialen, ökologischen und gerechten Vermieten von Wohnraum verschreibt.

    (2) Ziel der "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist es, sozial benachteiligten Menschen einen im Vergleich günstigen und erschwinglichen Wohnraum in Gebieten in denen dies nicht bereits garantiert ist, anzubieten.

    (3) Die Gemeinschaft ist vollumfänglich im Besitz des Freistaates Thüringen.

    (4) Die Vollhaftung übernimmt der Freistaat Thüringen.

    (5) Satzungsänderungen benötigen die absolute Mehrheit im Thüringer Landtag.



    Artikel 3
    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 18. Juni 2021


    Die Ministerpräsidentin

    1399-unterschrift-ricarda-f%C3%A4hrmann-png

    Ricarda Fährmann

  • 1898-thlogo1-1-png


    Ausfertigung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr


    Hiermit fertige ich, Dr. Dominick Gwinner, Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 12. Oktober2021 beschlossenes, Gesetz aus:


    431-images-landtag-png


    Gesetz für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr

    vom 12. Oktober2021



    Artikel 1

    Allgemeines



    (1) Alle Verbände des öffentlichen Nahverkehrs in Thüringen werden dazu verpflichtet, zum Jahresebeginn dem 01.01. 2022 keine Preise mehr für die Benutzung von Linienverkehr zu erheben und kostenlos anzubieten.


    (2) Dazu zählen alle Verbindungen durch Bus, Bahn, Straßenbahn sowie alle weiteren vergleichbaren Verkehrsmittel des öffentlichen Personen Nahverkehrs.

    (3) Ausgenommen von (1) sind Verbindungen, welche nicht ausschließlich in Thüringen stattinden.

    (4) Die Auswertung des Projekts wird durch die Universität Erfurt betreut. Die Universität wird dazu verpflichtet, zum 01.01.2023 , 01.01.2024 und 01.01.2025 einen ausführlichen Bericht zur Lage des thüringischen ÖPNVs zu erstellen.

    Artikel 2

    finanzielle Unterstützung

    1) Für den laufenden Betrieb stellt ab dem Jahr 2022 das Land 80 Millionen Euro pro Jahr zu Verfügung, welche entsprechend den bisherigen Einnahmen und den finanziellen Ausfällen der einzelnen Verbunde verteilt werden.

    (2) Für weitere vorbereitende Maßnahmen, sowie den Ausbau der Fahrten und EInstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stellt das Land Thüringen einmalig 30 Millionen Euro zu Verfügung, welche anhand der Fahrgastzahlen der Verbunde ausbezahlt werden.


    (3) Für Studienzwecke werden der Universität Erfurt einmalig eine Millionen Euro zu Verfügung gestellt.


    Artikel 3
    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am zum 01.01.2022 in Kraft.



    Erfurt, den 14. Oktober 2021


    Der Ministerpräsident

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    Dr. Dominick G w i n n e r

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

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    Ausfertigung des Gesetzes für die Verlängerung der Coronamaßnahmen



    Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 23. Dezember2021 beschlossenes, Gesetz aus:

    Einmal editiert, zuletzt von Jonathan Schmidt ()