Hier werden beschlossen und verabschiedete Gesetze und Verordnungen der Staatsregierung veröffentlicht.
-
-
Verordnung
des geschäftsführenden Ministerpräsidenten Mijat Russ
-
Verordnung
der geschäftsführenden Regierung Russ
-
-
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
Erfurt, den 17.01.2021
Der Ministerpräsident
Wilhelm von Eichendorff
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
Erfurt, den 22.01.2021
Der Ministerpräsident
Wilhelm von Eichendorff
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
Erfurt, den 15.02.2021
Der Ministerpräsident
Wilhelm von Eichendorff
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
Erfurt, den 15.02.2021
Der Ministerpräsident
Wilhelm von Eichendorff
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
-
-
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
ist noch aus der vorigen LP wurde aber noch nicht ausgefertigt, soweit ich weiß.
-
Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:
-
THU Wasserzeichen
Ausfertigung des Thüringer Landesgesetzes über die digitale Schule
vom 06. Juni 2021
Hiermit fertige ich, Ricarda Fährmann, Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 06. Juni 2021 beschlossenes, Gesetz aus:
Erfurt, den 18. Juni 2021
Die Ministerpräsidentin
Ricarda Fährmann
-
THU Wasserzeichen
Ausfertigung des Thüringer Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft (TWGG)
Hiermit fertige ich, Ricarda Fährmann, Ministerpräsidentin des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 06. Juni 2021 beschlossenes, Gesetz aus:
Erfurt, den 18. Juni 2021
Die Ministerpräsidentin
Ricarda Fährmann
-
Ausfertigung des Gesetzes für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr
Hiermit fertige ich, Dr. Dominick Gwinner, Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 12. Oktober2021 beschlossenes, Gesetz aus:
Erfurt, den 14. Oktober 2021
Der Ministerpräsident
Dr. Dominick G w i n n e r
-
Minister Jonathan Schmidt verschickte und veröffentlichte heute ein Hinweisschreiben an alle Schulleiterinnen und Schulleiter im Land:
-
Ausfertigung des Gesetzes für die Verlängerung der Coronamaßnahmen
Hiermit fertige ich Jonathan Schmidt Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, folgendes, vom Landtag am 23. Dezember2021 beschlossenes, Gesetz aus:
Neunte Wahlperiode
Drucksache: TH009/06
G e s e t z e n t w u r fDer SDP und IL Fraktion
Änderungsantrag zu dem Antrag TH009/05
A) Problem
Die COVID-19-Pandemie erfordert Beschränkungen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens sowie der Wirtschaft in Thüringen. Diese Beschränkungen sind erforderlich, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und eine damit zu befürchtende Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Insofern muss ein Anstieg der Infektionszahlen und die damit einhergehende Gefahr für die Gesundheit, des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit unserer Bürger:innen, dringend abgewehrt werden, um die medizinische Versorgung aufrechterhalten zu können.
B) Lösung
Um einen Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern, und die Grundrechtseinschränkungen, die sich aus den Beschränkungen des öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens ergeben, zu legitimieren, kann der Thüringer Landtag ein Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Thüringen ergibt sich dabei aus § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes. Letzterer erlaubt den Ländern eine Regelung per förmliches Gesetz, soweit der Landesregierung die Ermächtigung zum Erlassen einer Verordnung eingeräumt wird. Bestehende Verordnungen werden aufgrund der Überordnung der förmlichen Gesetzes hinfällig
C) Alternativen
Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie können weiterhin per Verordnung erlassen werden. Allerdings verschafft diese Lösung den Maßnahmen weniger Legitimität, da die Verordnung nicht von den direkt gewählten Volksvertretern ergeht. Insofern hat ein förmliches Gesetz eine höhere Legitimität und kann so für mehr Akzeptanz der Maßnahmen sorgen. Daraus wiederum folgt eine höhere Effizienz der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Diese kann mitunter dazu führen, dass die erforderlichen Grundrechtseinschränkungen auf Dauer geringer ausfallen.
D) Kosten
Kosten für den Freistaat Thüringen entstehen unmittelbar durch den vorliegenden Entwurf allen voran durch die Bereitstellung der Selbsttests an Schulen und Kitas und durch die Zusendung von FFP2-Masken an Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Sozialleistungen. DieKosten für die Beschaffung und Bereitstellung der Selbsttests in Schulen und Kitas werden dabei für den Geltungszeitraum des Gesetzes auf etwa 2,5 Mio. Euro geschätzt.
- Die Kosten für die zuzusendenden FFP2-Masken belaufen sich auf rund 1,5 Mio. Euro.
Unmittelbar durch die Beschränkungen, die der Entwurf vorsieht entstehen auch Verwaltungskosten sowie Kosten durch Steuerausfälle in nicht näher bezifferbarer Höhe, da diese unmittelbar mit der Öffnung von Gastronomie, Handel, etc. verbunden ist, welche wiederum von der in den Landkreisen und kreisfreien Städten konkreten Pandemiewert abhängt.
Entsprechende, jedoch auch nicht näher bezifferbare Ausfälle entstehen der Wirtschaft durch die durch diesen Entwurf vorgesehenen Restriktionen. Mittelbare Kosten durch den Entwurf ergeben sich weiter durch notwendige Ausfallausgleichszahlungen, Konjunkturpakete, Auszahlungen von Kurzarbeitergeld u. Ä., welche jedoch nicht alleine dem Freistaat Bayern, sondern in Teilen auch dem Bund zufallen bzw. zufallen werden.
Insgesamt sind die anfallenden mittalbaren Kosten vergleichbar mit jenen vorangegangener Corona-Maßnahmenverordnungen im Freistaat Thüringen und den restlichen Bundesländern.