DEBATTE | Antrag auf Abstrakte Normenkontrolle gegen das Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

  • 60x60bb.jpg

    DEBATTE

    Der Bundestag hat die Möglichkeit zur Stellungnahme zu folgender Klage.

    Hierfür sind drei Tage vorgesehen. Auf eine Stellungnahme kann verzichtet werden.

    Klage Mindestlohn.pdf

  • Herr Präsident,


    diese Klage ist der schändliche Versuch des Forums, welche hier im übrigen mit den in NRW regierenden Sozialdemokraten eine gemeinsame Bundesregierung bildet, ein Thema wegzuklagen, welches sie inhaltlich ablehnen aber mangels Inaktivität ihrer Abgeordneten in NRW nicht verhindern konnten. Diese Einmischung einer Bundestagsfraktion in die Tarifpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beschäftigten der Landesverwaltung ist eine Frechheit. Wir haben bereits seit 2012 weitere Landesmindestlohngesetze in Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein. Welche Löhne die Länder ihren Mitarbeitern und Angestellten zahlen ist mitnichten Sache der Bundespolitik, so lange die Löhne nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn des Bundes unterschreiten. Der Mindestlohn ist ein Mindestlohn, kein Maximallohn. Die Länder sind also völlig frei ihren Ladenangestellten höhere Löhne zu bewilligen. Wäre dem nicht so, wäre ja auch die Bezahlung der Lehrerinnen und Lehrer, welche ebenfalls von den Ländern selbst geregelt wird, nicht zulässig. Die Fraktion des Forums offenbart hier eklatante Wissenslücken in der Tarifpolitik der Länder.


    Das Landesmindestlohngesetz enthält Selbstverpflichtungen des Landes NRW zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bereichen, auf die das Land Einfluss nehmen kann. So legt das Landesmindestlohngesetz fest, dass Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur gewährt werden dürfen, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn von 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde zahlen. Ein solches Tariftreue- und Vergabegesetz gibt es übrigens in fast allen deutschen Bundesländern und das auch schon seit vielen Jahren. Außerdem verpflichtet das Gesetz das Land NRW, den Landesmindestlohn auch bei von ihm beherrschten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Rahmen der rechtlichen Zuständigkeiten und Möglichkeiten durchzusetzen.


    Diese Einmischung in die Arbeitgeberpolitik des Landes NRW ist demzufolge sowohl aus rechtlichen wie auch aus logischen Gründen abzulehnen.

  • Werte Kolleg:innen,


    mit der Einführung des bundesweiten, allgemeinen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € zum 1.1.2015 hat sich die generelle Relevanz weiterer Mindestlohnregelungen verändert. Branchenmindestlöhne nach AEntG, welche nach 2017 das Niveau des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns erreichen sollten bzw. dann darüber liegen, werden weiter fortbestehen. Eine rechtliche Klarstellung, dass generell keine Unvereinbarkeit von Landesmindestlöhnen und dem Bundesmindestlohn gegeben ist, hat ein Urteil der Vergabekammer in Rheinland-Pfalz am 23.2.2015 bestätigt (VK 1–39/14). Damit können auch Landesmindestlöhne, die über dem Bundesmindestlohn liegen, vorerst ebenfalls

    bestehen bleiben und sind rechtskonform.



    Klassischerweise liegen die Entscheidungskompetenzen für die Lohnsetzung bei den Tarifparteien. Ein allgemeiner Mindestlohn ist allein von der Bundesregierung einzuführen. Die Handlungskompetenz der Landesregierungen beschränkt sich entsprechend auf ihre Rolle als Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverhandlungen für ihre Bediensteten sowie auf die Festlegung von Mindestlohnnormen im Rahmen der Tariftreue- und Vergabegesetze bzw. der zudem für öffentliche Zuwendungen geltenden Landesmindestlohnregelungen.


    Ein Landesmindestlohn besitzt nicht die rechtliche Kompetenz die Löhne aller Abeitgeber:innen im entsprechenden Bundesland zu regeln. Sein Einflussbereich liegt allein in der Möglichkeit der Vergaberegelungen von öffentlichen Aufträgen und in der Festlegung der Löhne der Ladenangestellten. Eine weitere, von Brandenburg vertretene Position, nutzt schließlich die Möglichkeit, dass Mindestlohnregelungen auf der Ebene der Bundesländer „deutlich über die Zielsetzung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns hinausgehen“ können, weil ihr Ziel nicht nur „in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt“.


    Der Bundestag empfiehlt daher die Abweisung der Klage, da der Landesmindestlohn in NRW, wie auch in allen anderen Bundesländern, rechtskonform ist.