Geschäftsordnung der 20. Wahlperiode

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    Geschäftsordnung des XX. Thüringer Landtags


    Der Landtag von Thüringen gibt sich die nachfolgende Geschäftsordnung für die Dauer der XX. Legislaturperiode:


    § 1 Konstituierung

    1. Die Mitglieder des Landtags werden vom bisherigen Landtagspräsidium zur konstituierenden Sitzung geladen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und mit erfolgreicher Wahl eines neuen Präsidiums zu beenden.
    2. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.
    3. Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.
    4. Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt die bisherige Geschäftsordnung vorläufig gültig.
    5. Jede Partei hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben, durch wen die Sitze der Partei oder Liste besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls. Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteilung ist dem Präsidenten mitzuteilen. Kann eine Partei oder Liste einen oder mehrere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Präsidenten ebenfalls mitzuteilen. Der Präsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen nicht erfüllt sind.

    § 2 Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters

    1. Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt. Der Landtag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.

    2. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine absolut Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge sind zulässig und gemäß des Verfahrens nach Absatz 2 Satz 3 und 4 abzuhalten.
    3. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Landtags kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die absolute Zwei-Drittel-Mehrheit erhält.
    4. Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es das Amt niederlegt, abgewählt wird oder durch Inaktivität alle Ämter verliert. Sofern die Amtszeit des Landtagspräsidenten oder Landtagspräsidentin vorzeitig endet, rückt der Stellvertreter zum Landtagspräsidenten auf. Eine Neuwahl der vakanten Stellvertreterstelle ist unverzüglich einzuleiten.

    § 3 Wahl des Ministerpräsidenten

    1. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann das Landtagspräsidium das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben
    2. Jeder Abgeordnete hat das Recht, beim Landtagspräsidium binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen. Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase gemäß Absatz 3 eingeleitet. Nach Erhalt eines Wahlvorschlags oder nach Ende der Frist gemäß Absatz 3 hat das Landtagspräsidium den ersten Wahlgang einzuleiten. Die Wahl dauert 72 Stunden. Jeder Wahlzettel hat folgende Optionen zu beinhalten: a. Die Kandidaten b. Enthaltung. Scheitert die Wahl, ist eine erneute Kandidaturphase gemäß Absatz 3 einzuleiten. Die Kandidaturphase gemäß Absatz 3 ist ebenso im Falle des Rücktritts, der Inaktivität oder der Abwahl des Ministerpräsidenten einzuleiten.
    3. Die Kandidaturphase dauert 72 Stunden und wird um jeweils 24 Stunden verlängert, wenn sich kein Kandidat meldet. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    § 4 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er kann den Landtag jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen. Er leitet die Sitzungen des Landtags nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat eine beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Nach Antragstellung ist der Präsident verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten. Nach Antragstellung hat der Präsident zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Der Präsident hat zu prüfen, ob Anträge mit der Landesverfassung zu vereinbaren sind. Trifft dies nicht zu, sind die Anträge abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss ein Antrag dennoch debattiert werden. Nach Abschluss der Debatten hat der Präsident die Abstimmung einzuleiten.
    3. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Landtags unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
    4. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet dessen Verwaltung und die wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Er stellt die Bediensteten der Landtagsverwaltung ein, entlässt sie und führt über sie die Aufsicht.

    5. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Angelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten hiervon abweichend, im gemeinsamen Einvernehmen, weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann befristet werden.

    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muss mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist. Schließen sich Mitglieder des Landtags abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Landtags.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Satz 1 und 2 gilt für Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben entsprechend.

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtags

    1. Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Landtags teilzunehmen.
    3. Abgeordnete verlieren ihr Mandat durch Rücktritt, Wegzug aus dem Bundesland oder Inaktivität.

    § 8 Öffentlichkeit

    1. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
    2. Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Landtags kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Landtags kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.

    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Landtags und der Landesregierung und Bürger, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Landtags verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Landtags

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann der Präsident Mitglieder des Landtags und Bürger auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Landtags ausschließen. Der Präsident muss dann bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied oder der Bürger ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Landtags oder ein Bürger kann für bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied oder der Bürger darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Landtags äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt.
    3. Äußert sich ein nach Absatz 1 von der Sitzung ausgeschlossenes Mitglied oder ausgeschlossener Bürger entgegen Absatz 2 Satz 1 im Landtags, so ist die Dauer des Ausschlusses um einen weiteren Sitzungstag zu verlängern, wenn es durch den Präsidenten auf die Folgen hingewiesen worden ist.

    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Landtags innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Landtag entscheidet hierüber ohne Aussprache in einer 24-Stündigen geheimen Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von höchstens 24 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden. Für die Dauer der Sitzungsunterbrechung ist die Frist für die Dauer der Debatte gehemmt.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung


    Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Landtags kann der Landtag im Rahmen einer 24-stündigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Herbeizitierung eines Mitglieds der Landesregierung beschließen. Sofern die Mehrheit der Mitglieder des Landtags die Herbeizitierung beantragt, ist keine Abstimmung erforderlich. Das Mitglied der Landesregierung muss im Falle der beschlossenen Herbeizitierung seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Herbeizitierung und bis zur Anwesenheit des Mitglieds der Landesregierung, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden, zu unterbrechen. Folgt das Mitglied der Landesregierung der Herbeizitierung nicht innerhalb von 48 Stunden, so ist die Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Ministerpräsidenthat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden, sie haben uneingeschränktes Rederecht in allen Debatten.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 25 Absatz 1 genannte Vorlagen berät der Landtag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens drei Abgeordneten.
    5. Redebedarf im Sinne von Absatz 4 Satz 2 besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag in der entsprechenden Debatte veröffentlicht wurde.
    6. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt. Der Ausschuss wird nach den Regeln dieser Geschäftsordnung gebildet. Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen sieben Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag. Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags kann abweichend von dieser Geschäftsordnung übernehmen. Die Debatte über den Ursprungsantrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und nach der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer fortzusetzen.

    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden. Namentliche Abstimmungen über die Stärke eines Ausschusses und die Überweisung an einen Ausschuss sind unzulässig.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann der Landtag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. Benötigt eine Abstimmung eine absolute oder einfache Mehrheit, so ist eine Enthaltungs-Option bei der Umfrage verpflichtend zur Verfügung zu stellen. Bei Personenwahlen ist eine Enthaltungs-Option verpflichtend.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn die Landesverfassung, ein Landesgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Wahl oder Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende offen.

    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, bis vom Präsidenten das Gegenteil festgestellt wird. Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verfassung, Landesgesetze oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung anderes bestimmt werden.


    § 18a Befragung der Landesregierung

    1. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags findet eine Befragung der Landesregierung statt. Befragungen dauern 72 Stunden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem einer der Antragsteller eine erste Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der Frist aus Satz 2 unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 5 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Landtags können an die Landesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller zulässig.
    3. Jedes Mitglied des Landtags darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Über die Unzulässigkeit einer Frage entscheidet der Präsident.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Landesregierung, welches von der Landesregierung benannt wird, teil. Der Landtag kann durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Landesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Landesregierung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Regierung zu benennen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Landesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.

    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Landtag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags durch Beschluss des Landtags mit absoluter Mehrheit. Die Gründung eines Ausschusses in der letzten Sitzungswoche ist unzulässig.
    2. Soweit die Landesverfassung oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Landesverfassung, in den Landesgesetzen oder besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
    3. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.
    4. Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags. Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Die Untersuchungsausschüsse erheben in öffentlicher Sitzung die Beweise, die ein Fünftel ihrer Mitglieder für erforderlich halten. Dabei gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Öffentlichkeit kann bei der Beweiserhebung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Die Beratungen sind nicht öffentlich.

    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
    3. Der Antragsteller zur Einsetzung des Ausschusses übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen. Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben. Der Ausschussvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch das Landtagspräsidium eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen

    4. Antragsteller von Volksbegehren können Vertreter bestellen. Diese haben ein Recht auf Anhörung in einem Ausschuss.

    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Landtag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Landesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Ausschusses kann der Ausschuss im Rahmen einer 24-stündigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Herbeizititierung eines Mitglieds der Landesregierung beschließen. Sofern die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses die Herbeizitierung beantragt, ist keine Abstimmung erforderlich. Das Mitglied der Landesregierung muss im Falle der beschlossenen Herbeizitierung seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen. Folgt das Mitglied der Landesregierung der Herbeizitierung nicht innerhalb von 48 Stunden, so ist die Landesregierung durch den Ausschussvorsitzenden zu rügen. Der Ministerpräsident hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluss für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.


    § 23 Auflösung von Ausschüssen


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn

    1. der Ausschuss dies beschließt,
    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder
    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.

    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    § 24

    Enquetekommissionen

    1. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine Enquetekommission einsetzen. Der Antrag muss den Auftrag der Enquetekommission bezeichnen.
    2. Der Enquetekommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind.
    3. Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter in der Enquetekommission, die dem Landtag angehören, werden von den Fraktionen benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen der Fraktionen; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so werden sie auf Vorschlag der Fraktionen von den Mitgliedern nach Satz 1 bestimmt. Die Benennung der Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter der übrigen Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem zu vertretenden Mitglied und der benennenden Fraktion.
    4. Die Stellvertreter können an den Sitzungen als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Mitglied der Enquetekommission vertreten.
    5. Die Enquetekommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen; seine Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen. Über den Bericht findet auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens zehn Abgeordneten eine Beratung in einer Sitzung des Landtags statt.
    6. Die Vorschriften über die Arbeit der Ausschüsse gelten entsprechend, soweit sich aus der Verfassung und dieser Vorschrift nichts anderes ergibt.

    § 25 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

    • a) Gesetzentwürfe,
    • b) Anträge,
    • c) Große Anfragen an die Landesregierung und ihre Beantwortung oder
    • d) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Landtag zuzuleiten sind.
    • e) Erklärungen der Landesregierung
    • f) Befragungen der Landesregierung
    • g) Wahlvorschläge
    • h) Unterrichtungen

    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

    • a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
    • b) Änderungsanträge und Gegenanträge,
    • c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.

    Als Vorlagen gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    3. Der Landtag hat Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seines Zustandekommens abschließend zu behandeln. Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht, findet über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich auch einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen. Über die Annahme des Gesetzes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es ist im Wege des Volksentscheids jedoch nur beschlossen, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zustimmt.


    § 26 Vorlagen von Mitgliedern des Landtags, von Mitgliedern der Landesregierung und durch Volksbegehren

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Landtags und Mitgliedern der Landesregierung oder durch Volksbegehren eingebracht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.
    3. Findet eine mündliche Begründung durch den Antragsteller oder andere Mitglieder der antragstellenden Fraktion nicht statt, so ist die vorzeitige Beendigung der Debatte unzulässig.

    § 27 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Landtag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.

    § 28 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Landtag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Änderungsantrages und bis zum Ende der Abstimmung darüber zu unterbrechen. Für die Dauer der Unterbrechung ist die Frist zum Ablauf der Debattenzeit gehemmt.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen; eine Abstimmung entfällt in diesem Fall. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Landtags geändert wurden.

    § 29 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Absatz 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Absatz 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.

    § 30 Misstrauensantrag gegen den Ministerpräsidenten


    Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Den Antrag kann ein Fünftel der Abgeordneten oder eine Fraktion einbringen. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei, dürfen jedoch höchstens zehn Tage liegen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.


    § 31 Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten


    Über den Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, darf frühestens am dritten Tag nach Schluss der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tag, nachdem er eingebracht ist, abgestimmt werden. Der Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags findet.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Landesregierung (§ 25) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung und Vorbemerkung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Landesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Fragesteller um 3 Tage verlängert werden.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Landtags eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Ministerpräsident hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 48 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Landesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind einmalig weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Absatz 4 gilt für Nachfragen entsprechend.

    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 25) kann von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung und Vorbemerkung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Landesregierung ist hierbei namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Landesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Landesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 32 Absatz 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.

    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt.
    2. Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden. Sie sind auf Antrag eines Mitgliedes des Landtags um 72 Stunden zu verlängern.

    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Landtags übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Ministerpräsidenten zur Ausfertigung.


    § 36 Verfahren

    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 72 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens 120 Stunden Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags einmalig um 48 Stunden verlängert werden.
    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Landtags einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Landtag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.
    3. Auf Antrag eines Abgeordneten während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Landtag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf einen Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Landtag vor dem Obersten Gericht vertreten soll.

    § 37 Beschluss des Landtags über Verfahren

    1. Der Landtag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe gemäß § 36 in einer gemeinsamen Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Landtag von einer Stellungnahme ab.
    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Absatz 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Vertreters gestellt, stimmt der Landtag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit ab.
    3. Ist ein Antrag nach Absatz 1 erfolgreich, hat der Präsident dem Obersten Gericht unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Landtags zuzuleiten.
    4. Ist ein Antrag nach Absatz 2 erfolgreich, hat der Präsident dies dem Obersten Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gleichzeitig den Vertreter des Landtags zu nennen.

    § 38 Berufene Bürger


    Bürger, welche nicht dem Landtag angehören, besitzen alle Rechte eines Landtagsabgeordneten, abgesehen von der Möglichkeit einer Kandidatur für das Landtagspräsidium und der Möglichkeit an Wahlen und Abstimmungen im Landtag teilzunehmen.


    § 39 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Der Landtag kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens drei Landtagsmitglieder dies beantragen. Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen werden, wenn die Bestimmungen der Landesverfassung und von Landesgesetzen dem nicht entgegenstehen.


    § 40 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Landtags auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss oder drei Mitglieder des Landtags können verlangen, dass die Auslegung dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    § 41 Auflösung des Landtags

    1. Der Landtag wird auf Dauer von zehn Wochen gewählt.
    2. Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt, oder wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.
    3. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags.

    § 42 Änderung der Geschäftsordnung


    Die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf der absoluten Mehrheit.


  • Ernst Haft

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 10. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 11. Wahlperiode“ geändert.
  • Theo Pahlke

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 11. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 13. Wahlperiode“ geändert.
  • Fadi von Schöneberg

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 13. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 15. Wahlperiode“ geändert.
  • Lara Lea Friedrich

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 15. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 17. Wahlperiode“ geändert.
  • Fadi von Schöneberg

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 17. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 18. Wahlperiode“ geändert.
  • Lara Lea Friedrich

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung der 18. Wahlperiode“ zu „Geschäftsordnung der 20. Wahlperiode“ geändert.