[Sonderausschuss] Untersuchung 2. Wahlgang Bundeskanzlerwahl

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    EINSETZUNG SONDERAUSSCHUSS


    Zur Untersuchung der Angelegenheiten rund um den 2. Wahlgang des Bundeskanzlers wurde ein Sonderausschuss beantragt. Dieser wird hiermit gemäß §19 Absatz 1 der Geschäftsordnung eingesetzt.


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.

    Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in diesen Ausschuss zu entsenden.


    Der Ausschuss bestimmt in Absprache mit dem Ältestenrat seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.

  • Sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion PNS entsendet Emilia von Lotterleben in den Ausschuss.


    Ferner schlage ich mich zur Ausschussvorsitzenden vor.


    Warum der Aufwand für diese Sache? Weil eine Klärung für zukünftige Fälle wichtig ist. Es geht letztendlich darum, ob die GO ein zahnloser Papiertiger ist, und ob der Präsident die GO bei Bedarf einfach ignorieren kann.


    Gemäß §2 der Geschäftsordnung ist ein Wahlvorschlag zur Kanzlerwahl durch eine Faktion einzubringen. Gemäß §6 Abs. 2 der Geschäftsordnung muss die Bildung einer Fraktion schriftlich mitgeteilt werden.


    Präsident Neuheimer besteht zwar darauf, dass eine schriftliche Mitteilung existiert, jedoch erfolgte diese offenbar nicht öffentlich. Der Bundestag hat keinerlei Klärungsmöglichkeit, ob diese Mitteilung tatsächlich existiert. Ich möchte keinen Vorwurf erheben, aber die Mitteilung könnte auch frei erfunden sein. Die Tatsache, dass diese geheime Mitteilung erst zur Sprache kam, nachdem Vorwürfe erhoben wurden, ist letztendlich verdächtig. Ebenso verdächtig ist auch dass die sog. Fraktion des Liberalen Forums als einzige Fraktion darauf bestand, die Mitteilung im geheimen abzuhalten, während alle anderen Parteien auch - wie üblich - diese Mitteilung öffentlich durchgeführt haben. Das Liberale Forum entzieht sich damit effektiv der Überprüfbarkeit.


    Der Sachverhalt muss meines erachtens nach zwingend durch das Hohe Haus überprüft werde, um die Integrität des Hohen Hauses und der Bundeskanzlerwahl zu wahren.


    Die Fraktion PNS vertritt folgende Auffassung:

    1. §6 Abs. 2 GO ist so auszulegen, dass eine schriftliche Mitteilung an den BTP für die formelle Gründung und Handlungsfähigkeit der Fraktion zwingend notwendig ist. Andernfalls können Mitglieder des Bundestages rapid und spontan neue Fraktionen ohne Einbeziehung des Präsidiums gründen, und §6 Abs. 2 wäre de facto Wirkungslos.

    2. Die erwähnte Mitteilung vom 18. November existiert in dieser Form nicht - andernfalls wäre keine Verschleierung, keine Geheimhaltung nötig. Diese These steht vor dem Hintergrund, dass bis dato jede Bundestagsfraktion diese Mitteilung öffentlich schriftlich getätigt hat - die Geheime Mitteilung stelle in der Tat ein Novum dar. Die Existenz dieser Mitteilung entzieht sich allerdings der Überprüfbarkeit, dar keine Möglichkeit besteht, die Mitteilung fälschungssicher vor den Sonderausschuss zu produzieren. (Sim-Off: Screenshots kann man editieren, Zitate kann man editieren, Neuheimer hat direkten Datenbankzugriff. Die Existenz der Mitteilung lässt sich Sim-On nicht überprüfen.)

    3. In folge dessen ist der 2. Wahlgang der Bundeskanzlerwahl durch die Zulassung unzulässiger Kandidaten ungültig. Die Gültigkeit des 3. Wahlgangs ist dadurch nicht berührt.


    4. Ferner vertreten wir die Auffassung, dass §6 Abs. 2 ergänzt werden sollte, so dass die schriftliche mitteilung öffentlich erfolgen muss, um in Zukunft Szenarien wie dieses zu vermeiden.

  • Frau Kollegin Lotterleben, bevor wir hier weitermachen: Ich habe festgestellt, Sie sind nun Mitglied der SDP, welche bereits mit einer Fraktion im Bundestag vertreten ist. Demzufolge betrachte die Fraktion der PNS als aufgelöst?

    Herr Friedländer, die Fraktion PNS bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode bestehen. Es gab keinen formellen Beitritt meiner Person, wie er nach §6 Abs. 2 nötig wäre, und ferner beschreibt die GO auch keinen Zwang als Parteimitglied der Parteifraktion beizutreten.

  • Frau Kollegin Lotterleben, bevor wir hier weitermachen: Ich habe festgestellt, Sie sind nun Mitglied der SDP, welche bereits mit einer Fraktion im Bundestag vertreten ist. Demzufolge betrachte die Fraktion der PNS als aufgelöst?

    Herr Friedländer, die Fraktion PNS bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode bestehen. Es gab keinen formellen Beitritt meiner Person, wie er nach §6 Abs. 2 nötig wäre, und ferner beschreibt die GO auch keinen Zwang als Parteimitglied der Parteifraktion beizutreten.

    "Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei [...] angehören." Daraus folgt doch, dass Sie nun mehr als Mitglied der SDP nicht die Fraktion einer anderen Partei/Wählervereinigung bilden können. Es gibt zwar keinen Zwang einer Fraktion beizutreten, jedoch ist die Grundlage zur Bildung einer Fraktion der zitierte Umstand einer Mitgliedschaft in der Partei, welche die Fraktion vertritt. Die andere Alternative wäre dann die fraktionslosigkeit.

  • Frau Kollegin Lotterleben, bevor wir hier weitermachen: Ich habe festgestellt, Sie sind nun Mitglied der SDP, welche bereits mit einer Fraktion im Bundestag vertreten ist. Demzufolge betrachte die Fraktion der PNS als aufgelöst?

    Herr Friedländer, die Fraktion PNS bleibt bis zum Ende der Legislaturperiode bestehen. Es gab keinen formellen Beitritt meiner Person, wie er nach §6 Abs. 2 nötig wäre, und ferner beschreibt die GO auch keinen Zwang als Parteimitglied der Parteifraktion beizutreten.

    "Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei [...] angehören." Daraus folgt doch, dass Sie nun mehr als Mitglied der SDP nicht die Fraktion einer anderen Partei/Wählervereinigung bilden können. Es gibt zwar keinen Zwang einer Fraktion beizutreten, jedoch ist die Grundlage zur Bildung einer Fraktion der zitierte Umstand einer Mitgliedschaft in der Partei, welche die Fraktion vertritt. Die andere Alternative wäre dann die fraktionslosigkeit.

    Herr Friedländer, Sie entgleisen den Ausschuss. Darf ich empfehlen, die Diskussion an anderer Stelle fortzuführen.


    Der von Ihnen zitierte Paragraph beschreibt lediglich, dass eine Gründung einer Fraktion durch Mitglieder derselben Partei keine Zustimmung durch den BT bedarf - im Kontrast zur Gründung einer Fraktion durch Mitglieder verschiedener Parteien. Der Paragraph beschreibt hingegen mit keinem Wort einen Zwang, dass alle Mitglieder einer Partei derselben Fraktion angehören müssen. Er beschreibt auch kein Übertrittszwang. Er beschreibt auch keinen Auflösungszwang bei übertritt. Die Fraktion PNS hat sich formell nie aufgelöst, und hat damit Bestand.

  • Wenn die Abgeordnete von Lotterleben nicht mehr der PNS-Fraktion angehört, würde die SDP-Fraktion diese als Mitglied dieses Ausschusses benennen und Sie auch als Vorsitzende vorschlagen. Die Klärung dieses Sachverhaltes mit Blick auf die Zukunft erachten wir ebenfalls als notwendig.

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Soll der Sonderausschuss eingesetzt werden? 10

    1. Ja (3) 30%
    2. Nein (7) 70%
    3. Enthaltung (0) 0%

    Ich muss mich entschuldigen, ich habe einen Fehler gemacht. Laut GO hätte über diesen Antrag erst noch abgestimmt werden müssen. Das hab ich übersehen, daher werden wir dies hier formell und korrekt noch nachholen.


    Ich bitte um Verzeihung für das Wirrwarr.


    3 Tage

  • Sehr geehrtes Präsidium,

    ich bitte um Klarstellung welcher Artikel der GO die Abstimmung notwendig macht.

  • Herr Präsident, In dem Fall ist dies in der Tat auch mein Fehler.


    Es beweist aber auch einmal mehr die Fehlbarkeit des Präsidiums, die Notwendigkeit der überprüfbarkeit seiner Entscheidungen, und die Notwendigkeit dieses Ausschusses.