DEBATTE | XX/003: Entwurf zur Gesetzesänderung des §7 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)

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    Präsident des Bayerischen Landtages

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    Entwurf zur Gesetzesänderung des §7 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)



    Werte Kolleginnen und Kollegen,

    Werte Landtagsabgeordnete,



    es wird über nachfolgenden Gesetzentwurf des Kollegen Muñoz den Regularien der Geschäftsordnung entsprechend zweiundsiebzig Stunden lang debattiert.


    Die Aussprache ist hiermit eröffnet.


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    DER LANDTAGSPRÄSIDENT



  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    Wir haben in letzter Zeit festgestellt, dass der Paragraph §7 Abs. 3 Lücken aufweist, die uns im Falle einer nicht angenommenen Wahl im Präsidium vor Herausforderungen stellen. Um dies in Zukunft vorzubeugen soll der betroffene Absatz im Paragraphen dementsprechend geändert werden, sodass nicht nur Präsidiumsmitglieder bei 14-tägiger Abwesenheit aus ihrem Amt enthoben werden, sondern dass diese auch im Falle ihrer Wahl maximal 14 Tage lang Zeit haben dieselbe anzunehmen. Diese Gesetzesänderung stellt sicher, dass zeitnah eine etwaige Nachwahl gestartet werden kann, um wichtige Positionen im Präsidium frühestmöglich wieder zu besetzen. Ein Präsident muss im Falle seiner eigenen Abwesenheit eine Vertretung haben, damit die Arbeit im Landtag ungestört, unverzögert und ohne Abbruch weitergeführt werden kann. Die Änderung bringt Stabilität in diese wichtige demokratische Institution des Freistaates Bayern, daher plädiere ich nach Ablauf der Debatte den von mir vorgeschlagenen Entwurf anzunehmen.


    Herzlichen Dank

  • Herr Präsident,


    Diese Regelung ist bereits durch §5a "Verlust von Ämtern" vDGB bereits hinreichend abgedeckt. Vierzehntägige Inaktivität hat den Verlust aller Ämter zur Folge, also auch das eines Landtagsmitglieds. Entsprechend kann eine Person dann trotz erfolgter Wahl nicht ins Präsidium eintreten, da ein Landtagsmandat die Grundvorraussetzung dafür ist. Somit ist diese Regelung gänzlich überflüssig. Im Sinne einer schlanken und übersichtlichen Geschäftsordnung ist der Antrag daher abzulehnen.


    Vielen Dank!

  • Werte Kollege Rehm-Häberlin,


    Das ist nicht richtig. Der Verlust von Ämtern ist geregelt, ja. Darum geht es in diesem Gesetz aber gar nicht. Nach erfolgter Wahl besitzt man dieses Amt noch gar nicht, sondern erst nach Eidesleistung. Das ist die Gesetzeslücke von der ich spreche und die unbedingt ausgebessert werden muss. Der §5a "Verlust von Ämtern" greift nämlich in diesem Fall nicht und daher kann man ihn nicht anwenden, wenn eine Person die Wahl und damit sein/ihr Amt noch nicht akzeptiert hat. So wäre es uns gegangen wenn sich Mandy Kraus-Sebald nicht gemeldet hätte - man hätte zwar eine neue Kandidaturphase einleiten können aber die passende rechtliche Grundlage hätte dazu faktisch gefehlt.


    Es ist ein Ausnahmefall, aber es wichtig diese Lücke zu schließen.


    In meiner Funktion als Landtagsabgeordneter, sowie direkt Betroffener im Präsidium habe ich deshalb den Antrag hier eingebracht, da man direkt in den Bundesländern in der Geschäftsordnung diese Lücke ganz einfach schließen kann. Mit diesem Gesetz. Deshalb wäre es mehr als nur sinnvoll den Antrag anzunehmen.


    Herzlichen Dank!

  • Juan Muñoz

    Hat das Thema geschlossen