[Debatte] Beschluss: "Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II"

  • Sehr geehrte Kollegen,

    der Deutsche Bundestag hat den folgenden Gesetzentwurf beschlossen und unserem Haus zugeleitet.

    Die Debatte dauert drei Tage.



    20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Prof. Ignaz Yzer



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für das Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png






    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II



    Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Wiedereinführung der Sanktionen



    Das Gesetz zur Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


    8250-cdsu-3-png


  • Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    werte Kolleginnen und Kollegen,


    Mit diesen Sanktionen hat sich im November 2019, bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt und geurteilt, dass die finanziellen Bezüge im ALG II – Bezug ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ sicherstellen.

    Weiter heißt es im Urteil: „Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren.“


    Somit ist der Antrag abzulehnen, da er gegen die Rechtsprechung des BVGs verstößt.

  • Frau Präsidentin,

    Herr Erster Bürgermeister Dutschke,


    die Bundesregierung teilt die von Ihnen vertretene Auffassung, Sanktionen seien per se wegen Unterschreitung des Existenzminimums verfassungswidrig, ausdrücklich nicht. Inhalt des von Ihnen falsch wiedergegebenen Urteils war nicht, dass Entzug existenzsichernder Leistungen pauschal verfassungswidrig sind, sondern, dass jene - unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit (Ls. 3) - durchaus zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten erfolgen können (Ls. 2). Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Genüge trägt.


    Besten Dank.

    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • Herr Minister,

    dass im vorliegenden Antrag keine Verhältnismäßigkeit hergestellt werden soll, erkennt man daran, dass dieser keine Lösung bietet, sondern plump nur jene unverhältnismäßigen Sanktionen wieder einführen möchte.
    Dementsprechend ist Ihre Argumentation in dieser Sache wenig zielführend und bloß ein plumper Versuch sich über bindende Urteile des BVGs hinwegzusetzen.

  • Besteht hier noch Redebedarf? Andernfalls endet die Debatte um 18:30.

    8250-cdsu-3-png