Mandatierung eines ehemaligen Bundesministers | Rechtsanwalt Berenson

  • Der Rechtsanwalt und frühere Richter Martin Berenson veröffentlichte am Nachmittag eine Pressemitteilung, die allen relevanten Medien zugesendet wurde.


    Rechtsanwalt Berenson | Mandatierung eines ehemaligen Bundesministers


    Mir wird seit heute die große Ehre zuteil, seine Erlaucht, Reichsgraf Christian von Wildungen, anwaltlich vertreten zu dürfen. Der Reichsgraf, der bis heute als Bundeslandwirtschaftsminister amtiert hat, sieht sich mit einer großen Hetzkampagne konfrontiert. Ihm wird ohne hinreichende Tatsachengrundlage vorgeworfen, während seiner Amtszeit als Bundesminister rechtswidrig Bauaufträge erteilt und sich persönlich bereichert zu haben. Seine Erlaucht weist diese Vorwürfe entschieden zurück. Der Versuch, die Verdienste des Reichsgrafen zu diffamieren, ist ebenso durchschaubar wie unlauter. Es ist erschreckend, mit welcher Skrupellosigkeit versucht wird, das Lebenswerk eines verdienten Staatsdieners herabzuwürdigen. Seine Erlaucht wird sich, so erforderlich, zu gegebener Zeit zu den erhobenen Vorwürfen substantiiert einlassen. Eine darauffolgende Entschuldigung derer, die in diesen Tagen engagiert Falschbehauptungen aufstellen, erwartet seine Erlaucht mit großem Interesse.


    Seine Erlaucht ist selbstverständlich dazu bereit, sich den Fragen eines Untersuchungsausschusses zu stellen. Voraussetzung hierfür ist nach diesseitiger Position gleichwohl, dass ein solcher parlamentarischer Untersuchungsausschuss rechtskonform eingerichtet wird. Das ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) ist zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich. Ein Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Deutschen Bundestages, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch von Verfassungs nur durch Einsetzungsbeschluss des Parlaments kreiert werden kann. Solange die Einsetzung nicht mit Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) erfolgt ist, existiert der Untersuchungsausschuss nicht. Mithin ist seine Erlaucht weder von Verfassungs wegen noch einfachgesetzlich verpflichtet, der Vorladung eines nicht kreierten Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Es kann nur verwundern, dass die parlamentarische Opposition für sich in Anspruch nimmt, seine Erlaucht eines (erfundenen) Rechtsbruchs überführen zu können, und zugleich daran scheitert, ordnungsgemäß einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Sich der sorgfältigen Lektüre eines Gesetzes zu verweigern, ist eine denkbar schlechte Voraussetzung, um an anderer Stelle einen Gesetzesverstoß zu behaupten.


    Lübeck, den 19. Dezember 2023


    Martin Berenson


  • Martin Berenson

    Hat den Titel des Themas von „Ehemaliger Bundesminister mandatiert | Rechtsanwalt Berenson“ zu „Mandatierung eines ehemaligen Bundesministers | Rechtsanwalt Berenson“ geändert.