Beiträge von Wilhelm Prinz von Preußen

    Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:


    Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Das Thüringer Gesetz zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. Januar 2021 wird wie folgt geändert:


    1. §3b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe "mit Ablauf des 15. Dezember 2020" gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.


    2. §6a wird wie folgt gefasst:


    „§6a – Infektionsschutz bei Versammlungen


    (1) Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind grundsätzlich zulässig.


    (2) Bei Versammlungen nach Absatz 1


    1. muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,

    2. hat jeder Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,

    3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem


    a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern und

    b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.


    Der Anmelder oder die anzeigende und verantwortliche Person einer Versammlung unter freiem Himmel muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Anmeldung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen. Der Anmelder oder die anzeigende Person nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO muss dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.


    (3) Abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die zulässige Teilnehmerhöchstzahl jeweils


    1. ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner


    a) bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 200 Personen und


    b) bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,


    2. ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 25 Personen;

    Für die Ermittlung des Inzidenzwertes gilt § 3b Abs. 3 Satz 2 entsprechend; die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei entsprechender Überschreitung der vorbezeichneten Infektionszahlen die dann jeweils geltenden Teilnehmerbegrenzungen ortsüblich bekannt.


    (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.


    (5) Unberührt bleiben die versammlungsrechtlichen Befugnisse der nach § 15 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15. April 2008 (GVBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden zum Erlass der erforderlichen Auflagen und Verbote, insbesondere nach den §§ 5, 13 und 15 des Versammlungsgesetzes.“


    3. Nach §6a wird folgender §6b hinzugefügt:


    㤠6b Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen


    (1) Politische Parteien im Sinne des Artikels Artikel 21 des Grundgesetzes und § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung von 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Gliederungen und Organe sind angehalten, ihre Versammlungen unter Anwendung der Verfahrensweisen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I. S. 569 -570-) in der jeweils geltenden Fassung ohne oder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl von am Versammlungsort anwesenden Parteimitgliedern durchzuführen.


    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen die Infektionsschutzregeln insbesondere nach § 6a Abs. 2 und 3 dieser Verordnung und § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO. Ausgenommen sind Sitzungen und Versammlungen, die der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften dienen, insbesondere Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen.


    (3) Die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes und des Parteiengesetzes bleiben unberührt.“


    4. §8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „mit Ablauf des 15. Dezember 2020“ gestrichen.


    b) Absatz 2 wird folgender Satz angehangen: „Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.“


    5. In §9a wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die entsprechende Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich:

    „ (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO darf Besuchern in Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Tests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels PoC-Antigen-Tests steht ein negativer PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen.“


    6. Nach §10 wird folgender §10a hinzugefügt:


    „§10a – Kindertagesbetreuung, Schulen


    (1) Das Landesministerium für Gesundheit teilt alle Landkreise und kreisfreie Städte in grüne, orangene und rote Regionen ein. Diese Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen und spätestens nach zwei Wochen aktualisiert werden. Die Einordnung erfolgt nach dem Ermessen des Landesministeriums. Grundsätzlich gilt der Inzidenzwert der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnern als einstufungsrelevant.


    (2) Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach der folgenden Orientierungshilfe klassifiziert werden:


    1. grüne Region: Inzidenzwert von unter 50

    2. orangene Region: Inzidenzwert zwischen 50 und 200

    3. rote Region: Inzidenzwert über 200.


    (3) Die Orientierungshilfe nach Absatz 2 ist für das Landesministerium für Gesundheit zur Einstufung der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bindend.


    (4) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als grüne Region eingestuft worden, öffnen spätestens sieben Werktage später wieder alle Einrichtungen, die nach §10 geschlossen wurden ausnahmslos.


    (5) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als orangene Region eingestuft worden, öffnen die Kindertagesstätten und die Grundschulen wieder vollständig und bei allen weiteren staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft erarbeiten die Schulträger ein Konzept zum hybriden Unterricht, der sowohl aus Präsenzelementen als auch aus Digitalelementen bestehen soll.


    (6) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt als rote Region eingestuft worden, sind die folgenden Schulen weiterhin geschlossen:


    1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie

    2. die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.


    Die Schließungen nach Satz 1 gelten nicht für


    1 .Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie

    2. für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.


    (7) Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 5 oder Absatz 6 eine tägliche Notbetreuung offen.


    (8) Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter


    1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,

    2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und

    3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal


    aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,

    bb) Bildung und Erziehung,

    cc) Kinder- und Jugendhilfe,

    dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

    ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

    ff) Informationstechnik und Telekommunikation,

    gg) Medien,

    hh) Transport und Verkehr,

    ii) Banken und Finanzwesen oder

    jj) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

    gehört.


    Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.


    (9) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite http://www.thueringen.de zur Verfügung gestellt.


    (10) Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.


    (11) In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung.“

    Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.


    7. In §16 wird der „31. Januar 2021“ durch den „15. Februar 2021“ ersetzt.




    Erfurt, den 15.02.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


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    Hiermit fertige ich folgendes Gesetz aus:


    Entwurf eines Gesetz zur Einführung eines landesweiten Personalschlüssels in der Pflege
    (Landesweiter-Pflegepersonalschlüssel-Gesetz - LPflepsG)

    vom 08 . 02 . 2 0 2 1


    § 1 Einführung eines landesweiten Pflegepersonalschlüssels

    Für das Land Thüringen gilt für alle Pflegeberufe ein landesweiter gesetzlicher Pflegepersonalschlüssel, der in diesem Gesetz für Pflegeberufe in verschiedenen Einsatzbereichen für jeden Einsatzbereich festgelegt wird.


    § 2 Pflegepersonalschlüssel in Krankenhäusern

    (1) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 06 bis 22 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die stationäre Regelbehandlung in der Zeit von 22 bis 06 Uhr gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Patienten kommt eine Pflegekraft.

    (3) Für die stationäre Intensivbehandlung gilt für niedersächsische Krankenhäuser für jede Station ein Pflegepersonalschlüssel von 1:1, das heißt auf einen Patienten kommt eine Pflegekraft.


    § 3 Pflegepersonalschlüssel in Pflegeheimen

    (1) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 06 und 22Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 7:1, das heißt auf sieben Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.

    (2) Für die Pflege von Personen in Pflegeheimen gilt für die Zeit zwischen 22 und 06Uhr ein Pflegepersonalschlüssel von 4:1, das heißt auf vier Heimbewohner kommt eine Pflegekraft.


    § 4 Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Die Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels wird von den zuständigen Gesundheitsämtern vorgenommen.

    (2) Zur Kontrolle der Einhaltung des Pflegepersonalschlüssels führen die Gesundheitsämter mindestens einmal im halben Jahr unangemeldete Kontrollen in Krankenhäusern und Pflegeheimen zwischen 06 und 22Uhr durch. Mindestens einmal im Jahr werden überdies unangemeldete Kontrollen zwischen 22 und 06Uhr durchgeführt.

    (3) Pflegekräfte, Patienten, Heimbewohner und Angehörige von Patienten und Heimbewohnern sowie Gewerkschaften können eine Missachtung des Pflegepersonalschlüssels beim zuständigen Gesundheitsamt melden, dass in diesem Fall innerhalb von vierzehn Tagen eine unangemeldete Zusatzkontrolle durchführen muss.


    § 5 Folgen bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels

    (1) Bei Missachtung des Pflegepersonalschlüssels erhalten die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Rüge durch das zuständige Gesundheitsamt und müssen den Mangel bis zur nächsten Kontrolle beseitigen.

    (2) Kommt es wiederholt zu einer Missachtung des Pflegepersonalschlüssels, so müssen die Krankenhaus- und Pflegeheimbetreiber eine Strafe zwischen 10.000€ und 50.000€ zahlen. Die Festlegung der genauen Summe liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsämter.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Erfurt, den 15.02.2021



    Der Ministerpräsident


    Wilhelm von Eichendorff


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    1. Wird die Landesregierung Maßnahmen treffen um den bevorstehenden Klimawandel zu bekämpfen?

    Ja.

    1.1 Wenn ja, welche werden das sein?

    Während das Klimagesetz den Rahmen für klimaverträgliches Handeln vorgibt, werden in der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie bezogen auf die Herausforderungen in den Handlungsfeldern Maßnahmen zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele verankert. Die wissenschaftliche Grundlage für die Strategie bildete ein Gutachten des Leipziger Instituts für Energie. Das Gutachten stellt dar, in welchen Bereichen die THG-Emissionen gesenkt werden können – also Minderungspotentiale vorhanden sind. Die Minderungsziele wurden dabei auf für den Klimaschutz zentrale Sektoren (z.B. Energieversorgung, Verkehr, Landnutzung) heruntergebrochen.

    Auf den Erkenntnissen und den Zielsetzungen des Gutachtens aufbauend wurde begonnen, die Energie- und Klimaschutzstrategie gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern sowie mit Vertreterinnen und Vertretern aus Kommunen, Verbänden, Wirtschaft und Zivilgesellschaft in einem umfassenden Dialogprozess zu erarbeiten. Der Dialogprozess widmete sich vorwiegend der Gestaltung von Maßnahmen , die dazu dienen, die Herausforderungen in den einzelnen Handlungsfeldern zu meistern. Der Abschlussbericht zur Erarbeitung der Integrierten Energie- und Klimaschutzstrategie zeigt Wege auf, wie die THG-Minderungsziele und energiepolitischen Ziele erreicht werden können. Auf Grundlage dieses Abschlussberichts erarbeitet die Landesregierung ihre Energie- und Klimaschutzstrategie. Ziel ist ein Kabinettsbeschluss, der die Richtung für Thüringens Energie- und Klimapolitik der Zukunft vorgibt.


    1.2 Wenn nein, warum nicht?

    -

    2. Wird es Maßnahmen der Landesregierung geben, um den Öffentlichen Personen Nahverkehr zu stärken?

    2.1 Wenn ja, welche werden das sein?


    Nach dem Thüringer Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)-Gesetz ist der ÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Er soll im Interesse der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebendbedingungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellen. Gleichzeitig ist festgelegt, dass Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) das Land und Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr (StPNV) die Landkreise bzw. kreisfreien Städte, in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte sind.

    Langfristiges Ziel für Thüringen ist es, auf der Grundlage des ÖPNV-Gesetzes einen einheitlichen Verkehrsverbund zu organisieren, der eine flächendeckende Mobilitätsgarantie ermöglicht. Mit dem Azubi-Ticket wurde bereits modellhaft ein gangbarer Weg vorgelegt.


    2.2 Wenn nein, warum nicht?

    -

    3. Ist der Landesregierung das Problem der zu hohen Nitratwerte im Grundwasser bekannt?

    Ja.

    3.1 Wenn ja, welche Maßnahmen will die Regierung angehen, um das Problem anzugehen?

    Wir werden eine dementsprechende Verordnung erlassen.

    3.2 Wenn nein, warum nicht?

    -


    4. Ist der Landesregierung das Problem des Artensterbens (vorallem bei Insekten) bekannt?

    Ja.

    4.1 Wenn ja, welche Maßnahmen will die Regierung dagegen unternehmen?

    So vielfältig wie die natürliche Ausstattung Thüringens ist, so vielfältig müssen auch die Aktivitäten zu ihrem Schutz sein! Derzeit schützt die Landesregierung Artenvorkommen, Lebensräume und Landschaften in Thüringen vor allem durch folgende Instrumente:

    • die Beteiligung am europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000,

    • spezielle Artenhilfsmaßnahmen, z.B. für Schutzgebieten,

    • Durchführung von EU LIFE+ Projekten und Naturschutzgroßprojekten (siehe Marginalspalte) sowie

    • durch Unterstützung von Landwirten, Verbänden, Vereinen und Kommunen mithilfe von Vertragsnaturschutzprogrammen (z.B. KULAP) und mithilfe des Programms „Entwicklung von Natur und Landschaft“ (ENL).


    4.2 Wenn nein, warum nicht?

    -


    5. Wird die Landesregierung nachhaltige Landwirtschaft fördern?

    Ja.

    5.1 Wenn ja, welche Maßnahmen werden getroffen?

    Um die Bedingungen für den Ökolandbau in Thüringen zu verbessern hat die Landesregierung 2015 den ÖkoAktionsplan  verabschiedet. Damit soll für die Öko-Betriebe und für Betriebe, die an einer Umstellung interessiert sind, ein verlässlicher Rahmen geschaffen werden.


    5.2 Wenn nein, warum nicht.

    -


    6. Werden abgesehen von dem ÖPNV weitere Maßnahmen in der Mobilitätswende getroffen?

    Ja.

    6.1 Wenn ja, welche werden das sein?

    Wir haben das Radverkehrskonzept 2.0. Das Radverkehrskonzept 2.0 für den Freistaat Thüringen ist die Handlungsgrundlage für die Radverkehrspolitik der Landesregierung bis 2030. Gleichzeitig soll es für die Kommunen und andere Akteure Anreiz und Orientierung zum Handeln sein, um den Radverkehr zu fördern und zu stärken. Es legt konkrete Ziele für die Entwicklung des Radverkehrs fest und beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen zur Förderung des Alltagsradverkehrs und des Radtourismus.

    6.2 Wenn nein, warum nicht.

    Die Diskussion finde ich wirklich interessant, danke das du sie angestoßen hast! Ich bin da tatsächlich etwas unschlüssig, finde die Idee mit den eigenen Zahlen und der Modelliergruppe tatsächlich interessant. Vielleicht kann man das ja erstmal testweise probieren und sehen, wie es läuft...

    Also wenn das von der Spielerschaft so gewollt wird, würde ich mich auch an einer solchen Gruppe beteiligen. Man kann es aber halt auch einfach so weiterlaufen lassen, was ich allerdings eher so semigut finde.

    Ich würde gern dieses Thema aus aktuellem Anlass nochmal aufmachen:


    Gerade, im Bund-Länder-Gipfel, entstand eine Diskussion über die Lockerung/Verschärfung von Maßnahmen, da diese nach aktuellem Usus hier absolut keine Auswirkungen haben würden. Wir waren am Ende in einer Grundsatzdiskussion angekommen, ob wir hier eigene Zahlen simulieren wollen, die man den Verordnungen bzw. Aktivitäten der Länder anpassen würde und wir wollten die Diskussion mal lieber wieder hier ins Forum bringen.


    Eine Möglichkeit wäre z.B. dass eine Spielergruppe wöchentlich die Maßnahmen bewertet und versucht anhand realer Informationen, Infektionszahlen zu modellieren.


    Eine andere Möglichkeit wäre es weiter so zu handhaben, wie bisher. Dann könnten wir uns aber auch die großen Diskussionen und Beschlüsse sparen.


    Sicherlich gibt es auch noch andere Möglichkeiten, jedoch müssten wir uns insgesamt mal klar zu der Thematik positionieren.

    Ich bin auch nicht darin bewandert, aber man kann sich informieren, Bethel ist eine Droge aus der Provinz Papua ( Indonesien) , welche von der Bethelnussplame stammt.

    Das habe ich selbstredend versucht. Jedoch findet man unter dem Suchbegriff "Bethel" nichts über die besagte Droge. Was daran liegt, dass diese ohne "h" geschrieben wird.. Ein weiteres Beispiel dafür, welche Verwechslungen entstehen, wenn jemand die deutsche Orthografie nicht zufriedenstellend beherrscht oder sich keine Mühe macht, diese korrekt anzuwenden.