Beiträge von Theo Pahlke

    Sehr geehrte Frau Ivanova,


    ich beantworte Ihnen gerne die gestellten Fragen.


    1. Wie bewerten Sie den aktuellen Stand der Umsetzung von politischen Initiativen und Vorhaben, die von Ihrer Landesregierung in Angriff genommen wurden?

    1. Unsere Vorhaben konnten wir leider noch nicht in die Tat umsetzen, was ich bedauerlich finde und mir so nicht vorgestellt habe. Wir versuchen aber in den letzten Wochen noch ein paar unserer Vorhaben umzusetzen.


    2.Welche konkreten Gründe sehen Sie für die Inaktivität der Landesregierung?

    2. Vor allem sehe ich unvorhergesehene private Gründe der einzelnen Personen meiner Landesregierung als Ursache unserer Inaktivität und dadurch gefolgt auch die mangelnde Umsetzung an unseren Vorhaben.


    3. Wie gedenken Sie, die Bürgerinnen und Bürger/Abgeordnete des Landtages über die Fortschritte und Ergebnisse der Regierungsarbeit zu informieren? Da eine Regierungserklärung bis jetzt fehlt und kein Koalitionsvertrag präsentiert wurde!

    3. Sobald wir eines unserer Vorhaben umsetzen möchten, werden die Bürger und die Abgeordneten darüber informiert. Ich bedauere auch, dass wir keine Regierungserklärung oder einen Koalitionsvertrag vorstellen konnten. Dies liegt daran, dass die Zeit unsererseits aus bis dato fehlte eins dieser Dinge abzuhaken.


    4. Welche Rolle spielen Sie persönlich bei der Steigerung der Aktivität und Effektivität der Landesregierung?

    4. Ich habe eine große Verantwortung als Ministerpräsident auf mich genommen und versuche dementsprechend meine Minister und Ministerinnen zu motivieren unsere Vorhaben in die Realität umsetzen zu können. Leider hat dies noch nicht so funktioniert, wie wir uns das vorstellten.


    5. Was halten Sie persönlich von dem Projekt "Demokratie macht Schule - Lernen, Mitbestimmen, Gestalten" ihrer Landesregierung?

    5. Ein solches Projekt finde ich sehr interessant, denn Demokratie ist ein sehr wichtiger Bestandteil unseres Lebens, weshalb es wichtig ist frühzeitig Demokratie zu erfahren und zu lernen. Demnach befürworte ich dieses Projekt, welches in ausgereifter Form dann auch den Schülern und Schülerinnen die Demokratie nahe bringt.


    Ich hoffe ich konnte dadurch ein wenig mehr Klarheit schaffen.

    Aufgrund des Rücktritts des Bundeskanzlers Lando Miller, hat der Bundesratspräsident am Montagnachmittag dem Bundeskanzler und den Bundesministern und Ministerinnen die Entlassungsurkunden ausgehändigt.


    Durch den Rücktritt des Bundeskanzlers Lando Miller kommt die Amtszeit der Bundesregierung vorzeitig zum Ende. Gemäß Artikel 69 III ersuche ich den Bundeskanzler, sowie sein Kabinett die Amtsgeschäfte geschäftsführend weiterzuführen bis die Nachfolgeregierung vereidigt wurde. Ich wünsche dennoch alles Gute für ihre weitere Zukunft!


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    LANDO MILLER


    AUS SEINEM AMT ALS

    BUNDESKANZLER.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    GEROLD VON HOHENELMEN-LÜTZBURG


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    ANNI ROSENTHAL


    AUS IHREM AMT ALS BUNDESMINISTERIN FÜR ARBEIT UND SOZIALES.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    TATJANA IVANOVA


    AUS IHREM AMT ALS BUNDESMINISTERIN DER VERTEIDIGUNG.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    DR. SAMIRA YASEMIN ASHFADI


    AUS IHREM AMT ALS BUNDESMINISTERIN DER JUSTIZ.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    ANJA LEHMANN


    AUS IHREM AMT FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    DR. ANNALENA BURBERG


    AUS IHREM AMT ALS BUNDESMINISTERIN FÜR BILDUNG UND FORSCHUNG.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    JAN-CHRISTOPH SUMIN


    AUS SEINEM AMT FÜR GESUNDHEIT.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    JAN RÜTT


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR UND DIGITALES.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    DR. GEORG GORSKI


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    HEINZEL KNOLLER


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    MAGNUS GRUENSEN


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT, KLIMASCHUTZ UND UMWELT.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    SEBASTIAN FÜRST


    AUS SEINEM AMT ALS BUNDESMINISTER DER FINANZEN.



    BERLIN, DEN 17. JULI 2023


    IN VERTRETUNG


    DER BUNDESRATSPRÄSIDENT



    THEO PAHLKE

    Text_Signature1.png

    Noch gar nicht... Ich hatte mich verlesen. Danke für's Aufmerksam machen

    IMG_2095.png

    Soll man dann demnächst mit jedem diskutieren dem was nicht gefällt?

    Wie stehen den die Grünen zur Pegida oder den Montagsdemos während Corona, war man da auch für Gespräche oder waren das die bösen Rechtsextremen?

    Diskussionen gehören immer zur Politik.
    Doch was die Letzte Generation in letzter Zeit für Aktionen unternommen hat, geht überhaupt nicht. Aus meiner Sicht, ist es wichtig, dass wir die Forderungen der LG und vermeintliche Lösungsvorschläge hören und so den Klimaschutz voranbringen.
    Klimaschutz kann man zudem nicht mit Corona vergleichen. Denn Corona haben wir nun hinter uns, den Klimawandel haben wir noch vor uns und werden ihn immer spüren.

    Sehr geehrtes Präsidium,


    des Weiteren ernenne ich Herrn Bernd Hacke als Minister für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht & Integration, sowie Frau Dr. Annalena Burberg als Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten.


    Sehr geehrtes Präsidium,


    hiermit entlasse ich die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht & Integration Frau Dr. Annalena Burberg und den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten Herrn Prof. Dr. Hans von Uttenberg


    Gruppe_358.png





    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2023

    (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Bundeshaushalt2023.pdf







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





    Bundesrat_Logo.svg.png

    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

    Gruppe_358.png






    Gesetz

    zu den Protokollen zum Nordatlantikvertrag

    über den Beitritt der Republik Finnland und

    des Königreichs Schweden



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Ratifikation



    Den in Brüssel am 5. Juli 2022 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Finnland und des Königreichs Schweden wird zugestimmt. Die Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


    Artikel 2

    Inkrafttreten



    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem die Protokolle nach ihrem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





    Bundesrat_Logo.svg.png

    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

    Gruppe_358.png







    Gesetz zur Regelung der Erdgasgewinnung unter Einsatz von Fracking-Technologie

    (Kurzbezeichung – Abkürzung)[...]





    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes





    § 1 - Änderung von § 13a





    (1) § 13a Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. Die Nummer 2 wird zu Nummer 1.

    (2) § 13a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Bei der Erlaubnis von Benutzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen."

    (3) Absatz 3 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze rücken numerisch auf.

    (4) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt formuliert:

    "(3) Eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 darf nur erlaubt werden, wenn

    1. die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind,

    2. infolge der Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 kein signifikant erhöhtes Erdbebenrisiko entsteht und

    2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

    (5) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt formuliert:

    "(4) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellt und veröffentlicht. Die unabhängige Expertenkommission setzt sich zusammen aus

    1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

    2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

    3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist,

    4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,

    5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig,

    6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist sowie

    7. einem vom Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie benannten Vertreter.







    § 2 - Änderung von § 15



    § 15 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.





    Artikel 2

    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





    Bundesrat_Logo.svg.png

    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

    Gruppe_358.png





    Gesetz zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    Artikel 1

    Änderung des Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes



    § 8 CannLG wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 8 - Verkauf von Cannabis

    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten. Die vorstehenden Maßgaben gelten, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt."





    Artikel 2

    Neufassung des Cannabissteuergesetzes



    Das Cannabissteuergesetz vom 16. Oktober 2022 wird wie folgt neu gefasst:

    "

    Cannabissteuergesetz

    Vom 16. Oktober 2022







    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Cannabissteuergesetz





    § 1 - Steuergebiet, Steuergegenstand

    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:

    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.


    (2a) Nutzhanf sind die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 2 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.


    (2b) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.


    (2c) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.


    (2d) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.


    (2e) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.


    (2f) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 12 bis 19 entsprechend.





    § 2 - Steuertarif

    (1) Die Cannabissteuer beträgt für


    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) sieben Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) neun Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) elf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.


    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.





    § 3 - Sonstige Begriffsbestimmungen

    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind


    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung;

    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;

    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren;

    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

    9. Ort der Einfuhr: beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 geändert worden ist;

    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

    12. Endverkaufsprodukt ist das gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.





    § 4 - Steuerlager

    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.





    § 5 - Steuerlagerinhaber

    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.


    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.





    § 6 - Registrierte Versender

    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.


    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.


    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.





    § 7 - Begünstigte

    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2


    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des

    Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung;

    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben in der jeweils geltenden Fassung;

    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.


    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit


    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.





    § 8 - Beförderungen im und aus dem Steuergebiet

    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden

    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

    b) zu Begünstigten,

    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;

    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.


    Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § / Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.


    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.


    (3) Das Cannabis ist unverzüglich

    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

    2. vom Begünstigten zu übernehmen,

    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.


    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.





    § 9 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.


    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 8 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.





    § 10 - Steuerentstehung, Steuerschuldner

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.


    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 9 während der Beförderung unter Steueraussetzung.


    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.


    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

    3. des Absatzes 2 Nummer 3:


    a) bei Beförderungen nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    b) bei Beförderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.


    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.





    § 11 - Steueranmeldung, Fälligkeit

    (1) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.


    (2) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.





    § 12 - Einfuhr

    (1) Einfuhr ist

    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.


    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder

    Drittgebieten:

    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;

    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.





    § 13 - Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.





    § 14 - Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.


    (2) Steuerschuldner ist

    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,

    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.


    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.





    § 15 - Erwerb durch Privatpersonen

    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 10 Gramm Cannabis steuerfrei.


    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,

    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,

    3. Unterlagen über das Cannabis,

    4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 10 Gramm Cannabis übersteigt.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 10 Gramm Cannabis nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.





    § 16 - Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 15 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

    Steuerschuldner ist der Bezieher.


    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis

    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

    Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.


    (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.


    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.


    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.


    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehrerfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.





    § 17 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 16 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.


    (2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.


    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.





    § 18 - Steuerbefreiungen

    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es

    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,

    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,

    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;

    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.





    § 19 - Steuerentlastung

    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.


    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.


    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. das Steuerverfahren zu regeln,

    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,

    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.





    § 20 - Steueraufsicht

    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis

    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

    3. nach § 16 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.


    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.





    § 21 - Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

    2. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2e, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.





    § 22 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.




    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. April 2023 in Kraft.





    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023




    Bundesrat_Logo.svg.png

    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller