Beiträge von Oscar Pilarow

    Wenn das so ist, dann würde ich gerne als erstes die Wahl in Thüringen anfechten und für ungültig erklären lassen.

    Können Sie irgendwelche Beweise vorlegen, wonach die Wahl nicht korrekt abgelaufen ist?

    Sie wissen aber schon, dass der Bundespräsident aus der aktuellen Politik heraushält. Sicher ihre Meinung können sie kundtun, aber wenn man solch ein Geschwafel von einem Kandidaten für das höchste Staatsamt hört, kann man nur den Kopf schütteln.


    Die Aussagen sagen nichts. Wie soll Ihrer Meinung nach der Krieg in der Ukraine gestoppt werden?


    Wie soll ein " militärisch mächtiges Deutschland " den Krieg beenden?

    Am heutigen Dienstag besuchte der designierte Ministerpräsident des Freistaates Thüringen, Oscar Pilarow von der Internationalen Grüne Linke die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Suhl.

    Der Leiter der Einrichtung, Alexander Theus begrüßte Pilarow sehr herzlich. Bei einem Rundgang erläuterte Theus die Herausforderungen, die seit Ausbruchs des Ukraine auf alle Einrichtungen zu gekommen sind.

    Er verwies darauf, wie wichtig es ist, dass die Politik auf Bundesebene und auf Landesebene flexibel und up to date sein muss.

    Die Flüchtlinge aus der Ukraine benötigen schnelle und unkomplizierte Hilfe.


    Oscar Pilarow dankte den vielen freiwilligen und ehrenamtlichen Helfern, für ihre unermütliche Hilfe.

    Die Bundesrepublik zeigt, dass selbst in der schwierigen wirtschaftlichen Situation, die in jedem Staat vorherrscht, die Hilfsbereitschaft nicht rückläufig ist.

    Wir sehen uns da in der Pflicht, den Flüchtlingen auch weiter zu unterstützen. Die neue Staatsregierung wird das Angebot an Sprachkursen weiter ausbauen. Für die Kinder muss auch mehr getan werden.

    Daher werden wir prüfen, inwiefern in Schulen, Gymnasien und Kita´s Lehrer und Lehrerinnen mit bilingualen Kenntnissen eingesetzt werden können. Eine multikulturelle Gesellschaft ist für uns alle wichtig.

    Eine solche Einrichtung kann aber nur eine Lösung für den Übergang sein. Der Freistaat muss alles daran setzen, mehr Unterkünfte und Wohnung zur Verfügung zu stellen.

    Die neue Staatsregierung wird die Einrichtungen besser finanziell ausstatten.


    Pilarow bedankte sich bei Alexander Theus und bei den Bewohnern der Einrichtung für den warmherzigen Empfang und den Einblick in ihren Alltag.

    Er versprach wieder zu kommen.

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    Elfte Wahlperiode



    Drucksache 011/000









    Beschluss einer Geschäftsordnung


    Hiermit beantragt die I:GL - Fraktion, vertreten durch Oscar Pilarow,

    dass die Geschäftsordnung aus der zehnten Wahlperiode auch in der elften Wahlperiode gültig sein mag.

    Die GO ist hier einzusehen:




    Geschäftsordnung des Thüringer Landtages für die 11. Wahlperiode




    §1 Mitglieder des Thüringer Landtages

    1. Mitglied des Landtages sind alle Personen, die durch eine Landtagswahl in das Parlament gewählt worden sind.


    § 2 Landtagsfraktionen

    1. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die gemeinsame politische Ziele verfolgen und/oder Mitglieder derselben Partei sind.

    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Landtagspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    3. Neue Abgeordnete, die einer bestimmten Partei angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Partei an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts Gegensätzliches

    geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    § 3 Landtagspräsidium

    1. Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten und seinem Stellvertreter.

    2. Das Landtagspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.

    3. Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Landtagspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben, bis ein neuer Landtagspräsident gewählt ist.

    4. Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Landtagspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt. Von einer Neubesetzung kann

    abgesehen werden, wenn neue Landtagswahlen in weniger als 7 Tagen vollzogen werden.

    5. Die Wahl des Landtagspräsidenten findet gemäß § 12 statt.

    6. Mitglieder des Landtagspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.


    § 4 Ordnung im Landtag

    1. Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen, Ausgrenzung oder Verunglimpfungen des Landtages sind untersagt.

    2. Weiterhin verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand

    abschweift, zur Sache verweisen.

    3. Das Landtagspräsidium hat das Hausrecht im Landtag.

    4. Das Landtagspräsidium kann Abgeordnete, Regierungsmitglieder, sowie alle weiteren Personen die sich im Landtag befinden zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen

    verhalten.

    5. Sitzungsleitende Maßnahmen des Präsidiums sind nicht zu kommentieren. Ein Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    6. Nach 3 Ordnungsrufen kann der Präsident dem Redner das Wort für die laufende Debatte oder maximal bis zu 4 Tagen zu entziehen!


    § 5 Anträge

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    2. Das Landtagspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit

    herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

    3. Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem

    Landtagspräsidium angezeigt werden.


    § 6 Gegenanträge

    1. Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.

    2. Gegenanträge können in der Debatte des ursprünglichen Antrages debattiert werden. Eine Verlängerung der Debatte ist nicht notwendig.

    3. Das Landtagspräsidium kann die Abstimmung verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung zu ermöglichen.

    4. Sollten Antrag-, sowie Gegenantrag angenommen werden, so muss die Abstimmung so oft wiederholt werden, bis mindestens einer der beiden Anträge abgelehnt wurde.


    § 7 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge werden durch den ursprünglichen Antragssteller beantragt.

    2. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann der ursprüngliche Antrag als Gegenantrag gestellt werden.


    § 8 Bearbeitung von Anträgen durch das Landtagspräsidium

    1. Nach Antragstellung ist das Landtagspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.

    2. Nach Antragstellung hat das Landtagspräsidium zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich des Landtags fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.

    3. Das Landtagspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Abgeordneten können gegen diese

    Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.

    4. Nach Abschluss der Debatte hat das Landtagspräsidium die Abstimmung einzuleiten.


    § 9 Debatten

    1. Debatten dauern 2 Tage.

    2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der

    regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte

    besteht.

    3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet

    werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    § 10 Kandidaturen

    1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.

    2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.

    3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt

    werden müssen.

    4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.

    5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die

    Wählen des Ministerpräsidialamts.


    § 11 Abstimmungen

    1. Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden

    kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

    2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.

    5. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.


    § 12 Wahlen

    1. Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder

    die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

    2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.

    4. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.


    § 13 Anfragen

    1. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    2. Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder der Landesregierung.

    3. Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat die Regierung 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist

    die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt, jedoch durch das Landtagspräsidium begrenzbar.

    4. Das Landtagspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.

    5. Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Landtagspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.


    § 14 Ausschüsse

    1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.

    2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das

    Ziel des Ausschusses beinhalten.

    3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder

    mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.

    4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkenden Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.

    5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten.

    Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.

    6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine

    inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.

    7.Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.


    § 15 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß § 5 der Geschäftsordnung einberufen.

    2. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Letztere zu beurteilen unterliegt dem

    Landtagspräsidium. Im Falle einer Abweisung muss das Landtagspräsidium eine Begründung vorlegen.

    3. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage.

    4. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtages kann eine Aktuelle Stunde um maximal 72 Stunden verlängert werden.

    5. Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Landtagspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern. Andernfalls

    muss ein Antrag gemäß § 5 zu einer anderen Aktuellen Stunde gestellt werden.


    § 16 Mitgliederzählungen

    1. Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.

    2. Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.

    3. Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.

    4. Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und

    Grafik.


    § 17 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    1. Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies

    Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt.

    2. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.


    § 18 Schlussbestimmungen

    1. Die Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.

    2. Eine Geschäftsordnung wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen und geändert.

    Die Monarchen wünschten keinen Kontakt zu dieser Regierung, wenn wirder ein anständige Regierung in Amt und Würden , dann selbstredent.

    Ich bezweifle, dass die Herren Staatsoberhäupter so dumm sind, einfach alle Beziehungen zu Deutschland über den Haufen zu werfen.

    Sie sind keine Bettler, sie brauchen die Almosen dieser linkslastigen Regierung nicht, sie kamen um mit anständigen Deutschen zu sprechen und zu verhandeln.

    Wenn sie unsere Hilfe nicht benötigen ok, aber trotzdem ist man Gast in einem Land und sollte die diplomatischen Gepflogenheiten kennen.

    Freunde,


    Ich kann es kaum fassen. Als Spitzenkandidat, mit diesem tollen Team ein solches Ergebnis, davon haben wir nicht mal träumen gewagt.

    Nun möchte ich aber auch rasch mit der Arbeit beginnen. Wir haben viel zu tun.


    Aber heute wird gefeiert und morgen beginnt schon die Arbeit. Leute in Thüringen wird jetzt links-grün regiert.

    Das wird viel Arbeit geben.


    Also ich trinke auf das Wohl von Euch allen.