Beiträge von Cornelius Sommer

    Das müssen die kanadischen Gerichte klären.

    Es ist also für Sie moralisch vertretbar, willkürlich den Zugang zum eigenen Vermögen denjenigen zu verweigern, die friedliche Protestaktionen durchführen, welche Ihrer Meinung zuwider ist? Oder anders gesagt, wäre es moralisch vertretbar, wenn die Allianz den Bundeskanzler stellen würde, und sämtliche Bankkonten aller Fridays for Future Teilnehmer sperren lassen würde?

    Das habe ich nicht gesagt. Mir ging es darum zu betonen, dass Kanada ein Rechtsstaat ist und ich darauf Vertraue, dass die kanadischen Gerichte dies klären werden. Zum konkreten Sachverhalt habe ich keine Stellung bezogen, dafür fehlt mir der detaillierte Kontext. Ich finde es aber nicht für zielführend, dem demokratisch legitimierten Regierungschefs Kanadas zu unterstellen, böswillig gegen die Interessen seines eigenen Landes zu handeln. Unabhängig davon, wie man zu den Kontosperrungen steht.

    Wie ich sehe, wurde ich einstimmig als Versammlungsleiter bestätigt. Vielen Dank. Wir kommen damit zum Tagesordnungspunkt 3, die Verabschiedung der Satzung und damit einhergehend der Beschluss über die Gründung der Regenbogenfreunde. Der Satzungsentwurf ist euch mit der Einladung zugegangen. TOP 3a sieht eine Aussprache über den Satzungsentwurf und gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor. Gibt es hier Redebedarf?

    Eine steile These, zu sagen, ein demokratisch legitimierter Regierungschef wäre kein Freund seines eigenen Landes, weil ein Teil der Bevölkerung unzufrieden mit der Politik des Regierungschefs ist. In einer Demokratie gibt es immer Menschen, die die Politik der Regierung nicht gutheißen und dies auch öffentlich kundtun, und das ist auch gut so.

    Das sage ich nicht, aber wenn die Politik des Regierungschefs daraus besteht, Bankkonten von Leuten mit anderer Meinung sperren zu lassen, soll man sich schon die Frage stellen, ob das noch ganz demokratisch ist.

    Das müssen die kanadischen Gerichte klären.

    Justin Trudeau ist der Premierminister eines wichtigen Partners. Uns einen viele liberale Werte und Dinge, wie wir die Welt sehen. Er ist ein Freund unseres Landes.

    Aber offenbar nicht der seines eigenen, fragen Sie mal die Ungeimpften und die Trucker.

    Eine steile These, zu sagen, ein demokratisch legitimierter Regierungschef wäre kein Freund seines eigenen Landes, weil ein Teil der Bevölkerung unzufrieden mit der Politik des Regierungschefs ist. In einer Demokratie gibt es immer Menschen, die die Politik der Regierung nicht gutheißen und dies auch öffentlich kundtun, und das ist auch gut so.

    Vielen Dank. Ich stelle fest, dass hier fünf Personen zur Gründung anwesend sind und wir damit gründen können. Nach der Gründung werden alle, die heute nicht hier sind und einen Mitgliedsantrag unterschrieben haben, automatisch Mitglied des Vereins. Wir kommen nun zur Festlegung der Tagesordnung. Diese ist euch mit der Einladung zugegangen. Hier würde ich gerne unter "Anträge" eine Ergänzung machen, nämlich dass der neugewählte Vorstand beauftragt wird, den Verein beim Obersten Gericht ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Gibt es hiergegen Einwände? Oder können wir die geänderte Tagesordnung dann direkt beschließen?

    Wir kommen nun zum zweiten Tagesordnungspunkt: Die Formalitäten. Bevor wir jedoch die Tagesordnung festlegen, möchte ich euch die Stimmkarten zeigen und bitte zur Feststellung der anwesenden Gründungsmitglieder, dass alle einmal kurz die Ja-Karten hochhalten. Zunächst also die Stimmkarten. Ihr habt sie alle am Eingang bekommen. Das hier ist die Zustimmungskarte:


    hält folgende Karte hoch:

    5523-ja-reg-png

    Das hier ist die Ablehnungskarte:


    hält folgende Karte hoch:

    5522-nein-reg-png


    Und dies hier ist die Enthaltungskarte:


    hält folgende Karte hoch:

    5521-enth-reg-png


    Die Stimmkarten werden für die Abstimmungen und Wahlen heute benötigt. Ich bitte nun alle darum, die Ja-Karte zu heben.

    betritt die Bühne.


    Liebe Mitstreiter:innen,


    es ist mir eine große Freude, euch heute alle herzlich zur Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde begrüßen zu dürfen. Nachdem es beim ersten Anlauf im Frühjahr leider nicht ganz geklappt hatte, sind wir heute hier zusammengekommen, um die Regenbogenfreunde als Plattform für queere Menschen gründen zu dürfen. Der Tagungsort hierfür ist nicht zufällig gewählt, gilt Köln doch als DIE deutsche Metropole für queere Menschen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass hier der größte Christopher Street Day stattfinden, und auch daran, dass Köln eine sehr liberale und weltoffene Stadt ist. Nun will ich aber nicht länger verzögern: Ich eröffne hiermit die Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde!


    Ebenfalls aufgenommen.

    Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde i.G.


    R e g e n b o g e n f r e u n d e  i.G.

    Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen


    ***

    Hier, in der Messe Köln, Messeplatz 1, 50679 Köln, findet am Sonntag, den 06. November 2022 um 16:00Uhr, die Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde i.G. statt.


    ***


    Vorläufige Tagesordnung:


    1. Begrüßung und Eröffnung der Gründungsversammlung durch den Interimsvorsitzenden


    2. Formalitäten

    a) Festlegung der Tagesordung

    b) Wahl einer Versammlungsleitung


    3. Verabschiedung einer Satzung für die Regenbogenfreunde (Anlage 1)

    a) Diskussion über den vorliegenden Satzungsentwurf

    b) Abstimmung über den vorliegenden Satzungsentwurf


    4. Wahl eines Vorstandes
    a) Festlegung der Größe des Vorstandes

    b) Vorstellung der Kandidat:innen

    c) Wahl von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

    d) Wahl der Geschäftsführung
    e) Wahl weiterer Vorstandsmitglieder


    5. Anträge

    a) Antrag auf Ausschluss des Gründungsmitglieds Herbert Müller (Anlage 2)

    b) Weitere Anträge


    6. Verschiedenes


    ***

    Einladung zur Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde i.G.



    R e g e n b o g e n f r e u n d e  i.G.

    Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen





    Hamburg, den 05. November 2022





    Regenbogenfreunde i.G. - Der Interimsvorsitzende - Cornelius Sommer



    An alle Gründungsmitglieder

    der Regenbogenfreunde i.G.






    Einladung zur Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde i.G.


    Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,

    liebe Gründungsmitglieder,



    hiermit lade ich euch und Sie herzlich zur Gründungsversammlung der Regenbogenfreunde i.G. ein. Die Gründungsversammlung findet am



    Sonntag, den 06. November 2022 um 16:00Uhr

    in der Messe Köln, Messeplatz 1, 50679 Köln,



    statt. Die vorläufige Tagesordnung sieht wie folgt aus:



    1. Begrüßung und Eröffnung der Gründungsversammlung durch den Interimsvorsitzenden

    2. Formalitäten

    a) Festlegung der Tagesordung

    b) Wahl einer Versammlungsleitung

    3. Verabschiedung einer Satzung für die Regenbogenfreunde (Anlage 1)

    a) Diskussion über den vorliegenden Satzungsentwurf

    b) Abstimmung über den vorliegenden Satzungsentwurf

    4. Wahl eines Vorstandes

    a) Festlegung der Größe des Vorstandes

    b) Vorstellung der Kandidat:innen

    c) Wahl von zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

    d) Wahl der Geschäftsführung

    e) Wahl weiterer Vorstandsmitglieder

    5. Anträge

    a) Antrag auf Ausschluss des Gründungsmitglieds Herbert Müller (Anlage 2)

    b) Weitere Anträge

    6. Verschiedenes



    Mit freundlichen Grüßen

    3954-cornelius-sommer-png

    Cornelius Sommer

    Interimsvorsitzender




    Anlage 1:



    Satzungsentwurf für die Regenbogenfreunde i.G.


    Satzung der



    R e g e n b o g e n f r e u n d e  i.G.

    Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen



    Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.11.2022







    Präambel

    Die Regenbogenfreunde sind ein Verein, der sich für die Rechte und gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen einsetzt. Dabei sehen sich die Regenbogenfreunde in der Tradition der queeren Bewegungen, die maßgeblich bei den Ausschreitungen in der Christopher Street 1969 sichtbar wurden. Die Regenbogenfreunde bekennen sich zur Demokratie und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und wollen etwaige Reformen auf demokratischem Wege erreichen. Die Regenbogenfreunde sind offen für Unterstützer:innen auch außerhalb der queeren Szene, sofern sie diese Anliegen teilen.


    § 1

    Allgemeine Bestimmungen



    (1) Der Verein führt den Namen "Regenbogenfreunde - Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen". Die Kurzbezeichnung lautet "Regenbogenfreunde".



    (2) Der Tätigkeitsbereich der "Regenbogenfreunde" ist das Gebiet der vBundesrepublik Deutschland.



    (3) Sitz der "Regenbogenfreunde" ist Köln.



    (4) Die "Regenbogenfreunde" streben eine Eintragung ins Vereinsregister an und führen danach die Zusatzbezeichnung "e.V.".


    § 2

    Mitgliedschaft



    (1) Zu den "Regenbogenfreunden" gehört jede natürliche Person, die die Mitgliedschaft erworben hat. Es darf aufgenommen werden, wer sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und keine antidemokratischen Vereinigung angehört sowie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Die Mitgliedschaft erwirbt, wer gegenüber dem Bundesvorstand die Absicht erklärt den "Regenbogenfreunden" angehören zu wollen.



    (3) Gegen den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine natürliche Person kann jedes Mitglied binnen sieben Tagen nach Absichtserklärung des Erwerbenden Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen.



    (4) Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung. Sollte dem Einspruch stattgegeben werden, gilt der Mitgliedschaftserwerb als nichtig.



    (5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach 14-tägiger Inaktivität.



    (6) Der Austritt ist gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären.



    (7) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen dieser Satzung an der vereinsinternen Willensbildung und den Wahlen und Abstimmungen sowie an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Es hat Antrags- und Stimmrecht innerhalb des Vereins und auf den Mitgliederversammlungen.



    (8) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Ziele der "Regenbogenfreunde" zu unterstützen.



    (9) Mitglieder werden für langjährige Mitgliedschaft geehrt. Näheres dazu regelt der Vereinsvorstand durch Beschluss.


    § 3

    Organe und Gliederung



    (1) Die Organe der "Regenbogenfreunde" sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsvorstand und die Arbeitsgruppen.



    (2) Die "Regenbogenfreunde" gliedern sich in den Bundesverband und die Landesverbände.





    § 4

    Die Mitgliederversammlung



    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der "Regenbogenfreunde" und findet mindestens alle sechs Monate statt.



    (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens 14 Tage im Vorraus schriftlich einberufen.



    (3) Die Einberufung eine Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag von 1/3 der Mitgliedschaft unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangt werden. In diesem Falle hat der Vereinsvorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.



    (4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.



    (5) Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl des Vereinsvorstandes, die Abwahl des Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder des Vereinsvorstandes, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes, die Entlastung des Vereinsvorstandes, die Beschlussfassung über Anträge, die Beschlussfassung über Aktionen, die Anerkennung von Landesverbänden, die Verhinderung der Mitgliedsaufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern mit 3/4- Mehrheit, die Änderung dieser Satzung mit 2/3-Mehrheit und die Auflösung dieses Vereines mit 3/4-Mehrheit zuständig.





    § 5

    Der Vereinsvorstand



    (1) Der Vereinsvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vereinsvorsitzenden und der Geschäftsführung.



    (2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, weitere Mitglieder in den Vereinsvorstand zu wählen, wobei die Anzahl der Vorstandsmitglieder stehts ungerade sein muss.



    (3) Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von sechs Monaten gewählt.



    (4) Der Vereinsvorstand hat auf Einladung der Vereinsvorsitzenden mindestens alle drei Monate zu tagen.



    (5) Der Vereinsvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Dazu gehören die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung, die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit und die Umsetzung geltender Beschlüsse.



    (6) Der Vereinsvorstand hat die Mitglieder über ihre Beschlüsse zu informieren und muss der Mitgliedschaft am Ende seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht vorlegen.





    § 6

    Die Arbeitsgruppen



    (1) Für die Arbeit an bestimmten Themen oder die Planung von Aktionen kann die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen bilden, an denen jedes Mitglied die Möglichkeit haben muss, teilzunehmen.



    (2) Die Arbeitsgruppen können der Mitgliederversammlung Beschlussempfehlungen aussprechen.


    § 7

    Anträge



    (1) Anträge sind schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen.



    (2) Der Vereinsvorstand kann zur Form von Anträgen Vorschriften festlegen und diese nach seinem Ermessen abändern, wenn dadurch der ursprüngliche Wortlaut des Antrages nicht verändert wird.



    (3) Der Vereinsvorstand hat Anträge auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Debatte zu stellen.



    (4) Der Vereinsvorstand hat den Antrag nach Debattenende unverzüglich zur Abstimmung zu stellen.



    (5) Abstimmungen finden geheim statt. Mitglieder können eine offene Abstimmung verlangen. Diese ist zu gewähren, wenn einer offenen Abstimmung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.



    (6) Sofern diese Satzung nichts anderes regelt, gelten Anträge bei einer einfachen Mehrheit als angenommen.


    § 8

    Ämter und Wahlen



    (1) Jedes Mitglied besitzt das passive Wahlrecht zu vereinsinternen Ämtern.



    (2) Kandidaturen sind in einer, der Wahl vorangehenden, Kandidaturenphase auf einer Mitgliederversammlung zu erklären.



    (3) Der Vereinsvorstand hat nach dem Ende der Kandidaturenphase unverzüglich die Wahl einzuleiten. Die Möglichkeit alle zur Wahl stehenden Kandidaten abzulehnen ist einzuräumen.



    (4) Vereinsiinterne Ämter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.



    (5) Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit ist eine Stichwahl abzuhalten. Hierbei sind die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu berücksichtigen. Ist eine Stichwahl nicht möglich oder scheitert, ist eine neue Kandidaturenphase einzuleiten.



    (6) Steht mehr als ein Parteiamt zur Wahl, entspricht die Anzahl der zu verteilenden Stimmen der Anzahl der zur Wahl stehenden Ämter.



    (7) Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte.


    § 9

    Vorzeitiges Ende der Amtszeiten



    (1) Die Amtszeit eines Amtsträgers endet vorzeitig, wenn er seit vierzehn Tagen keinen öffentliche Wortmeldung abgegeben hat, die Mitgliedschaft endet, ihm das Misstrauen ausgesprochen wird oder auf eigenen Wunsch.



    (2) Um einem Amtsträger das Misstrauen auszusprechen ist ein Antrag beim Bundesvorstand einzureichen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 finden keine Anwendung. Dem betroffenen Amtsträger ist es innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu ermöglichen eine Stellungnahme abzugeben; sollte auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werden ist die Abstimmung unverzüglich einzuleiten.



    (3) Innerhalb einer Amtszeit sind maximal drei Anträge zur Aussprache des Misstrauens je Amtsträger zulässig.



    (4) Sollte das betroffene Amt neu gewählt werden richtet sich die Amtszeit nach der verbleibenden Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstandes.



    (5) Beträgt die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Wahl des vakanten Amtes weniger als 10 Tage, so entfällt die Nachwahl.





    § 10

    Die Landesverbände



    (1) Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern der "Regenbogenfreunde" aus demselben Bundesland kann ein Landesverband der "Regenbogenfreunde" in einem der Bundesländer Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen oder Thüringen gegründet werden. Mitglied eines Landesverbands ist dann jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz im Wirkungsbereich des Landesverbands. Zur Gründung ist ein Antrag an die Mitgliederversammlung und eine anschließende Gründungsversammlung erforderlich.



    (2) Die Mitglieder des Landesverbands wählen aus ihrer Mitte einen Landesvorstand und dürfen nur in ihrem eigenen Landesverband abstimmen.



    (3) Landesverbände können eigene Satzungen und Statuten beschließen. Die Landessatzungen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.



    (4) Die Zusammensetzung des Landesvorstands wird in den Landessatzungen festgeschrieben. Der Landesvorstand muss aus mindestens einem Landesvorsitzenden bestehen. Die Amtszeit des Landesvorstands beträgt sechs Monate.



    § 11

    Der Eddy-Preis



    (1) Der Vereinspreis der "Regenbogenfreunde" heißt Eddy-Preis, benannt nach einem LGBTQ-Aktivisten aus Sierra Leone. Er wird Mitgliedern für herausragende Leistungen um Deutschland und die "Regenbogenfreude" verliehen.



    (2) Der Vereinsvorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder nominieren. Auf Verlangen von fünf Mitgliedern kann hiervon abweichend eine Nominierung vorgenommen werden. Nominierungen sind schriftlich zu begründen.



    (3) Die Verleihung des Preises ist nur nach vorheriger vereinsöffentlicher Abstimmung möglich. Sie findet auf einer Mitgliederversammlung statt.


    § 12

    Vereinsausschluss



    (1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und grob gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen die Grundprinzipien der "Regenbogenfreunde" verstößt.



    (2) Durch Beschluss des Vereinsvorstandes oder auf Verlangen dreier Mitglieder wird auf einer Mitgliederversammlung über den Ausschluss beraten.



    (3) Das Auszuschließende Mitglied ist zu hören.



    (4) Der Vereinsausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen.





    § 13

    Schlussbestimmungen



    (1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.



    (2) Sie kann auf Antrag und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder neugefasst werden.



    (3) Abweichungen von dieser Satzung können durch ein Mitglied beantragt werden. Über den Antrag wird mit vorangegangener Debatte abgestimmt. Sie gelten bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen als angenommen. Sie dürfen sich nur auf den Einzelfall beziehen und ihnen darf kein schützenswertes Interesse entgegenstehen.






    Anlage 2:


    Antrag an die Regenbogenfreunde i.G.



    R e g e n b o g e n f r e u n d e i.G.

    Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen







    Hamburg, den 05. November 2022







    Regenbogenfreunde i.G. - Der Interimsvorsitzende - Cornelius Sommer



    An alle Gründungsmitglieder

    der Regenbogenfreunde i.G.





    Antrag auf Ausschluss des Gründungsmitgliedes Herbert Müller aus den Regenbogenfreunden i.G.




    Sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,

    liebe Gründungsmitglieder,



    hiermit beantrage ich, Cornelius Sommer, den Ausschluss des Gründungsmitgliedes Herbert Müller aus den Regenbogenfreunden i.G.





    Begründung:



    Die Regenbogenfreunde i.G. sehen sich als eine demokratische Organisation. Die Vorfälle um den ehemaligen Bundeskanzler Herbert Müller im November und Dezember 2021, bei denen dieser die Beobachtung einer konkurrierenden Partei zum Zwecke der Diffamierung vom Verfassungsschutz anwies, lassen Zweifel an der demokratischen Gesinnung von Herrn Herbert Müller aufkommen. Um Schaden von den Regenbogenfreunden zu wenden, ist ein Ausschluss des Gründungsmitgliedes Herbert Müller geboten.



    Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag.





    Mit freundlichen Grüßen

    3954-cornelius-sommer-png

    Cornelius Sommer

    Interimsvorsitzender



    Ich möchte dir, Frede, an dieser Stelle nochmal ausdrücklich nahelegen, über den Vorschlag von Fabian nachzudenken. Ich kenne deine SIM-Anfänge bei den Linken nur aus Erzählungen, und fände es wirklich spannend, dich mal in einer anderen Rolle zu sehen. Ich erinnere hier an die Anfangszeit von Isabelle Yersin, den Ansatz fand ich seinerzeit spannend, auch wenn ich die Verfassungskrise mit der Kanzlerwahl nicht unbedingt toll fand.