Gesetzesentwurf "Hamburg testet Grundeinkommen"
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist die
Durchführung eines wissenschaftlichen Modellversuchs mit mehreren
Varianten eines Modell-Grundeinkommens zur Erforschung der Wirkung,
Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen
Grundeinkommens bezogen auf die Bevölkerung des Landes Hamburg.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der
Ausdruck:
1. „Bedingungsloses Grundeinkommen”
ein Einkommen, das eine politische Gemeinschaft bedingungslos jedem
ihrer Mitglieder garantiert. Es soll
a) die Existenz sichern und
gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
b) einen individuellen Rechtsanspruch
darstellen sowie c) ohne Bedürftigkeitsprüfung und d) ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert
werden;
2. „Modell-Grundeinkommen” ein
Grundeinkommen in einem Modellversuch, das Elemente eines
bedingungslosen Grundeinkommens simuliert, ohne dieses vollständig
abzubilden. Insbesondere kann anzurechnendes Einkommen angerechnet
und hierzu eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt werden;
3. „Auszahlungsbetrag” den Betrag,
der einer am Modellversuch teilnehmenden Person ausgezahlt wird.
Dabei wird der berechnete Gesamtbedarf einer am Modellversuch
teilnehmenden Person mit anzurechnendem eigenen Einkommen verrechnet,
was – je nach Höhe des anzurechnenden Einkommens – dazu führen
kann, dass keine Auszahlung eines Geldbetrags erfolgt;
4. „Gesamtbedarf”, der individuelle
Bedarf einer am Modellversuch teilnehmenden Person. Der Gesamtbedarf
setzt sich aus dem Grundbedarf und dem Zusatzbedarf zusammen;
5.
„Grundbedarf” den Betrag, unter den das monatliche
Nettogesamteinkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person
während der Dauer der Teilnahme am Modellversuch nicht fallen soll.
Der Grundbedarf kann dabei sowohl durch eigenes Einkommen als auch
durch den Auszahlungsbetrag im Modellversuch gedeckt werden. Der
Grundbedarf soll dabei stets mindestens in Höhe des für Hamburg
geltenden Existenzminimums liegen;
6. „das für Hamburg
geltende Existenzminimum“
a) bei einer volljährigen Person
den Anspruch an Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs
Zweites Buch (SGB II), die einer in Hamburg lebenden
anspruchsberechtigten alleinstehenden und volljährigen Person ohne
eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zusteht. Hierbei wird
angenommen, dass die Person in einer Mietwohnung innerhalb der
Angemessenheitsgrenzen wohnt und ihre Heizkosten in Höhe der
maximalen angemessenen Heizkosten unter Verwendung des teuersten
Heizmittels liegen;
b) bei einem Kind, einer Jugendlichen
oder einem Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die
Differenz aus dem entsprechenden für Hamburg geltenden
Existenzminimum einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer
alleinerziehenden volljährigen Person und einem Kind bzw. einer
jugendlichen Person der entsprechenden Altersstufe besteht, abzüglich
des für Hamburg geltende Existenzminimums einer alleinstehenden
volljährigen Person nach Buchstabe a.
7. „Zusatzbedarf“
ein unter bestimmten Voraussetzungen oder in besonderen Lebenslagen
zusätzlich zum Existenzminimum bestehender Bedarf
8.
„anzurechnendes Einkommen“ der Teilnehmenden am Modellversuch das
individuelle Nettoeinkommen der teilnehmenden Personen. Dabei werden
die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 und 18 des Wohngeldgesetzes
(WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in seiner jeweils
geltenden Fassung entsprechend angewandt. Einkommen, das entsprechend
§ 11a SGB II bei der Berechnung von Bürgergeld nicht zu
berücksichtigen ist, soll bei der Berechnung des anzurechnenden
Einkommens ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Das Nähere regelt
die Rechtsverordnung nach § 8. Bei Bezug von Kindergeld gilt § 6
Absatz 6.
9. „Verwaltung“ die vom Senat mit der Umsetzung
dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien und Hansestadt
Hamburg.
§ 3 Forschungsauftrag
(1) Für die Planung, Durchführung und
Auswertung des Modellversuchs erteilt die Verwaltung einen
Forschungsauftrag an einen von ihr auszuwählenden Forschungspartner.
Der Forschungsauftrag umfasst drei Teile:
1. Erarbeitung eines
Forschungskonzepts für den Modellversuch einschließlich seiner
wissenschaftlichen Begleitung als Entscheidungsgrundlage für die
Verwaltung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 8;
2. Beratung
der Verwaltung bei der Umsetzung des Modellversuchs;
3. Planung
und Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung des
Modellversuchs.
(2) Der wissenschaftlich begleitete
Modellversuch soll belastbare Rückschlüsse auf die Wirkung,
Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen
Grundeinkommens anhand der ausgewählten Varianten von
Modell-Grundeinkommen bezogen auf die Gesamtheit der Bevölkerung des
Landes Hamburg. Dabei sind insbesondere das Verhalten, soziale
Interaktionen, die Gesundheit und die Lebenszufriedenheit, die
soziale und wirtschaftliche Situation sowie das bürgerschaftliche
und soziale Engagement der Teilnehmenden zu erforschen.
(3)
Im Forschungskonzept sind die Grenzen der Erkenntnisgewinnung
offenzulegen, die aufgrund der gegenüber einem bedingungslosen
Grundeinkommen eingeschränkten Simulation durch ein
Modell-Grundeinkommen bestehen.
(4) Für die Planung und
Durchführung des Modellversuchs kann die Möglichkeit der
Kooperation mit weiteren Partnern, insbesondere anderen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, genutzt werden.
(5) Die
Durchführung des Modellversuchs soll innerhalb von zwei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, frühestens jedoch in dem
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Haushaltsjahr.
(6)
Das Forschungskonzept ist so zu erstellen, dass die kalkulierten
haushaltswirksamen Gesamtkosten 0,227 % des Haushaltsvolumens
desjenigen Gesamthaushalts der Freien und Hansestadt Hamburg mit der
größten Jahreszahl, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes beschlossen ist, nicht überschreiten. Liegt dieser
Geldbetrag niedriger als 42,8 Mio. Euro, so dürfen die Gesamtkosten
maximal 42,8 Mio. Euro betragen.
(7) Stellt sich während der
Durchführung des Modellversuchs heraus, dass die haushaltswirksamen
Gesamtkosten des Modellversuchs den Maximalbetrag übersteigen
werden, hat die Verwaltung nach Anhörung des Forschungspartners die
Dauer des Modellversuchs entsprechend zu kürzen. Dies ist den
Teilnehmenden des Modellversuchs mindestens 3 Monate vor dem
vorzeitigen Ende des Versuchszeitraums mitzuteilen.
§ 4
Modellversuch
(1) Es werden mehrere Varianten eines
Modell-Grundeinkommens erprobt, jedoch mindestens zwei. Dabei wird
für jede Variante festgelegt, wie hoch der Grundbedarf für
erwachsene Personen und für Minderjährige verschiedener
Altersstufen ist und in welcher Höhe das anzurechnende Einkommen
nach § 4 Absatz 3 vor der Auszahlung angerechnet werden.
Versuchsgebiete sowie die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und
Kontrollgruppe werden nach den Regelungen dieses Gesetzes,
insbesondere § 5, festgelegt.
(2) Alle erprobten Varianten
eines Modell-Grundeinkommens müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Die Teilnahme am Modellversuch wird
für 36 Monate gewährt. Der Versuchszeitraum darf entsprechend § 3
Absatz 5 Satz 3 nur verkürzt werden, wenn die bereitgestellten
Mittel für die Auszahlung entgegen vorheriger Modellrechnungen nicht
ausreichen.
2. Der Grundbedarf für alle am Modellversuch
teilnehmenden Personen wird in allen erprobten Varianten so bemessen,
dass das 1,05-fache des für Hamburg geltenden Existenzminimums für
die jeweilige Altersstufe nicht unterschritten wird.
3.
Zusatzbedarfe werden nach § 6 berücksichtigt.
4. Die Summe aus
anzurechnendem Einkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person
und dem Auszahlungsbetrag im Modellversuch muss immer über dem
Gesamtbedarf der Person liegen. Der Auszahlungsbetrag kann hierbei
durch die Anrechnung des anzurechnenden Einkommens auf Null fallen,
jedoch keine Zahlungspflichten von Teilnehmenden des Modellversuchs
begründen.
(3) Der Auszahlungsbetrag wird monatlich
ausgezahlt. Je nach der im Forschungskonzept ausgewählten Variante
wird dabei ein im Forschungskonzept festgelegter Prozentsatz des
anzurechnenden Einkommens in Abzug gebracht. Der Prozentsatz beträgt
mindestens 30 % und höchstens 70 % des anzurechnenden Einkommens.
Der Prozentsatz für eine Variante kann dabei im Forschungskonzept
für alle Einkommenshöhen gleich oder innerhalb der Grenzen variabel
festgelegt werden. Die nach § 11b Absatz 3 SGB II geltenden
Freigrenzen, die beim Bezug von Bürgergeld zur Anwendung kommen,
dürfen dabei nicht unterschritten werden. Bei Teilnehmenden, für
die Kindergeld gewährt wird, wird das Kindergeld in voller Höhe vom
Auszahlungsbetrag abgezogen. Die in § 11b Absatz 1 bis 2b SGB II
genannten Absetzbeträge sollen entsprechend den dort getroffenen
Regelungen bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, sofern sie
nicht bereits bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens
unberücksichtigt geblieben sind.
(4) Die Berechnung erfolgt
nach Monaten. Für die Zuordnung des Einkommens auf die einzelnen
Berechnungsmonate sind die Bestimmungen des § 15 WoGG, für die
Auskunftspflichten die Bestimmungen des § 23 WoGG analog
anzuwenden.
(5) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach §
8.
§ 5 Auswahl und Rechte der Teilnehmenden
(1) Im
Modellversuch werden mehrere Versuchsgruppen gebildet. Die Summe der
Teilnehmenden aller Versuchsgruppen soll zu Beginn des Modellversuchs
2.000 Personen betragen, sie darf 1.500 Personen nicht
unterschreiten. Die Teilnahme am Modellversuch ist freiwillig. Sie
ist an die Bereitschaft zur Teilnahme an den wissenschaftlichen
Erhebungen nach § 7 geknüpft. Die Teilnahme kann durch die am
Modellversuch teilnehmende Person vorzeitig beendet werden.
(2)
Versuchsgebiet sind ein oder zwei räumlich abgegrenzte Bereiche des
Landes Hamburg. Das Versuchsgebiet wird dabei so ausgewählt und
abgegrenzt, dass der Modellversuch belastbare Rückschlüsse auf die
Forschungsfragen zulässt. Gibt es mehrere gleichermaßen geeignete
Auswahlmöglichkeiten für das Versuchsgebiet, so entscheidet das
Los. Das Versuchsgebiet wird in gleich große Untergebiete
eingeteilt, die per Losverfahren den Varianten nach § 4 Absatz 1
zugewiesen werden.
(3) Eine Versuchsgruppe besteht aus den
teilnehmenden Personen eines Untergebietes. Alle Personen, die an
einem durch die Verwaltung festzulegenden Stichtag nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
den für den Versuch ausgewählten Gebieten haben, werden zur
Teilnahme aufgefordert. Wird die Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht
erreicht, sind die ausgewählten Gebiete entsprechend zu erweitern.
Bestimmungen für den erstmaligen Eintritt sowie für einen späteren
Eintritt von Teilnehmenden in den Modellversuch, das Ruhen der
Teilnahme sowie den Austritt oder Ausschluss aus dem Modellversuch
bei fehlender Mitwirkung an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1 regelt
die Rechtsverordnung nach § 8.
(4) Es wird eine
Kontrollgruppe gebildet. Die Mitwirkung in der Kontrollgruppe ist
freiwillig. Sie wird aus Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes
Hamburg ausgewählt, die nicht Teil der Versuchsgruppen sind.
Personen in der Kontrollgruppe erhalten abgesehen von
Aufwandsentschädigungen nach § 7 Absatz 2 keine Auszahlungen.
(5)
Die Teilnahme am Modellversuch setzt nicht voraus, dass man zuvor
sozialrechtlich bedürftig war. Der Grundbedarf besteht individuell
für alle Teilnehmenden der Versuchsgruppen. Die Anrechnung
vorhandener Einkommen bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags
bleibt davon unberührt.
(6) Außer zur Erfüllung der in
diesem Gesetz geregelten Anforderungen, wie der Bereitschaft zur
Teilnahme an der wissenschaftlichen Erhebung und der Pflicht zur
Erteilung der benötigten Informationen, werden keine Gegenleistungen
der Teilnehmenden gefordert.
(7) Alle zur Teilnahme
berechtigten Personen, insbesondere Sozialleistungsbeziehende,
erhalten rechtzeitig vor ihrer Entscheidung über die Teilnahme am
Modellversuch durch die Verwaltung ein Beratungsangebot, das sie über
die finanziellen und rechtlichen Folgen bei der Teilnahme am
Modellversuch aufklärt. Dabei wird auch auf die Freiwilligkeit der
Teilnahme am Modellversuch hingewiesen. Im Rahmen der Beratung
erhalten die zur Teilnahme berechtigten Personen Informationen zur
Höhe des zu erwartenden Auszahlungsbetrags, seine Zusammensetzung
und den vorgenommenen Anrechnungen entsprechend der individuellen
Lebenssituation. Die Verwaltung weist dabei im Rahmen ihrer
Hinweispflicht insbesondere alle zum Modellversuch ausgewählten
Personen auf mögliche nachteilige Auswirkungen der Teilnahme am
Modellversuch für die Betroffenen hin.
(8) Die Teilnehmenden
der Versuchsgruppen erhalten vor und während des Versuchszeitraums
eine Übersicht ihres errechneten Gesamtbedarfs einschließlich der
Zusatzbedarfe nach § 6 und ihrer monatlichen Auszahlungsbeträge
sowie den Anrechnungen ihres anzurechnenden Einkommens. Ändert sich
die Berechnung des Auszahlungsbetrags, so erhalten die Teilnehmenden
eine neu berechnete Übersicht. Die Teilnehmenden müssen dazu soweit
notwendig persönlichen Verhältnisse offenlegen.
§ 6
Sonderregelungen
(1) Zur Vermeidung von Härten, zur Deckung
von Bedarfen in besonderen Lebenssituationen sowie zur Vermeidung der
Nicht-Teilnahme Betroffener am Modellversuch kann das vom
Forschungspartner erstellte Forschungskonzept zusätzlich zum
Grundbedarf Zusatzbedarfe berücksichtigen. Die Zusatzbedarfe können
dabei folgende Beträge umfassen:
1. Für Teilnehmende, die bei einer
Leistung nach SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
Absätze 2, 4 und 5 (Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Behinderung und
bei kostenaufwändiger Ernährung), § 26 SGB II (Zuschüsse zu
Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) oder § 28
SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) hätten, und zwar maximal
bis zu dem Betrag, der für diese Mehrbedarfe nach SGB II anzusetzen
wäre;
2. Für Teilnehmende, die Beiträge im Rahmen einer
freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
errichten sowie laufende Beiträge, die zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten
sind, die dem Zweck der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechen, und zwar maximal bis zur Höhe des Mindestbeitrags in
der freiwilligen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die
Beiträge von einem anderen Haushaltsmitglied geleistet werden,
jedoch nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder
eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten
sind.
3. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege und
Rentenversicherung sind als Zusatzbedarf nur zu berücksichtigen,
wenn sie nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden können.
(2)
Zusatzbedarfe werden bei der Berechnung des Gesamtbedarfs nur
insoweit berücksichtigt, als sie die Differenz zwischen dem
Grundbedarf und dem in Hamburg gültigen Existenzminimum für die am
Modellversuch teilnehmende Person überschreiten.
(3) Beziehen Teilnahmeberechtigte
vor Beginn des Modellversuchs staatliche Sozialleistungen, werden sie
von der Verwaltung auf ihre bestehenden Pflichten hingewiesen,
erhaltene Auszahlungen im Modellversuch bei den entsprechenden
Stellen anzugeben.
(4) Auszahlungen für am Modellversuch
teilnehmende minderjährige Personen werden an die Person ausgezahlt,
die für die minderjährige Person kindergeldberechtigt ist. Gibt es
keine kindergeldberechtigte Person, so werden die Auszahlungen an
alle Erziehungsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(5)
Regelungen zu Bedarfsgemeinschaften des Sozialrechts bleiben
unberührt.
(6) Bestehende gesetzliche Regelungen zur
Pfändbarkeit bleiben unberührt. Die Erstattung gepfändeter Anteile
der Auszahlungsbeträge ist ausgeschlossen.
(7) Bestehende
gesetzliche Regelungen zur Versteuerung erhaltener Auszahlungsbeträge
bleiben unberührt. Die Erstattung zu zahlender Steuern ist
ausgeschlossen.
§ 7 Wissenschaftliche Begleitung
(1)
Die wissenschaftlichen Erhebungen bei den Teilnehmenden sind so
auszugestalten dass aus den erhobenen Daten mindestens Aussagen über
die in § 4 Abs. 2 genannten Gesichtspunkte getroffen werden können.
Es sind mindestens folgende Befragungen durchzuführen:
1. eine
Anfangsbefragung vor Beginn des Versuchszeitraums;
2.
Zwischenbefragungen mindestens jährlich während der Laufzeit des
Versuchszeitraums;
3. eine Abschlussbefragung zum Zeitpunkt der
letzten Geldzahlungen;
4. eine oder mehrere Nachbefragung
frühestens zwei, spätestens 5 Jahre nach Abschluss des
Versuchszeitraums.
(2) Für die Teilnahme an den
Erhebungen können die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und die
Mitwirkenden der Kontrollgruppe eine Aufwandsentschädigung
erhalten.
(3) Die Auswertung des Modellversuchs wird in Form
eines Abschlussberichts veröffentlicht, bestehend aus einem Hauptund
einem Nachbericht. Der Hauptbericht wird spätestens ein Jahr nach
der Abschlussbefragung veröffentlicht. Der Nachbericht wird
spätestens ein Jahr nach der Nachbefragung veröffentlicht. Im
Abschlussbericht sind die Ergebnisse des Modellversuchs darzustellen
und wissenschaftlich zu bewerten. Zusätzlich können
Zwischenberichte veröffentlicht werden.
(4) Die erhobenen
Daten aller Phasen werden spätestens ein Jahr nach Abschluss des
Modellversuchs bzw. ein Jahr nach Durchführung der Nachbefragungen
nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 ausreichend anonymisiert veröffentlicht.
Die Daten können weiteren Forschenden pseudonymisiert zur weiteren
Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
§ 8
Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt,
nach Anhörung des Forschungspartners die näheren Bestimmungen zur
Planung, Durchführung und Auswertung des Modellversuchs auf Basis
des Forschungskonzepts sowie der Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung festzulegen. Insbesondere können geregelt
werden:
1. die Festlegung des jeweils für Hamburg geltenden
Existenzminimums nach § 2 Nummer 6;
2. die Einzelheiten der
Definition und der Feststellung des monatlichen anzurechnenden
Einkommens der Teilnehmenden nach § 2 Nummer 8;
3. die Festlegung
der zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien
und Hansestadt Hamburg nach § 2 Nummer 9;
4. die Details zu
Umfang und Umsetzung des Forschungsauftrags nach § 3 einschließlich
der Bestimmungen zur Kürzung der Dauer des Modellversuchs nach § 3
Absatz 8;
5. das Forschungskonzept nach den §§ 4 bis 7, hier
insbesondere
a) die Ausgestaltung der modellierten Varianten von
Modell-Grundeinkommen nach § 4 einschließlich der Festlegungen zum
Grundbedarf, der Festlegungen zur Berechnung und Auszahlung des
Auszahlungsbetrags nach § 4 Absatz 3 sowie der Festlegungen zur
Berechnung und den Auskunftspflichten nach § 4 Absatz 4;
b)
Festlegungen zur Anzahl der Teilnehmenden nach § 5 Absatz 1;
c)
Festlegungen zur Auswahl und Aufteilung des Versuchsgebiet
einschließlich der Erstellung hierzu erforderlicher Statistiken nach
§ 5 Absatz 2;
d) die Auswahl der potenziell Teilnehmenden, die
Kontaktaufnahme zu diesen, das Verfahren der Aufteilung auf die
Versuchsgruppen und der möglichen Erweiterung des Versuchsgebiets
sowie den Stichtag nach § 5 Absatz 3;
e) Bestimmungen für den
erstmaligen Eintritt sowie einen späteren Eintritt von Teilnehmenden
in den Modellversuch, das Ruhen der Teilnahme im bzw. das vorzeitige
Ausscheiden aus dem Modellversuch, die Folgen bei fehlender
Bereitschaft zur Teilnahme an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1, für
die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in
das Versuchsgebiet hinein, aus dem Versuchsgebiet heraus oder
innerhalb des Versuchsgebiets, für Geburt und Tod von Einwohnerinnen
und Einwohnern des Versuchsgebiets sowie für das freiwillige
Ausscheiden aus dem Modellversuch nach § 5 Absatz 3;
f) die
Auswahl der Kontrollgruppe nach § 5 Absatz 4;
g) Bestimmungen zur
Umsetzung der Beratungs-, Informations- und Hinweispflichten der
Verwaltung sowie zur Offenlegung der persönlichen Verhältnisse der
Teilnehmenden nach § 5 Absatz 7 und 8;
h) die nähere Ausgestaltung und
Anwendung der Sonderregelungen nach §6 so wie Bestimmungen für
darin nicht berücksichtigte Fälle;
i) Umfang und Gestaltung der
Erhebungen nach § 7 Absatz 1;
6. die Einzelheiten der Gewährung
der Aufwandsentschädigung nach § 7 Absatz 2;
7. das Verfahren
der Veröffentlichung der Daten nach § 7 Absatz 4;
8. dem Zweck dieses Gesetzes
entsprechende Richtlinien der Datenverarbeitung nach § 9. Dabei kann
auch geregelt werden, in wie fern weitere zur Verfügung stehende
Möglichkeiten genutzt werden, um relevante Informationen zu
erhalten, einschließlich des Datenmaterials von Behörden. Hierzu
kann festgelegt werden, in wie fern Finanzbehörden, das Statistische
Landesamt und weitere dem Land Hamburg unterstehende Behörden dazu
personenbezogene Daten aggregiert und anonymisiert an die Verwaltung
und den Forschungsträger übermitteln dürfen so wie neue
Statistiken erstellt werden dürfen;
9. die zuständigen Behörden
innerhalb der Verwaltung, so fern sich diese nicht bereits aus
anderen gesetzlichen Regelungen ergeben;
(2) Der Senat kann in diesem Gesetz
enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
zuständige Behörde weiter übertragen. Dies gilt nicht für die
Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden innerhalb der
Verwaltung.
(3) Der Entwurf der
Rechtsverordnung ist mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen,
dass Gelegenheit zur Stellungnahme während einer Frist von sechs
Wochen ab Beginn der öffentlichen Bekanntmachung besteht. Der
Forschungspartner und die Hamburgische Bürgerschaft ist innerhalb
der für die Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Frist anzuhören
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Erfüllung des wissenschaftlichen
Forschungsauftrags werden personenbezogene Daten von den
Teilnehmenden des Modellversuchs verarbeitet. § 11 Hamburgisches
Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in seiner
jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
§
10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft.