Beiträge von Sylvie Jachère-Wessler

    Was hat das ganze jetz mit freiheit zu tun? Hier geht daraum das es kein Name ist und nicht darum da irgendein Name gehasst wird, verstanden!

    Gute Frau, eventuell geht es nicht in Ihren rosa-rot vernebelten Schädel, Yeah Boi ist kein Name nach deutschem Rechtsnormen!

    Selbst wenn er ***** wäre, so wäre Yeah kein Vorname, Boi als Familienname hingegen könnte durchgehen.

    Meine Güte, komm mal runter. Du beleidigst hier ja nur noch. Debatten mit dir waren ja schon immer anstrengend, aber du wirfst ja neuerdings mit Beleidigungen um dich. Ich würde mich freuen, wenn du daran mal arbeiten könntest.


    Und zweitens: Ich finde den Namen auch nicht gut oder realistisch. Aber die Person hat sich dazu entschlossen, ihn zu tragen und dann müssen wir das respektieren. Vielleicht kommt der Name aus einer ozeanischen Kreolsprache? Vielleicht ist das ein Künstler- oder Spitzname, die man schließlich auch öffentlich tragen kann? Solange der Name nicht beleidigend o.ä. ist, haben wir die individuelle Entscheidung zu respektieren. Punkt.

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines
    Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

    Mit freundlichen Grüßen


    Alex Regenborn

    Bundeskanzler



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png




    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung



    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“


    A. Problem und Ziel

    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung wurde die Errichtung eines entsprechenden Sondervermögens notwendig, um die vom Bund getragenen Finanzierungshilfen entsprechend des Gesetzes bereitzustellen.


    B. Lösung

    Es wird ein entsprechendes Sondervermögen geschaffen.

    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    etwa 2,75 Milliarden Euro



    Anlage 1


    Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“
    (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    § 1
    Errichtung des Sondervermögens

    Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.



    § 2
    Zweck des Sondervermögens

    Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.



    § 3
    Stellung des
    Sondervermögens im Rechtsverkehr


    (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

    (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.



    § 4
    Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel


    (1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:
    1. Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon
    a) 1 Milliarde Euro im Jahr 2021 und
    b) 1 Milliarde Euro im Jahr 2022,
    2. Bonusmittel im Jahr 2021 in Höhe von 750 Millionen Euro und
    3. zum 31. Dezember 2022 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2021 nicht verausgabten Betrag.

    (2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden. Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur insoweit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Ausfinanzierung von Ansprüchen von denjenigen Ländern, die Basismittel für Investitionen in den Jahren 2021 und 2022 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2021 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.

    (3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2021 noch ein Restbetrag, so wird er den Bonusmitteln zugeführt.

    (4) Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2022 an den Bundeshaushalt abzuführen.



    § 5
    Rücklagen des Sondervermögens

    Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.



    § 6
    Wirtschaftsplan für
    das Sondervermögen, Haushaltsrecht

    (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2021 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2022 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

    (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.



    § 7
    Jahresrechnung für das Sondervermögen


    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.



    § 8
    Verwaltungskosten des Sondervermögens


    Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.



    § 9
    Auflösung des Sondervermögens


    (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

    (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



    § 10
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Die Bundesregierung.



    Begründung

    folgt in der Debatte




    Was bite ist daran lächerlich wenn man die Administratoren bittet einen Spieler aufzufordern sich an deutsche Gepflogenheiten zu halten?

    Geht Ihr Hass auf alles Deutsche schon so weit, Regenborn, dass es nun schon Vor-und Familiennamen, welcher deutschen norm entsprechen betrifft?

    Du willst hier einen Spieler in seiner persönlichen Freiheit einschränken, nicht wir. Wir lieben die Freiheit und hassen nicht irgendwelche Namen.

    Kaum das die gottverdammten Sozen ein paar Punkte weniger bekommen, fangen die in typischer Proletenmanier an herumzukrakeelen und unterstellen anderen , dass was sie, die Sozen am besten können, Betrug!

    Und sobald mal jemand etwas nicht Rückwärtsgewandtes und/oder Rechtes sagt, fängt Herr Wildungen damit an, was er am besten kann. Sich aufregen.

    Bundesrepublik Deutschland
    Der Bundeskanzler


    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes
    zur Förderung der Ganztagsbetreuung mit Begründung und Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Alex Regenborn

    Bundeskanzler


    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung


    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ganztagsbetreuung



    A. Problem und Ziel

    Die Verfügbarkeit von ganztägigen Betreuungsangeboten ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Diese Angebote unterstützen Heranwachsende beim Erwerb wichtiger Kompetenzen, sie fördern die gleichberechtigte Teilhabe am sozialen Leben und entlasten Erziehungsberechtigte. Diese Angebote sind jedoch noch nicht flächendeckend in der Zahl vorhanden, die nötig wäre, um allen Kindern eine zuverlässige Ganztagsbetreuung zu ermöglichen.


    B. Lösung

    Es wird ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder geschaffen. Zudem werden Länder und Kommunen durch ein zu errichtendes Sondervermögen finanziell in ihrem Bestreben, ganztägige Betreuungsangebote zu schaffen, unterstützt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Es entstehen Kosten von etwa 3,5 Milliarden Euro. Die Verteilung der Fördermittel ist Art. 2 §5 aufgeschlüsselt.



    Anlage 1


    Gesetz zur Förderungen der Ganztagsbetreuung

    (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1
    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 42 G v. 20.8.2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder“.



    2. In § 7 Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.



    3. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu sechs Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch nach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt.

    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.



    4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
    „§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder


    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder vorzulegen.“



    5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
    „1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.



    6. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klassenstufe“ eingefügt.


    b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt:
    „(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind
    1. Klassenstufe,
    2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
    3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“



    7. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch die Angabe „7c“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.



    8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“



    Artikel 2
    Weitere Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


    § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“



    2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.“



    Artikel 3
    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
    (Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG)



    § 1
    Förderziel und Fördervolumen


    (1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

    (2) Der Bund stellt in den Jahren 2021 und 2022 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

    (3) Der Bund stellt im Jahr 2022 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“.



    § 2
    Förderzeitraum


    Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.



    § 3
    Förderbereiche


    Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dient, soweit dadurch zusätzliche Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.



    § 4
    Förderquote


    Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von höchstens 50 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 50 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes.



    § 5
    Verteilung


    (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:


    LandKönigsteiner Schlüssel für das Jahr 2019
    Tranchen in €
    Baden-Württemberg
    13,04061260.812.200
    Bayern
    15,56072311.214.400
    Berlin5,18995 103.799.00
    Brandenburg3,0298760.597.400
    Bremen0,9537919.075.800
    Hamburg2,6034352.068.600
    Hessen7,43709148.741.800
    Mecklenburg-Vorpommern1,9804539.609.000
    Niedersachsen9,39533187.906.000
    Nordrhein-Westfalen21,07592421.518.400
    Rheinland-Pfalz4,8184896.369.600
    Saarland1,1982723.965.400
    Sachsen4,9820899.641.600
    Sachsen-Anhalt2,6961253.922.400
    Schleswig-Holstein
    3,4057868.115.600
    Thüringen2,6321152.642.200


    (2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen.

    (3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.



    § 6
    Bewirtschaftung und Geschäftsstelle


    (1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.

    (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.



    § 7
    Verbot der Doppelförderung


    (1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
    1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
    2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.

    (2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.



    § 8
    Überprüfung der Bundesmittelverwendung


    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.



    § 9
    Rückzahlung von Bundesmitteln


    (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

    (2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.



    § 10
    Verwaltungsvereinbarung


    (1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-barung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
    1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
    2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
    3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
    4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
    5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
    6. die Rückzahlung von Bundesmitteln,
    7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
    8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.


    (2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.



    Artikel 4
    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


    § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 00. Monat 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belastungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Nummer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom ... [einsetzen: Datum des aktuellen Gesetzes] entstehen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2026 um 100 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 340 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 580 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 820 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 960 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 100 Millionen Euro, im Jahr 2027 um 340 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 580 Millionen Euro, im Jahr 2029 um 820 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um jeweils 960 Millionen Euro.“

    2. Absatz 5 wird aufgehoben.



    Artikel 5
    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    (2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

    (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

    (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

    (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

    (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.






    Die Bundesregierung



    Begründung

    folgt in der Debatte







    Das hat Herr von Wildungen sicher nicht so gemeint. Ist sicher aus der Hitze des Gefechts dazu gekommen. Herr Wildungen ist aber auch kein Nationalsozialist. Ich finde diese Anfeindungen gegenüber der Freiheitlichen Partei absolut unfair.

    Stimmt, normalerweise verhält sich Herr Wildungen ausschließlich respektvoll zu Menschen und Menschengruppen. Das durfte ich ja auch schon erleben.