Beiträge von Leo Stief

    Gesetz zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


    Vom 30. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz über das Bundes-Lobbyregister (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    Dieses Gesetz dient der öffentlichen Kontrolle von politischen Entscheidungsprozessen. Hierzu regelt es die Verpflichtung zur Offenlegung von Tätigkeiten der politischen Einflussnahme auf staatliche Entscheidungen sowie Registrierungs- und Verhaltenspflichten für politische Interessenvertreterinnen und -vertreter. Zu diesem Zweck bestimmt es, wer als politische Interessenvertretung gilt, welche Regeln und Grundsätze dafür gelten und welche staatlichen Entscheidungsprozesse betroffen sind.



    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes


    1. ist jeder: Jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige zumindest teilrechtsfähige Körperschaft oder Personengesellschaft.


    2. sind Funktionstragende:

    a) Mitglieder des Bundestages, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages und der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen,

    b) Mitglieder des Bundesrates, deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der Verwaltung des Bundesrates,

    c) Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrats und seine Mitarbeiter,

    d) Mitglieder der Bundesregierung und deren Mitarbeiter,

    e) Mitarbeiter der Bundesbehörden, soweit diese für die unter § 3 Abs. 1 jeweils aufgeführten Vorgänge oder Angelegenheiten als Referenten oder zuständige Sachbearbeitende tätig sind sowie

    f) Mitglieder eines Gremiums im Sinne der Nr. 3


    3. sind Gremien:

    a) ein Ausschuss des Bundestages, des Bundesrates sowie sonstige Bundestags- oder Bundesratsgremien.

    b) ein Gremium, soweit der Bund Mitglieder bestimmen kann, ausgenommen der Bundesregierung, Bundesgerichte und Gremien, deren Mitglieder gesetzlich Unabhängigkeit verbürgt ist. Ebenso sind Personal-, Betriebs-, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage ausgenommen. Der Bund kann Mitglieder bestimmen, wenn er diese in ein Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen darf. Der Bund sind die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden, die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung, die Beauftragten der Bundesregierung oder sonstige Bundesbeauftragten.



    § 3

    Registrierungspflicht


    (1) Einer Registrierungspflicht bei dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt jeder, der durch schriftliche, mündliche, fernmündliche oder elektronische Kontaktierung Funktionstragender eine Information, Stellungnahme, ein Gutachten oder Vorschlag übermittelt, der einen inhaltlichen Bezug aufweist


    1. zur Initiierung, Ablehnung, Vorbereitung oder Formulierung

    a) des Entwurfs eines Gesetzes oder eines sonstigen Rechtssetzungsaktes durch Abgeordnete des Bundestages, den Bundesrat oder die Bundesregierung,

    b) des Entwurfs eines Rechtsetzungsaktes, einer sonstigen Kabinettsvorlage oder zur Erstellung, der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten- und Briefwechsel) oder Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union durch eine Bundesbehörde,

    c) einer Stabilitäts-, Haushalts- oder Finanzvorlage,

    d) der Vorlage einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Bundestages, die als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden kann, oder einer entsprechenden Vorlage zu solchen Verhandlungsgegenständen,

    e) des Entwurfs einer Kabinettsvorlage oder eines Bundesprogrammes der Bundesregierung, einschließlich deren Umsetzung, Koordinierung und Kontrolle,


    2. zu Entscheidungen des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung über die Einsetzung eines Fachausschusses oder eines sonstigen Gremiums, die Berufung seiner Mitglieder oder die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen,

    3. zur Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlungen oder Entscheidungen eines Gremiums

    a) zur Vorbereitung von Entscheidungen durch den Bundestag, den Bundesrat oder die Bundesregierung im Rahmen von Rechtsetzungsakten einschließlich dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,

    b) zur wissenschaftlichen oder sachverständigen Beratung der Bundesregierung, des Bundestages, des Bundesrates oder einer Bundesbehörde,

    4. zu der Vorbereitung und Ausarbeitung

    a) der Bestimmung der Richtlinien der inneren und äußeren Politik, deren Erweiterung oder Änderung durch die Bundesregierung, einschließlich einer Regierungserklärung,

    b) von Äußerungen durch die Bundesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sein sollen oder


    5. zu Vorbereitung und Ausarbeitung von Prüfungen, Berichten und Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrats

    a) zu dem Entwurf eines Gesetzes oder einer nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschrift,

    b) zu Vorarbeiten zu einem Rechtsakt, insbesondere Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen, der Europäischen Union oder zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

    c) zu der Umsetzung von EU-Recht, oder

    d) zu bestehenden Bundesgesetzen und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

    (2) Einer Registrierungspflicht bei der oder dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung in einem öffentlichen Register unterliegt ebenso jeder, der einen Dritten zu einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 beauftragt.


    (3) Darüber hinaus unterliegt einer Registrierungspflicht jeder, der eine entgeltliche Dienstleistung zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit erbringt, insbesondere durch die entsprechende Erstellung einer Stellungnahme, eines Gutachtens oder eines Vorschlags zur Übermittlung an Funktionstragende Dies gilt auch für eine zu diesem Zweck erbrachte entgeltliche Dienstleistung durch Einholung oder Aufarbeitung von Informationen oder die Erarbeitung von Strategien. Hiervon ausgenommen sind Dienstleistungen, die als nicht selbstständige Tätigkeiten zur inhaltlichen Vorbereitung einer nach § 3 Absatz 1 oder 2 registrierungspflichtigen Tätigkeit der Arbeitgebenden erbracht werden.



    § 4

    Allgemeine Ausnahmen von der Registrierungspflicht


    (1) Ausgenommen von der Registrierungspflicht nach § 3 ist jeder, dessen Einnahmen oder Ausgaben für registrierungspflichtige Tätigkeiten einschließlich deren inhaltlichen, administrativen und organisatorischen Vorbereitung und Nachbereitung unterhalb von 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal liegen.


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf denjenigen, der gemeinsam mit anderen zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit Dritte beauftragt hat, soweit die jeweiligen Auftragnehmenden hieraus nach dem Wert der erfolgten Beauftragung Einnahmen von jeweils über 1.500 Euro ohne Umsatzsteuer pro Geschäftsjahresquartal erzielen.



    § 5

    Besondere Ausnahmen von der Registrierungspflicht


    Von einer Registrierungspflicht ausgenommen sind

    1. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche Mandatsträger einschließlich Mandatsträger der Europäischen Union, soweit diese in Ausübung ihres Mandats tätig werden,


    2. ausländische, inländische oder zwischenstaatliche öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträgerinnen und Amtsträger der Europäischen Union oder sonstige staatliche oder zwischenstaatliche öffentliche Funktionstragende, soweit diese in Ausübung ihrer Amtsaufgaben oder in ihrer Funktion tätig werden,


    3. kommunale Spitzenverbände,


    4. die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr,


    5. Tätigkeiten in Erbringung einer Dienstleistung, die in Auftrag gegeben wurden durch

    - inländische öffentliche Amtsträger einschließlich Amtsträger der Europäischen Union in Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben oder

    - sonstigen inländischen politischen Funktionstragende in Ausübung ihres Aufgabenbereichs oder

    - inländische Mandatsträger einschließlich Mandtagsträger der Europäischen Union in Ausübung ihres Mandats,


    6. Tätigkeiten von ausländischen Zivilrechtsorganisationen, deren Mitarbeitern bei einer Registrierung politische Verfolgung droht,


    7. Tätigkeiten der Parteien nach dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) und parteinahe Stiftungen,


    8. die Wahrnehmung oder Vertretung der rechtlichen Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren


    9. Tätigkeiten zum Zweck der Presse- und Massenmedienberichterstattung,


    10. die Veranstaltung oder Teilnahme an öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,


    11. Tätigkeiten, durch die sich jemand einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit einer Petition an Behörden oder die Volksvertretung wendet,


    12. Tätigkeiten der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenvertretungen in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen,


    13. Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder sonstige Äußerungen, die zur Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind und ausschließlich durch entsprechende Massenkommunikationsmedien publiziert werden, oder


    14. die Teilnahme an einer förmlichen Anhörung auf Veranlassung des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung sowie ihrer Mitglieder oder einer öffentlichen Stelle des Bundes.



    § 6

    Interessenserklärung


    (1) Vor einer förmlichen Anhörung im Sinne des § 5 Nr. 14 hat jeder teilnehmende externe Sachverständige eine Erklärung über seine unmittelbaren und mittelbaren Interessen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anhörung abzugeben. Die Erklärung ist bei einer Veröffentlichung seiner Teilnahme oder seiner Stellungnahme im erkennbaren Zusammenhang mit dieser ebenso bekanntzugeben.


    (2) Die Abgabe einer Interessenerklärung entfällt, wenn Sachverständige in Vertretung eines bereits im öffentlichen Register eingetragenen Verbandes oder einer sonstigen Körperschaft an der Anhörung teilnehmen.


    (3) Von Absatz 1 ausgenommen sind Anhörungen in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.



    § 7

    Registerinhalt


    (1) Zur Eintragung in das öffentliche Register haben Registrierungspflichtige gegenüber dem Bundesbeauftragten zur politischen Interessenvertretung hinsichtlich der entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit alle in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführten Angaben bekannt zu geben.

    (2) Juristische Personen, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Angaben zu machen.

    (3) Mitgliedschaftlich verfasste Körperschaften, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 gesondert die in Anlage 1 Nr. 3 aufgeführten Angaben zu machen.

    (4) Gemeinnützige juristische Personen, die nicht mitgliedschaftlich verfasst sind sowie Stiftungen zu sonstigen Zwecken, die unter die Registrierungspflicht nach § 3 fallen, haben ergänzend zu den Angaben aus Anlage 1 Nr. 1 ebenso Angaben entsprechend Anlage 1 Nr. 3 Punkte 2 bis 4 zu machen.

    (5) Die Verpflichtung zur Bekanntgabe gegenüber der oder dem Beauftragten für politische Interessenvertretung geht bei einer nicht selbstständig ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeit auf den Arbeitgebenden über. Für eine selbständig ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, die unentgeltlich für den Auftraggebenden erbracht wird, gilt die Vorschrift entsprechend.



    § 8

    Fristen


    (1) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind bei einer registrierungspflichtigen Tätigkeit, die als Dienstleistung für Auftraggebende erbracht werden, innerhalb von 2 Wochen nach Zustandekommen des Auftragsverhältnisses durch Annahme des Auftrages zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.

    (2) Im Übrigen sind Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (3) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (4) Die Angaben zu § 7 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und Absatz 2 Nummer 1 sind für jedes Kalenderquartal bis zum Ende des jeweils nachfolgenden Kalenderquartals und die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres nach der Aufnahme einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit zur Eintragung dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekanntzugeben.


    (5) Ist die Bekanntgabe der Pflichtangaben nach § 7 aus berechtigten Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, kann der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Dies ist im Interessenvertretung-Register entsprechend einzutragen, sofern die gewährte Frist länger als drei Wochen beträgt.


    (6) Unrichtige Angaben sind entsprechend den Fristenregelungen nach Absatz 1 bis 5 zu berichtigen, nachdem der zur Bekanntgabe Verpflichtete von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Hierbei verkürzt sich für unrichtige Angabe nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 die Frist zur Berichtigung auf 3 Monate.

    (7) Eintragungserhebliche Änderungen sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen bekanntzugeben.



    § 8

    Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten


    (1) Erlangen zur Bekanntgabe Verpflichtete Kenntnis über eine Unrichtigkeit bei einer bereits frist- und formgerecht beim Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung bekannt gegebenen Angabe, ist dies unverzüglich dem Bundesbeauftragten schriftlich anzuzeigen.


    (2) Bei einer nach Absatz 1 angezeigten Unrichtigkeit unterbleibt bei der berichtigten Eintragung im Register ein Vermerk über die Berichtigung, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Bundesbeauftragten vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und der Verpflichtete den Sachverhalt umfassend offenlegt und korrigiert.



    § 10

    Registergestaltung


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung führt durch elektronische Datenverarbeitung ein öffentliches Register, in das die bekannt zu gebenden Angaben einzutragen sind. Die Eintragungen sind elektronisch und in geeigneter Form fortlaufend auf der Internetseite des Bundesbeauftragten zu veröffentlichen. Die Daten müssen hierbei leicht auffindbar, maschinell nach Suchkriterien und in Tabellenform als Datei in mehreren gängigen Formaten abrufbar und druckbar sein. Die Eintragungen müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. Bei Änderungen veröffentlichter Eintragungen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.


    (2) Der Zugang zu dem Interessenvertretungs-Register gemäß Absatz 1 wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt und in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.


    (3) Die einzutragenden Daten sind dem Bundesbeauftragten elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Der Bundesbeauftragte hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.


    (4) Regelungen in anderen Vorschriften auf Zugang zu amtlichen Informationen bleiben hiervon unberührt.



    § 11

    Prüfung der Angaben


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung prüft die Bekanntgaben auf formale und inhaltliche Richtigkeit und stellt fest, ob die Angaben den Vorschriften des § 7 entsprechen.


    (2) Liegen dem Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in einer Bekanntgabe enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind oder gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe verstoßen wurde, gibt dieser der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme.


    (3) Darüber hinaus hat die oder der Betroffene dem Bundesbeauftragten auf Verlangen die für die Prüfung der Angaben oder der Erfüllung der Verpflichtung zur Bekanntgabe erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

    (4) Der oder die Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung können von der oder dem Betroffenen die Bestätigung der Richtigkeit der Stellungnahme oder der erteilten Auskünfte verlangen

    1. durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder

    2. durch Wirtschaftsprüferinnen oder -prüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihre oder seine vereidigten Buchprüferinnen oder -prüfer oder Buchprüfungsgesellschaft, soweit Einnahmen und Ausgaben oder sonstige rechnungsrelevante Angaben betroffen sind.


    (5) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme oder Auskunft die dem Bundesbeauftragten vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der in der Bekanntgabe enthaltenen Angaben oder den Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe nicht aus, ist der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung befugt, zum Zwecke der Prüfung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen oder sonstige dienstliche Aufzeichnungen des zu § 7 Absatz 1 Nr.1 Eingetragenen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.

    (6) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


    (7) Die Absätze 1 bis 2 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine registrierungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird und diese bisher nicht zur Eintragung in das Register durch den hierzu Verpflichteten bekannt gegeben wurde.

    (8) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung einen Bescheid, in dem gegebenenfalls Unrichtigkeiten der Bekanntgabe oder einen Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Bekanntgabe festgestellt werden.



    § 12

    Unzulässigkeit eines Erfolgshonorars


    Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig.


    § 13

    Hinweis- und Benachrichtigungspflichten


    (1) Registrierungspflichtige Auftragnehmende haben Auftraggebende auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register hinzuweisen. Ebenso haben Arbeitgebende die Angestellten über die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten aufzuklären.

    (2) Werden personenbezogene Daten von Angestellten oder Dritten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten bekannt gegeben, so hat der Bekanntgebende den Betroffenen hiervon und über den Inhalt der übermittelten Daten zu benachrichtigen.



    § 14

    Recht auf Beschwerde


    (1) Eine juristische oder sonstige natürliche Person hat ein Recht auf Beschwerde bei dem Beauftragten für politische Interessenvertretung, soweit diese geltend machen kann, dass die Eintragung ihre personenbezogenen Daten betrifft.

    (2) Die oder der Beauftragte hat über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, ihr abzuhelfen. Beschwerdeführende sind über die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch zu belehren.

    (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.



    § 15

    Veröffentlichung von Verstößen


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung kann einen Verstoß gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 unter Offenlegung der Identität der Betroffenen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu vier Jahren im Register veröffentlichen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Betroffenen durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsbescheid mittels Zustellung bekanntzugeben.

    (2) Die Veröffentlichung muss bei einem Verstoß gegen die §§ 7, 8 und 9 vorher schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der dem Pflichtigen die Erfüllung billigerweise zugemutet werden kann. Die Androhung ist zuzustellen. Bei einer fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen hat die angedrohte Veröffentlichung zu unterbleiben. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so ordnet der Bundesbeauftragte die Veröffentlichung durch Eintragung im öffentlichen Interessenvertretungs-Register an. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß der Anordnung des Bundesbeauftragten.

    (3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Veröffentlichung angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

    (4) Gegen die Entscheidung über die Veröffentlichung sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.



    § 16

    Nichtigkeit eines Vertrags


    Ein Auftrag zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit ist als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn Auftraggebende und Auftragnehmende entgegen § 8 Abs. 1 nicht fristgerecht ihren Namen, Sitz und maßgebliche Geschäftsanschrift zur Eintragung bekanntgegeben.



    § 17

    Vorteilsabschöpfung


    (1) Haben Auftragnehmende in Ausführung eines Auftrages zu einer der Registrierungspflicht unterliegenden Tätigkeit vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach §§ 7, 8 oder 9 schwerwiegend oder nachhaltig verstoßen, soll der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung die Abschöpfung des aus diesem Auftrag erlangten wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Auftragnehmenden die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Festsetzung der Geldbuße, Anordnung des Verfalls oder Schadenersatzleistungen abgeschöpft ist. Soweit Auftragnehmende Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringen, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.


    (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

    (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

    (5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.



    § 18

    Wahl und Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung wird vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der

    gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung gewählt. Der Bundesbeauftragte für politische

    Interessenvertretung muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

    (2) Der Bundesbeauftragte leistet nach Ernennung vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:

    „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


    (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


    (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

    (5) Der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Berlin. Die Beamten des Bundesbeauftragten sind Beamte des Bundes.

    (6) Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Bundesbeauftragten wahr, wenn der Bundesbeauftragte an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



    § 19

    Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung


    (1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet

    1. mit Ablauf der Amtszeit,

    2. mit der Entlassung.

    Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag des Präsidenten des Bundestages, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.


    (2) Der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Ehrenamtliche Tätigkeiten bei registrierungspflichtigen Organisationen sind ebenso ausgeschlossen.


    (3) Der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Er kann Verfahrensvorschriften erlassen.


    (4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte ntscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.

    (5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses,verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in

    Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen

    Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.


    (6) Der Bundesbeauftragte darf als Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

    1. dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten oder

    2. Grundrechte verletzen.

    Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

    (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder als Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.



    § 20

    Berichtspflichten


    (1) Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht) über seine Tätigkeiten in Umsetzung dieses Gesetzes und den Stand der Registrierungen. Dieser Bericht wird auf der Internetseite des Bundesbeauftragten veröffentlicht. Darüber hinaus sind für die Veröffentlichung des Berichts die Vorschriften des § 10 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Die Veröffentlichung des Jahresberichts hat bis spätestens zum 30. September des Folgejahres zu erfolgen.


    (2) Der Bundesbeauftragte kann jederzeit einem Ausschuss des Bundestages oder des Bundesrates Einzelberichte vorlegen und ist zur Vorlage eines Einzelberichtes verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses ihn dazu auffordern.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 112 folgende Angabe eingefügt:

    „Verletzung der Registrierungspflicht von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern § 112a“.

    2. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:


    㤠112a

    Verletzung der Registrierungspflicht von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern; Verletzung von Verhaltensvorschriften nach dem Bundes-Lobbyregister-Gesetz


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Angaben in einem vom Bundesbeauftragten für politische Interessenvertretung geführten Lobbyregister nicht, nicht fristgerecht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

    (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der registrierungspflichtige Tätigkeit oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Beauftragte einen Teil seines Honorars als Provision erhält (Erfolgshonorar), trifft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

    (3) Ordungswidrig handelt, wer Auftraggebende auf die mit dem Auftrag verbundenen Bekanntgabepflichten zur Eintragung in das Interessenvertretungs-Register nicht hinweist oder seine Angestellten über die im Rahmen des

    Anstellungsverhältnisses ausgeübten registrierungspflichtigen Tätigkeiten und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten nicht aufklärt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.“


    3. In § 131 Absatz 1 wird eine neue Nummer 2a eingefügt: „2a. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112a der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung,"



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2021 in Kraft.


    Anlage 1

    Anlage zu § 7 Registerinhalt


    Nummer eins (Nr. 1)



    Allgemeine Angaben

    1. Name, Sitz und seine erste für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift mit Telefon- und Telefax-Nummer, E-Mail-Anschrift und Internetadresse, weitere Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung, Vorstand und Geschäftsführung, Konzernzugehörigkeit, Name und Geschäftsanschrift des Mutter- oder Tochterunternehmens, Handels-, Vereinsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

    2. Genereller Tätigkeitsbereich sowie Tätigkeitsgebiete in Bezug auf die registrierungspflichtige Tätigkeit,

    3. Mitgliedschaften bei einer Personenvereinigung oder eines Gremiums im Sinne des § 2 Nr.3. Natürliche Personen sind von der Angabe der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen ausgenommen.

    4. Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte, soweit zu Absatz 1 Nr. 1 eine natürliche Person aufgeführt ist,

    5. Namen der Angestellten und Organmitglieder, die innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren als Mitglied des Bundestages, des Bundesrates oder Bundesregierung oder als politische Beamte tätig waren,

    6. Anzahl der a) an registrierungspflichtigen Tätigkeiten beteiligten Angestellten (in Vollzeitäquivalenten), b) mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit beauftragten Dritten,

    7. Namen der in leitender Funktion für die registrierungspflichtige Tätigkeit zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    Besondere Angaben

    Registrierungspflichtige Tätigkeit

    8. Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit unter Angabe des politischen Themenfeldes oder rechtlichen Regelungsbereichs, der hierzu bekannten amtlichen Geschäftszeichen, etwaigen Drucksachennummer, (Ggf. Art des Rechtsetzungsaktes – Parlamentsgesetz, Verordnung, Geschäftsordnung oder Verwaltungsvorschrift-, und ob die

    Rechtsetzung in Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien oder Empfehlungen der EU stehen sowie Angabe des Titels des betroffenen Rechtsaktes, Zitierweise). Bei einer Beauftragung Dritter sind jeweils von Auftraggebenden wie auch von Auftragnehmenden die entsprechenden Angaben über die in Ausführung des Auftrags ausgeübte registrierungspflichtige Tätigkeit, unter Angabe der betreffenden Auftraggebenden oder Auftragnehmenden gemäß Punkt 10 und 11, aufzuführen.

    Registrierungspflichtige Angestellte und Organmitglieder

    9. Namen der registrierungspflichtigen Angestellten und Organmitglieder, unter Angabe

    a) der jeweiligen Zuständigkeit in Bezug auf die zu Nr. 8 gemachten Angaben,

    b) deren Tätigkeit als Mitglied von Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung oder als politische Beamte innerhalb der vorangegangenen fünf Jahren,


    Auftraggebende

    10.

    a) Namen und Geschäftsanschrift Dritter, die mit einer registrierungspflichtigen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 und/oder Absatz 3 beauftragt wurden sowie

    b) die Höhe der hierfür als Vergütung im vorangegangenen Quartal geleisteten Zahlungen oder sonstigen erbrachten geldwerten Leistungen. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

    c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, mit der der Auftragnehmer beauftragt wurde.

    Auftragnehmende

    11.

    a) Name, Geschäftsanschrift Dritter, die einen Auftrag zu einer registrierungspflichtigen Tätigkeit erteilt haben.

    b) Die Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus dieser Tätigkeit erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.

    c) Beschreibung der jeweiligen registrierungspflichtigen Tätigkeit gemäß Nr. 8, die in Ausführung des Auftrags ausgeübt wird.


    Ausgaben

    12.

    Höhe der Aufwendungen, die im vorangegangenen Quartal zum Zweck der registrierungspflichtigen Tätigkeiten einschließlich deren Vorbereitung oder Nachbereitung insgesamt aufgewendet wurden. Die Aufwendungen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben. Von dieser Verpflichtung zur Angabe sind natürliche Personen befreit.

    Einnahmen

    13. Höhe der steuerlichen Einnahmen, die im vorangegangenen Quartal aus registrierungspflichtigen Tätigkeiten im Auftrag Dritter insgesamt erzielt wurden. Die steuerlichen Einnahmen sind in Rastern in 3.000-Euro-Schritten anzugeben.



    Nummer zwei (Nr. 2)


    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung

    1. Angabe der Anzahl der Angestellten, die im vorangegangenen Quartal in der öffentlichen Verwaltung tätig waren unter Aufführung ihres Zuständigkeitsbereichs und der jeweiligen Behörde.



    Nummer drei (Nr. 3)


    Körperschaften

    1. Anzahl der Mitglieder und Namen der juristischen Personen unter der Mitgliedschaft,

    2. Einkommensteuerliche Einkunftsarten, Namen der Vertragspartner, die steuerlich einnahmerelevante Zahlungen erbracht haben, Namen der Gebenden einer Spende oder der Zuwendenden einer sonstigen Leistung, bei Einnahmen, die einen Anteil von 5 % der Gesamteinnahmen der Körperschaft und einen Betrag von insgesamt 10.000,- € im Kalenderjahr übersteigen,

    3. Zuschüsse von Gliederungen,

    4. Gesamteinnahmen

    Übersteigen die Zuschüsse einer Gliederung einen Anteil von fünf Prozent der Gesamteinnahmen des Verbandes, so müssen auch diese Einnahmen der Zuschüsse leistenden Gliederungen nach vorstehender Maßgabe offengelegt werden.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. November 2020


    Der Bundespräsident

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    Der Bundespräsident tritt im Großen Saal ans Pult.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    vor knapp drei Wochen, am 9. November 2020, habe ich die Mitglieder der bisherigen Bundesregierung anlässlich des Zusammentritts des 4. Deutschen Bundestages um Fortführung ihrer Geschäfte ersucht. Ausgenommen hiervon war der Bundesjustizminister aufgrund seiner Berufung an das Oberste Gericht; nachdem der Bundeskanzler weder in diesem noch in anderen seither entstandenen Fällen öffentlich einen geschäftsführenden Minister benannt hat, mache ich heute erneut von der Kompetenz des Bundespräsidenten gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes Gebrauch.


    Ich rüge zunächst in aller Deutlichkeit das Verhalten des bisherigen Bundesministers für Gesundheit, Herrn Jonas Swanden, der sich nach Kenntnis des Bundespräsidialamts ohne Angabe von Gründen der verfassungsmäßigen Pflicht zur Fortführung seiner Geschäfte entzogen hat – entgegen meinem Ersuchen vom 9. November, inmitten einer schweren Pandemie-Situation.


    Ich beauftrage hiermit den geschäftsführenden Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft, Herrn Sebastian Fürst, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Gesundheit.


    Ferner entbinde ich Herrn Alex Regenborn aufgrund seines neuen Amtes als Ministerpräsident von der Fortführung seiner Aufgaben als Bundesminister. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beauftrage ich den geschäftsführenden Bundeskanzler, Herrn Theodor Leybrock.


    Des Weiteren beauftrage ich die geschäftsführende Bundesministerin des Innern, für Bildung und Forschung sowie Bundesministerin für besondere Aufgaben, Frau Elke Kanis, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Nachdem Herr Johannes Lichter seine Amtsgeschäfte offenbar bereits seit Ende Oktober nicht mehr ausführen kann, beauftrage ich den geschäftsführenden Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation, Herrn Nils Neuheimer, mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen.


    Ich rufe die geschäftsführende Bundesregierung, deren Ablösung aufgrund der fortdauernden Koalitionsgespräche zwischen den Parteien nicht in allernächster Zeit bevorsteht, zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung ihrer Geschäfte auf und danke ihren verbliebenen Mitgliedern für ihre wichtige Tätigkeit in einer besonders anspruchsvollen Zeit.


    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.



    Eine Mitarbeiterin des Bundespräsidialamts lässt den anwesenden Journalisten eine elektronische Zusammenfassung zukommen:

    • Geschäftsführender Bundesminister des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Theodor Leybrock
    • Geschäftsführender Bundesminister der Finanzen: Nils Neuheimer
    • Geschäftsführende Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: Elke Kanis
    • Geschäftsführender Bundesminister für Gesundheit: Sebastian Fürst


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    Der Bundespräsident tritt im Großen Saal vor die Kameras.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


    nachdem in den zurückliegenden Wochen erneut Vorschläge für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland eingegangen sind, habe ich heute ein weiteres Mal die Gelegenheit, zwei verdiente Persönlichkeiten für ihre Leistungen auszuzeichnen:


    • 87-grosskreuz-png Herr Theodor Leybrock ist seit September 2020 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland.
    • 678-grvk-stern-png Frau Victoria Mechnachanov amtierte von August bis November 2020 als Präsidentin des Thüringer Landtages.


    Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Leybrock,


    als eine der zentralen Persönlichkeiten Ihrer Partei sind Sie seit dem Frühjahr dreimal als Spitzenkandidat in die Bundestagswahl gezogen und gehörten drei Legislaturperioden lang dem Deutschen Bundestag an. Nach Ihrem Erfolg in der dritten Bundestagswahl konnten Sie eine von Ihnen geführte Koalition schmieden und wurden im September diesen Jahres zum vierten Bundeskanzler seit der Entstehung des neuen Parteiensystems gewählt. Für den Rest Ihrer nunmehr geschäftsführenden Amtszeit sowie für Ihre weitere Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute; ich freue mich, Sie heute mit dem Großkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland zu ehren.


    Sehr geehrte Frau Mechnachanov,


    in zwei Amtszeiten standen Sie dem Thüringer Landtag als Präsidentin vor und wurden damit zu einer der prominenten Figuren der Landespolitik. Für Ihre Leistungen als aktive Parlamentspräsidentin, darüber hinaus auch als stellvertretende Bundeswahlleiterin, darf ich Sie heute mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern auszeichnen und Ihnen auch für Ihren weiteren Weg eine glückliche Hand wünschen.



    VERLEIHUNGSURKUNDE


    IN ANERKENNUNG

    DER UM VOLK UND STAAT ERWORBENEN

    BESONDEREN VERDIENSTE

    VERLEIHE ICH


    HERRN

    THEODOR LEYBROCK


    DAS GROSSKREUZ


    DES VERDIENSTORDENS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    BERLIN, DEN 25. NOVEMBER 2020



    DER BUNDESPRÄSIDENT


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    VERLEIHUNGSURKUNDE


    IN ANERKENNUNG

    DER UM VOLK UND STAAT ERWORBENEN

    BESONDEREN VERDIENSTE

    VERLEIHE ICH


    FRAU

    VICTORIA MECHNACHANOV


    DAS GROSSE VERDIENSTKREUZ

    MIT STERN


    DES VERDIENSTORDENS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    BERLIN, DEN 25. NOVEMBER 2020



    DER BUNDESPRÄSIDENT


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    Tritt mit den beiden vom Bundestag gewählten Richtern in den Großen Saal.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    ich begrüße Sie zum zweiten Teil der Berufung neuer Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts. Mit dem Amtsantritt der vom Deutschen Bundestag gewählten Richter wird das Oberste Gericht nun erstmals seit Juli 2020 wieder vollzählig besetzt sein.


    Liebe Frau Bloomberg,

    lieber Herr Brandstätter,


    nach Ihrer erfolgten Wahl im Bundestag darf ich auch Sie beide heute zur Richterin und zum Richter des Obersten Gerichts ernennen und vereidigen. Ich spreche Ihnen meine herzlichsten Glückwünsche aus und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer neuen Funktion.


    Ich bitte Sie nun, Ihre Ernennungsurkunden entgegenzunehmen und den Amtseid zu leisten.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    SOPHIE BLOOMBERG


    unter Berufung in das Richterverhältnis

    zur Richterin des Obersten Gerichts



    Berlin, den 17. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    ANDREAS BRANDSTÄTTER


    unter Berufung in das Richterverhältnis

    zum Richter des Obersten Gerichts



    Berlin, den 17. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression

    (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)


    Vom 16. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 32a wird wie folgt gefasst:

    Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:

    „(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).


    Dabei sind:

    R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,

    A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,

    B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,

    C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.

    Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. November 2020


    Der Bundespräsident

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    Wie kann ich hier wählen ? Ich habe mich noch keinem Bundesland angeschlossen. Aber ich habe etwas von Wahlregistern und 18 Beiträgen gelesen ?

    18 Beiträge war in Vorgängerforen eine Art virtuelle Volljährigkeitsgrenze, bei uns gibt es die nicht mehr. Zur Bundestagswahl gibt es ein Wahlregister, in das man sich eintragen muss, aber darauf wird vor jeder Wahl nochmal gesondert hingewiesen.


    Die letzte Bundestagswahl war gerade gestern, insofern dauert es bis zur nächsten wieder 10 Wochen. Bis dahin stehen allerdings wieder Landtagswahlen an, die Termine findest du auf der Startseite unseres Wikis. Bei Landtagswahlen gibt es keine besonderen Anforderungen, alle Mitspieler im jeweiligen Bundesland können wählen.

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    Nichtausfertigung des „Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression“


    Das Bundespräsidialamt gibt bekannt, dass Bundespräsident Stief das am 9. November 2020 durch den Präsidenten des Bundesrates übersandte „Gesetz zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression“ (Drs. III/018) nicht ausfertigen kann, da es bisher nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist.


    Gegenstand des Gesetzes ist die Änderung des Einkommensteuergesetzes. Gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes bedürfen „Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt“, der Zustimmung des Bundesrates.


    Die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit ergab, dass die Vorlage zunächst im Deutschen Bundestag die erforderliche Mehrheit erreichte und daraufhin dem Bundesrat zugeleitet wurde. Dort unterblieb die nach Artikel 77 Absatz 2a des Grundgesetzes für ein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorgeschriebene Beschlussfassung über die Zustimmung des Bundesrates; das in seiner Eingangsformel fehlerhaft als nicht zustimmungsbedürftig gekennzeichnete Gesetz wurde durch das Präsidium als Einspruchsgesetz deklariert und nach Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes behandelt, was zu einer unzulässigen Abstimmung unter umgekehrten Vorzeichen führte.


    Der Bundespräsident sieht die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates nicht gewahrt; dem Bundesrat wird eine erneute Befassung mit der Vorlage empfohlen. Das Gesetz ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen und wird daher nicht ausgefertigt.

    Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

    (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)


    Vom 9. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S.1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 106a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt“ gestrichen.


    2. § 421c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

    bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn“ eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident

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    Tritt mit den vom Bundesrat gewählten Richtern in den Großen Saal.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    ich darf Sie zur zweiten Zeremonie des heutigen Tages begrüßen, in deren Rahmen aufgrund einer entsprechenden Mitteilung durch den Präsidenten des Bundesrates zwei neue Richter des Obersten Gerichts ihr Amt antreten und damit die Hälfte der zuletzt entstandenen Vakanzen am Gericht füllen werden.


    Liebe Frau Dr. Baumgärtner,

    lieber Herr Schwalbenbach,


    nach Ihrer erfolgten Wahl im Bundesrat darf ich Sie beide heute zur Richterin und zum Richter des Obersten Gerichts ernennen und vereidigen. Ich gratuliere Ihnen herzlich zu Ihrer neuen Aufgabe und wünsche Ihnen für Ihre sechsmonatige Amtszeit alles Gute.


    Ich bitte Sie nun, Ihre Ernennungsurkunden entgegenzunehmen und den Amtseid zu leisten.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau Dr.


    LISA BAUMGÄRTNER


    unter Berufung in das Richterverhältnis

    zur Richterin des Obersten Gerichts



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    FELIX SCHWALBENBACH


    unter Berufung in das Richterverhältnis

    zum Richter des Obersten Gerichts



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Tritt mit der Bundesregierung im Großen Saal vor die Kameras.


    Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

    sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung,


    mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages endet heute Ihre Amtszeit als Bundesregierung. Ich werde Ihnen daher in wenigen Augenblicken Ihre Entlassungsurkunden überreichen.


    Zugleich ersuche ich Sie alle gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes um die Fortführung der Geschäfte bis zur Ernennung Ihrer jeweiligen Nachfolger. Ausgenommen hiervon ist der bisherige Bundesjustizminister, Herr Felix Schwalbenbach, dem eine Regierungsfunktion aufgrund seiner bevorstehenden Berufung an das Oberste Gericht nicht möglich ist.


    Ich danke Ihnen für Ihre Arbeit und wünsche Ihnen als geschäftsführender Bundesregierung eine glückliche Hand.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundeskanzlers


    THEODOR LEYBROCK


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers des Auswärtigen,

    für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


    ALEX REGENBORN


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin des Innern,

    für Bildung und Forschung


    ELKE KANIS


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers der Finanzen


    JOHANNES LICHTER


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


    85-unterschrift-png


    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers für Wirtschaft,

    Verkehr, Infrastruktur und Innovation


    NILS NEUHEIMER


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers der Justiz

    und für Verbraucherschutz


    FELIX SCHWALBENBACH


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin für Arbeit,

    Soziales und Familie


    HELIN DAĞDELEN


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin der Verteidigung


    THERESA KLINKERT


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers für Gesundheit


    JONAS SWANDEN


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers für Klima, Umwelt,

    Energie und Landwirtschaft


    SEBASTIAN FÜRST


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin für besondere Aufgaben


    ELKE KANIS


    hat mit dem Zusammentritt des 4. Deutschen Bundestages

    am 9. November 2020 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 9. November 2020


    Der Bundespräsident


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    Ich erinnere mich heute noch mit Freude an eine hitzige Diskussion über den Inzestparagrafen im alten vB zurück.

    An die Debatte kann ich mich auch noch erinnern! ^^


    Wir sollten die Hürden zur Parteigründung abschaffen. Kein Witz. Das klingt jetzt erstmal wie eine radikale Idee, ist es auch, aber es würde zwangsläufig eine Zersplitterung des Parteisystems herbeiführen.

    Interessante Idee, aber ehrlich gesagt glaube ich, dass das wieder zu einer ziemlichen SDP-Dominanz führen könnte, weil wir traditionell verschiedenen Strömungen Raum geben und gerade als recht große Partei mit angenehmem Klima attraktiv sind. Im Vergleich zu Liberalen und Konservativen (siehe Allianz und KonP bei vD, die bei einer Fusion locker stärkste Kraft geworden wären) haben wir eher wenig Spaltungspotential.


    Andererseits könnte man es natürlich so machen und dafür sagen, dass wie im RL nur Parteien bei Bundestagswahlen antreten dürfen. Würde den realistischen Aspekt der Parteiendemokratie unterstreichen.

    Aber Kinders, es sind doch hier immer die gleichen 20 Leut aktiv, wenn man da keine Vorbehalte ausräumen kann, dann können wir es ja gleich lassen, wenn wir mal nicht einer Meinung sind.

    Na ja, in den meisten Ehen sind sogar immer nur die gleichen 2 Leute aktiv und man redet trotzdem nicht. Der Mensch ist kompliziert...


    Wir und auch das Forum haben bereits versucht diesen zu fixen, jedoch ist dort nie etwas raus entstanden. Ich nehme an, dass entweder zu wenig oder nicht die richtigen Leute inbegriffen waren. Mir ist mindest Langsam die Lust vergangen.

    Dann frag ich doch mal ganz frech, ob du persönlich daran beteiligt warst. Denn ich kann mir durchaus vorstellen, dass sowas an den falschen Leuten scheitern kann, aber dich würde ich wie gesagt für einen der richtigen Leute halten, der solche Gespräche führen kann.


    In vD hatten wir als SP auch mal ne Menge Krach mit dem Linksbündnis und haben einen gemeinsam Discordserver als kurzen Draht eingerichtet, über den Dinge geklärt und entschärft werden konnten. Nach meiner Erinnerung hat das durchaus zu einer Verbesserung des Verhältnisses beigetragen.

    Bzgl. unserer Konservativen: Ich halte Schwalbis Analyse für absolut richtig, dass es persönliche Vorbehalte gab und gibt, die einfach nicht ausgeräumt werden konnten. Erst vor ein paar Wochen hat "jemand" aus der KonP in einem Vorstellungsthread einen zurückgekehrten, durchaus konservativ eingestellten vD-Veteran als potentielles KonP-Neumitglied vergrault, nur weil dieser Discord nicht viel abgewinnen konnte. So wird das natürlich nix.


    Und das zeitweilige Zigeunerschnitzel-Tourette im Preuß hatte auch nicht viel mit CDU zu tun, wenn ich das mal sagen darf...


    In der KonP scheint man das Forum außerdem teilweise als linke Partei betrachtet zu haben. Das Forum hat zwar viele recht junge Mitglieder und ist insofern wenig überraschend nicht rechtsliberal, aber ganz sicher auch nicht links. Der Graben, der zwischen Forum (+ linken Parteien) und KonP verläuft, hat nach meiner Einschätzung in hohem Maße mit Umgangsformen zu tun.


    Es müsste also (idealerweise von beiden Seiten) mal der Versuch beider Parteien unternommen werden, sich zu verständigen. Heusinger und Schwalbenbach zum Beispiel wären dabei doch ideale Wortführer. Dann gäbe es künftig zwei Parteien, die den bürgerlichen Gegenpol zu den Mitte-links-Parteien bilden und auch zur Zusammenarbeit in der Lage sind.

    Du darfst gerne eigene Maßstäbe und Definitionen für die Krise nennen.

    Der weitgehend ausbleibende Wahlkampf, das Nichtantreten zweier mittelgroßer Parteien und die zermürbende Wirkung zweier Resets sind für mich die stärksten Anzeichen. Dass wir uns in einer Art Krise befinden, ist ja keine Frage.


    Zur Lösung sollten wir das Spiel einerseits für die bestehenden aktiven und semiaktiven Spieler so zugänglich wie möglich machen (in diese Richtung gehen einige Ausführungen bzgl. Wahlregister) und andererseits versuchen, neue Spieler anzulocken, wobei uns laut Felix offenbar doch einige Steine im Weg liegen. Aber da kann man nochmal gezielt brainstormen.