Beiträge von Leo Stief

    Die Abstimmung dauert 3 Tage.




    Antrag auf Spielregeländerung



    Das vDeutsche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Die erforderliche Anzahl von Gründungsmitgliedern einschließlich des Parteigründers beträgt 10 % der Anzahl gültiger Zweitstimmen der letzten Bundestagswahl (ohne Aktivitätsstimmen, gerundet). Als Parteigründer oder Gründungsmitglied kann nur auftreten, wer parteilos ist und in den letzten zehn Wochen an keiner erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat.“


    2. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


    „Zur Einreichung von Listen sind ausschließlich Parteien berechtigt; Listenvereinigungen mehrerer Parteien sind zulässig.“

    Leo Stief Hattest du zu der Zufallsgeschichte nicht schon mal was gemacht? Gibt es da Anpassungsmöglichkeiten, die es für Ein-Mann-Listen schwieriger aber nicht unmöglich macht, einzuziehen.

    In der neuen Aktivitätswertung gibt es keinen Zufallsanteil mehr, weil er letztlich Unterschiede nivelliert und die Differenzierung nach Aktivität somit konterkariert hat. Insofern hab ich in der Hinsicht leider keinen Vorschlag. ^^

    Wobei in den letzten Jahren auch Parteien mit mikroskopischer Mitgliederzahl zugelassen wurden - wie z.B. 2013 die "Nein!-Idee" mit nur 61 Mitgliedern. Wenn wir uns an der Realität orientieren wollen, müssten die Gründungshürden noch viel viel viel geringer sein als hier vorgeschlagen.

    Das ist der zwangsläufige Kompromiss zwischen RL und Sim, den wir machen müssen. Denn wenn wir die Realität einfach nur runterskalieren würden, läge die Gründungshürde für Parteien bei vielleicht 0,0001 Mitgliedern. Natürlich muss sie in einer kleinen Sim deutlich darüber liegen – selbst eine (1) Person kann rein logisch betrachtet kein Zusammenschluss, also keine Partei sein.


    Man könnte also über die Höhe der Hürde reden, aber selbst wenn man eine Formel nähme, nach der nur 2 Personen erforderlich wären, würden die Ein-Personen-Listen unter den Tisch fallen. Es gibt irgendwie keine Möglichkeit, Realismus, Logik und Ein-Personen-Listen unter einen Hut zu bringen.

    Ich muss aber auch sagen, dass ich diese Regelungen nicht wirklich gut finde. Es gibt in der Theorie auch in RL die Möglichkeit als Einzelbewerber Bundesweit zu kandidieren. Dafür gibt es zwar mehrere Hürden, aber es ist möglich, dann kann man doch eher versuchen es so zu machen, anstatt es komplett zu verbieten...

    Als Einzelbewerber kann man im RL nur auf Wahlkreisebene für ein Direktmandat antreten, was auch bei vB weiterhin möglich wäre. Listen können aber nur von Parteien eingereicht werden.

    Sowohl die Fortführung der Geschäfte der Bundesregierung als auch die Bildung einer neuen Bundesregierung folgen in allen Teilen den ausdrücklichen Vorschriften des Grundgesetzes. Eine Kompetenz des Bundespräsidenten zur Auflösung des Deutschen Bundestages ist im Übrigen nicht gegeben und bestünde erst in dem sehr sicher abwendbaren Fall nach Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Der Bundespräsident tritt in gleicher Angelegenheit erneut vor die Presse.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    nachdem mir mitgeteilt worden ist, dass auch Frau Helin Dağdelen nicht mehr zur Wahrnehmung ihres Amtes in der Lage ist, entbinde ich sie hiermit von ihren Aufgaben als geschäftsführende Bundesministerin und beauftrage nach Rücksprache mit der Bundesregierung die geschäftsführende Bundesministerin der Verteidigung, Frau Dr. Theresa Klinkert, mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Familie.


    Vielen Dank.

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    Der Bundespräsident tritt im Großen Saal vor die Kameras.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    am Donnerstag dieser Woche habe ich dem Deutschen Bundestag gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes die Wahl von Tom Schneider zum Bundeskanzler vorgeschlagen, nachdem ich mich umfassend versichert hatte, dass sowohl der Vorschlag selbst als auch sein Zeitpunkt dem Willen aller an den Koalitionsverhandlungen beteiligten Parteien und Listen entsprach. Da die betreffenden politischen Kräfte gemäß dem Bundestagswahlergebnis vom 8. November zusammen über mehr als die Hälfte der Bundestagsmandate verfügen, war von einer Mehrheit für den Vorgeschlagenen auszugehen.


    Obwohl jedoch alle Abgeordneten der beteiligten Parteien und Listen im Abstimmungszeitraum anwesend waren, ist die Kanzlerwahl mit einem Patt gescheitert. Das Heft des Handelns hält nun der Deutsche Bundestag in der Hand, der innerhalb von vierzehn Tagen die Möglichkeit hat, ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten einen Bundeskanzler zu wählen.


    Mit Blick auf die fortgeschrittene Legislaturperiode und die unverändert ernste Situation, in der sich unser Land aufgrund der COVID-19-Pandemie befindet, appelliere ich an die Parteien und Listen der geplanten Koalition, umgehend eine realistische Einschätzung darüber zu treffen, ob eine Kanzlermehrheit im nächsten Wahlgang garantiert werden kann.


    Sollte die Frage nach einer sicheren Mehrheit nicht eindeutig bejaht werden können, so rege ich im Sinne einer zeitnahen erfolgreichen Regierungsbildung dringend eine Zusammenarbeit der beiden stärksten Fraktionen im Rahmen einer gemeinsamen, vom Deutschen Bundestag breit getragenen Bundesregierung an.


    Vielen Dank.

    Ist doch eine legitime Frage? Der Transparenz sollte das schon veröffentlicht werden, wenngleich beide Accounts des DA meiner MEinung nach gesperrt gehören!

    Natürlich ist die Frage legitim. Auf Discord hat es auch die Runde gemacht, wer dahintersteckte und dass die Erstellung dieses DA mit Wissen von Admins erfolgte. Es ist halt eine recht alberne Geschichte und es wäre sicherlich besser, wenn die Betreffenden dazu stehen, statt hier nur Verwirrung zu stiften.

    Moin moin!


    Für politische Ausrichtung, Bundesland und auch für den Avatar kriegst du von mir schonmal volle Punktzahl. ^^


    Viel Spaß in der Simulation!

    Ich denke, dass in einer Simulation immer die Option auf dem Tisch liegen muss, die Realität zu simulieren, auch wenn das Auswirkungen auf den Spielstil einzelner Mitspieler haben kann. Daher dieser Vorschlag, der natürlich nur deshalb eine Einschränkung gegenüber dem Status quo darstellt, weil der Status quo nicht viel mit der echten Bundesrepublik zu tun hat, die wir hier prinzipiell simulieren.


    Widersprechen würde ich Kathrins Vermutung, dass bei der vorgeschlagenen Regelung eine hohe Zersplitterung der Parteien droht, denn es ist ja nach wie vor eine Mitgliederhürde vorgesehen, es bestehen die üblichen Anforderungen bzgl. Satzung und Programm und dieselben Mitspieler können nicht eine neue Partei nach der anderen gründen.


    Letztlich ist es eine offene Abwägungsfrage, die in der Abstimmung jeder Mitspieler selbst beantworten muss. Die Logik des Antrages mit Realismus und Wiedererkennungswert als Priorität ist zwar in sich schlüssig, aber natürlich kann es auch andere Prioritäten geben, denen man den Vorzug gibt.

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    Vorschlag des Bundespräsidenten gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes


    Nach Rücksprache mit den an Koalitionsverhandlungen beteiligten Parteien und Listen hat Bundespräsident Leo Stief dem Deutschen Bundestag mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 vorgeschlagen, gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler zu wählen.

    Ich hatte kürzlich folgenden Gedankengang, den ich mit ein paar anderen Spielern beraten habe und samt Regeländerungsvorschlag für die üblichen 5 Tage zur Diskussion stellen möchte.



    Kontext: Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Parteiendemokratie. Die Parteien sind ein entscheidender Teil der politischen Willensbildung und können als Verfassungsorgan gelten. Nur anerkannte Parteien dürfen an Bundestagswahlen teilnehmen. vB versteht sich als Simulation dieser Bundesrepublik Deutschland – eines gerade im internationalen Vergleich äußerst stabilen politischen Systems.


    Problem: Parteien besitzen bei vB keinerlei besondere politische Rechte und sind praktisch entwertet. Jede Einzelperson hat im Wege einer unabhängigen Liste ohne irgendwelche Voraussetzungen dieselben Möglichkeiten wie eine Partei, um an bundesweiten Wahlen teilzunehmen. Im Gegensatz zu Parteien müssen Listen auch keinerlei Anforderungen, etwa hinsichtlich Satzung oder demokratischer Verfasstheit, erfüllen. Im aktuellen Bundestag stehen 4 unabhängigen Listen lediglich 3 Parteien gegenüber. Die starke Zersplitterung und Fluktuation wird dem Anspruch einer realistischen Simulation der Bundesrepublik so nicht gerecht.


    Lösungsvorschlag: Die Hürde für Parteineugründungen wird gesenkt, während gleichzeitig künftig nur noch Parteien zur Bundestagswahl antreten dürfen. Auf diese Weise werden die Parteien als Institution aufgewertet und ihre für die Bundesrepublik charakteristische Vorherrschaft in der politischen Willensbildung (mitsamt ihrer Auswirkungen auf die politische Stabilität) möglichst realistisch abgebildet.



    Antrag auf Spielregeländerung



    Das vDeutsche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Die erforderliche Anzahl von Gründungsmitgliedern einschließlich des Parteigründers beträgt 10 % der Anzahl gültiger Zweitstimmen der letzten Bundestagswahl (ohne Aktivitätsstimmen, gerundet). Als Parteigründer oder Gründungsmitglied kann nur auftreten, wer parteilos ist und in den letzten zehn Wochen an keiner erfolgreichen Parteigründung mitgewirkt hat.“


    2. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


    „Zur Einreichung von Listen sind ausschließlich Parteien berechtigt; Listenvereinigungen mehrerer Parteien sind unzulässig.“

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    Zum Tode von Valéry Giscard d'Estaing


    Erklärung des Bundespräsidenten im Wortlaut:


    „Der Tod des großen Europäers Valéry Giscard d'Estaing berührt mich, mein aufrichtiges Beileid gilt seiner Familie. Als französischer Staatspräsident erwarb sich d'Estaing zwischen 1974 und 1981 einen Ruf als Reformer und europäischer Vordenker. Unvergessen sind aus dieser Zeit die ausgezeichnete französisch-deutsche Zusammenarbeit und sein freundschaftliches Verhältnis zum damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt, mit dem er etwa das Fundament für die gemeinsame europäische Währung legte. Frankreich und Europa haben mit Valéry Giscard d'Estaing einen ihrer großen Söhne verloren.“

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    Erläuterung zur Ausfertigung zweier Bundesgesetze


    Bundespräsident Leo Stief hat am 30. November 2020 das „Gesetz zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ sowie das „Vierte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ausgefertigt.


    Beide Gesetze, die jeweils nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurften, waren vom 3. Deutschen Bundestag beschlossen und am 7. November 2020 dem Bundesrat zugeleitet worden. Nachdem der Bundesrat innerhalb der nach Artikel 77 des Grundgesetzes geltenden Fristen keinen Einspruch eingelegt hat, sind beide Gesetze gemäß Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen.

    Viertes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

    (Viertes Pflegestärkungsgesetz – PSG IV)


    Vom 30. November 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) wird wie folgt geändert:


    1. § 91 wird wie folgt geändert:


    (a) In Absatz 1 wird nach "Krankenhausgesellschaft" die Wörter ", der Deutsche Pflegerat" eingefügt.

    (b) In Absatz 2 wird nach "Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung" die Wörter "einem vom Deutschen Pflegerat" eingefügt.



    Artikel 2

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

    „(6a) Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung der Leistungserbringung auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Pflegehilfskraftstellen, welche über das Personal hinausgehen, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. Für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Pflegehilfskraft ohne abgeschlossene landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege oder ohne sonstige abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme eingestellt hat, muss die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicher stellen, dass die Pflegehilfskraft innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich durchläuft. Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in dem Umfang, der sich nach folgender Berechnung für die jeweilige Pflegeeinrichtung ergibt:

    1. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1,

    2. 0,016 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2,

    3. 0,025 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3,

    4. 0,032 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und

    5. 0,036 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5.

    Maßgeblich ist jeweils die Belegung zum 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres, bei neu zugelassenen Einrichtungen die Belegung zum Ende des ersten Monats nach Aufnahme des Betriebs. Der Anspruch besteht unabhängig neben dem Anspruch nach Absatz 6. Absatz 6 Satz 7 bis 13 ist entsprechend anzuwenden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit vierteljährlich über die Zahl des durch diesen Zuschlag finanzierten Pflegepersonals, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung.“

    b) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „den Absätzen 5,“ die Angabe „6a,“ eingefügt.

    2. In § 17 Absatz 1a werden jeweils die Wörter „der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

    3. In § 18 Absatz 6a Satz 5 werden die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2020 wird“ gestrichen und das Wort „auch“ durch die Wörter „Auch wird“ eingefügt.

    4. § 150 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5c wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Dezember, sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite in Deutschland feststellt, verlängert sich dieser Zeitraum bis zur Beendigung dieser Feststellung ersetzt."

    b) Absatz 5d wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 1 Pflegeunterstützungsgeld gemäß Satz 1 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 bezogen werden kann, nicht angerechnet.“

    bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

    cc) Folgender Satz wird angefügt:

    „Die Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des Satzes 4 Betriebshilfe gemäß Satz 4 oder im Geltungszeitraum des Satzes 5 eine Kostenerstattung gemäß Satz 5 in Anspruch genommen wurde, werden auf die bis zu insgesamt zehn Arbeitstage, für die Betriebshilfe nach § 44a Absatz 6 Satz 1 und 2 oder eine Kostenerstattung nach § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, jeweils nicht angerechnet.“

    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Angabe „5d“ wird durch die Wörter „5b und Absatz 5d Satz 1, 2, 4, 5 und

    6“ ersetzt.

    bb) Folgender Satz wird angefügt:

    „Absatz 5c gilt bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zur Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Deutschland.“



    Artikel 3

    Änderung des Pflegezeitgesetzes


    Dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 8a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird folgender § 9a angefügt:


    㤠9a

    Nichtanrechnung kurzzeitiger Arbeitsverhinderung während des Geltungszeitraums der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


    Arbeitstage, für die im Geltungszeitraum des § 9 Absatz 1 von dem gemäß § 9 Absatz 1 bestehenden Recht, der Arbeit fernzubleiben, Gebrauch gemacht worden ist, werden auf die bis zu zehn Arbeitstage, für die gemäß § 2 Absatz 1 das Recht besteht, der Arbeit fernzubleiben, nicht angerechnet. Bei der Anwendung des § 2 Absatz 3 Satz 2 ist auch § 150 Absatz 5d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach Unterzeichnung sofort in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. November 2020


    Der Bundespräsident

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