Beiträge von Friedrich Augstein

    Bundespräsident Augstein hat am Morgen Lara Lea Friedrich zur Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland ernannt.


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    sehr geehrte Frau Friedrich,


    der Bundestagspräsident hat mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie der Deutsche Bundestag erneut mit der Mehrheit seiner Stimmen zur Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland gewählt hat. Es ist nunmehr meine verfassungsmäßige Aufgabe, Sie, Frau Friedrich, zur Bundeskanzlerin zu ernennen. Dieser Aufgabe komme ich gerne nach. Sie alle wissen, dass ich aus erster Hand wie sehr einen das Amt des Bundeskanzlers fordert. Sie, Frau Friedrich, haben weiterhin die Möglichkeit, die Geschicke unseres Landes an vorderster Stelle zu lenken. Ich wünsche Ihnen dafür alles Gute und vor allem eine glückliche Hand bei der Amtsführung!


    Im Anschluss an seine Rede überreichte der Bundespräsident Lara Lea Friedrich ihre Ernennungsurkunde.


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    Frau



    Lara Lea Friedrich


    ZUR
    BUNDESKANZLERIN



    BERLIN, DEN 2. DEZEMBER 2023



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    Zur Kenntnisnahme

    Donnerstag, 30. November 2023



    Bundespräsident Augstein zum Tod von Henry Kissinger


    Am vergangenen Mittwoch ist der ehemalige Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Henry Alfred Kissinger, verstorben. Bundespräsident Augstein äußerte sich betrübt und kondolierte den Angehörigen des Deutschamerikaners:


    „Mit Henry Kissinger verliert die Weltgemeinschaft einen versierten Staatsmann und Vordenker, der es stets verstand, die internationalen Konflikte scharfsinnig zu analysieren, auch wenn diese Analysen nicht immer ohne Widerspruch blieben. Als Nationaler Sicherheitsberater unter US-Präsident Nixon ebnete Kissinger gemeinsam mit dem Nordvietnamesen Lê Đức Thọ den Weg zu einem Ende des Vietnamkriegs, wofür Henry Kissinger zurecht mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet wurde. Insbesondere Deutschland ist Herrn Kissinger zu größter Dankbarkeit verpflichtet, denn es ist seinem vorausschauenden Wirken zu verdanken, dass in der KSZE-Schlussakte die Wiedervereinigung unseres Vaterlandes als "Möglichkeit eines friedlichen Wandels" berücksichtigt wurde und damit eine Perspektive bliebt.


    Henry Kissinger war ein Freund Europas und ein Freund Israels, der seiner deutschen Herkunft einen wichtigen Stellwert in seinem Leben eingeräumt und bis zu seinem Ableben eine enge Verbindung zu Deutschland, insbesondere zu seiner Geburtsstadt Fürth, gehalten hat. Bis zuletzt blieb Henry Kissinger ein spannender und hochintelligenter Gesprächspartner, der es stets vermochte, neue Blickwinkel auf internationale Konflikte einzuführen. Deutschland wird Henry Kissinger ein ehrendes Andenken bewahren."

    Bundespräsident Augstein hat den Mitgliedern der Bundesregierung am Vormittag ihre Entlassungsurkunden überreicht.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    mit dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestags endet Ihr Amt als Bundesminister gemäß Art. 65 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es ist nun meine Aufgabe, Ihnen die Entlassungsurkunden zu überreichen. Für die dem deutschen Volk geleisteten Dienste danke ich Ihnen herzlich! Ich wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute und ersuche Sie zuletzt, Ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung einer neuen Bundesregierung gemäß Art. 65 Abs. 3 des Grundgesetzes weiterzuführen.

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    ENTLASSUNGSURKUNDE


    IM NAMEN DER


    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU



    LARA LEA FRIEDRICH


    AUS IHREM AMT ALS

    BUNDESKANZLERIN.



    BERLIN, DEN 19. November 2023


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    Lando Miller


    AUS SEINEM AMT ALS

    BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN


    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    DR. GEORG GORSKI


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    Gerold von Hohenelmen-Lützburg


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    Christian von Wildungen


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    TAKERU YAMAMOTO


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES



    BERLIN, DEN 19. November 2023


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU



    DR. OXANA KOSLOWSKA


    AUS IHREM AMT ALS
    BUNDESMINISTERIN DER FINANZEN



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    EMMANUEL OSWIN DUMONT


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DER JUSTIZ



    BERLIN, DEN 5. Oktober 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    NATHAN LEFÉVRE


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    JONAS WOLF


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR GESUNDHEIT, FAMILIE UND BILDUNG



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    FRAU



    MARIA SCHRÖDER


    AUS IHREM AMT ALS
    BUNDESMINISTERIN FÜR BESONDERE AUFGABEN



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    ERNST HAFT


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, UMWELT UND DIGITALISIERUNG



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    TONI KAMM


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE



    BERLIN, DEN 19. November 2023



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    Zur Kenntnisnahme

    Samstag, 11. November 2023



    Gratulacje Polsko: Bundespräsident Augstein gratuliert dem polnischen Volk


    Bundespräsident Augstein hat am Vormittag mit seinem polnischen Amtskollegen Andrzej Duda telefoniert und im Namen Deutschlands dem Präsidenten sowie dem polnischen Volk zum Unabhängigkeitstag gratuliert. Der Bundespräsident unterstrich die engen und freundschaftlichen Beziehungen beider Länder. Das Nachbarland sei eine wichtige Kraft auf dem europäischen Kontinent und habe sich als verlässlicher Partner erwiesen. Es sei maßgeblich Polen zu verdanken, dass die Ukraine den russischen Aggressor aufhalten konnte. Polen lebe die europäischen Werte in beeindruckender Weise. Darüber könnten auch unterschiedliche Ansichten beider Länder in Einzelfragen nicht hinwegtäuschen. Eine freundschaftliche Partnerschaft zeichne sich gerade dadurch aus, dass man in Einzelfragen nicht immer dieselbe Position vertrete, in den entscheidenden historischen Momenten aber doch zusammenhalte. Es sei für Deutschland eine große Ehre, trotz der großen historischen Schuld in Polen als Freund willkommen geheißen zu werden. Man werde es nicht zulassen, dass dieser historische Erfolg jemals wieder zunichte gemacht werde, so der Bundespräsident.


    Vor 105 Jahren, am 11. November 1918, erlangte Polen seine Unabhängigkeit wieder, nachdem das Land 123 Jahre durch Preußen, die Habsburgermonarchie und das russische Zarenreich geteilt war.

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    Donnerstag, 9. November 2023



    Bundespräsident Augstein besucht Berliner Synagoge


    Bundespräsident Augstein hat am Donnerstagvormittag die Berliner Synagoge in der Brunnenstraße besucht und an der zentralen Gedenkveranstaltung anlässlich des 85. Jahrestags der Reichspogromnacht teilgenommen. Auszüge aus der Rede des Bundespräsidenten:


    „Wie an jedem Morgen machte sich der zehnjährige Helmut Schwarz auch am Morgen des 10. Novembers 1938 in Oberau auf den Weg zur Schule. Wie jeden Morgen ging er seinen gewohnten Weg zum Rotteckengymnasium. Jeden Morgen blickte er auf die gegenüber seiner Schule stehende Synagoge und so wendete Helmut Schwarz auch an jenem Tag seinen Blick auf die andere Straßenseite. Das sonst so schöne Gotteshaus jedoch von hohen Flammen bedeckt; aus den Fenstern drang dichter Rauch nach draußen. Davor hatten sich Feuerwehrmänner versammelt. Sie blicken in die Flammen und taten doch nicht das, was ihre Aufgabe gewesen wäre: Das Feuer zu löschen und das Gotteshaus zu retten.


    Dieser Augenzeugenbericht war kein Einzelfall. Deutschlandweit standen am Morgen des 10. Novembers 1938 jüdische Gotteshäuser in Flammen. Rund 1.400 Synagogen und Aufenthaltsräume für jüdisches Leben sowie tausende Geschäfte, Wohnungen und jüdische Friedhöfe wurden zerstört. Tausende Jüdinnen und Juden wurden misshandelt, verhaftet oder getötet. All diese Gräueltaten geschahen auf Anordnung der Nationalsozialisten. Sie bildeten den Auftakt zu einer geschichtlich beispiellosen Verfolgungs- und Vernichtungspolitik der Nationalsozialisten, die bis zum Kriegsende 1945 mehr als sechs Millionen Juden das Leben kostete. Über Nacht wurde die Existenz tausender unbescholtener Bürger zerstört, und zwar nur, weil sie jüdischer Herkunft waren.


    Noch heute, 85 Jahre nach diesen unvorstellbaren Pogromen, können sich Zeitzeugen an die klirrenden Glasscherben der von den Schlägertrupps der SA zerstörten Fenster erinnern. Die jüdischen Mitbürger versuchten nach dieser Nacht der Gewalt, weiter ein normales Leben zu führen, doch ihnen wurde mit jedem weiteren Tag durch Repressalien deutlich gemacht, dass sie in Deutschland nicht erwünscht seien. Diese unmenschliche Behandlung war nicht allein die Tat der nationalsozialistischen Führung. Nein, antisemitische Hasstiraden zogen sich durch die breite Mitte der Bevölkerung. Das gilt es anzuerkennen. Die Taten unserer Vorfahren legen uns die Verantwortung auf, alles zu tun, damit jüdisches Leben in Deutschland in Sicherheit existieren kann. Ich trauere heute um alle Opfer der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und möchte an die jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger mein Versprechen richten, dass alle Staatsgewalt dafür Sorge tragen wird, dass jüdisches Leben in Deutschland nicht noch einmal in seiner Existenz bedroht wird. Die Erinnerung an die Vergangenheit muss zugleich Mahnung für die Zukunft sein. Es ist völlig inakzeptabel, dass 85 Jahre nach den fürchterlichen Pogromen wieder Jüdinnen und Juden bedroht werden. Wer unser Gastrecht missbraucht, um zur Vernichtung jüdischen Lebens aufzurufen, der hat sein Gastrecht verwirkt. Ich appelliere an die zuständigen Behörden, konsequent gegen antisemitische Ausschreitungen vorzugehen. Antisemitismus hat im 21. Jahrhundert eine weitere, hässliche Fratze bekommen. Aber egal, ob von links, rechts oder muslimischer Seite: Antisemitismus hat in Deutschland keinen Platz. Wer in Deutschland leben möchte, hat diese für unsere Nation konstitutive Voraussetzung zu akzeptieren.


    […]


    Wir sollten den 9. November auch nutzen, um mutigen Menschen wie Georg Elser zu gedenken, die sich dem nationalsozialistischen Rassenwahn entgegengestellt und dafür mit ihrem Leben bezahlt haben. Vor diesen mutigen deutschen Bürgern verneige ich mich. Auch wenn es viel zu wenig Widerstand gegen die Nationalsozialisten gegeben hat, zeigen Menschen wie Georg Elser, dass es nicht alternativlos war, sich dem Regime des Dritten Reiches zu beugen.


    Es ehrt mich sehr, dass ich diesen besonderen Tag als Gast hier in der Synagoge in der Brunnenstraße verbringen darf. Ich bin zu Gast bei Freunden. […]“

    Zur Kenntnisnahme

    Sonntag, 5. November 2023



    Bundespräsident Augstein gratuliert Margot Friedländer


    Bundespräsident Augstein hat am Sonntagmorgen der Holocaust-Überlebenden Margot Friedländer zu ihrem 102. Geburtstag gratuliert. Deutschland verdanke es Menschen wie Friedländer, dass fast 80 Jahre nach dem Ende der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik die Erinnerung an die Gräueltaten der Deutschen wachgehalten und das Leitmotiv unseres Landes "Nie wieder" mit Leben gefüllt wird. Es sei ein wesentlicher Verdienst Friedländers, dass insbesondere die junge Generation sich eindringlich mit der grausamen Vergangenheit ihres Vaterlandes auseinandersetzen können. Um das Unvorstellbare vorstellbar zu machen, seien Schilderungen und Erinnerungen von Zeitzeugen unverzichtbar. Dass Margot Friedländer trotz des Menschheitsverbrechens der Schoah wieder nach Deutschland zurückgekehrt sei, um für Demokratie und Menschlichkeit zu werben, könne man ihr kaum hoch genug anrechnen. Für diesen lebenslangen Einsatz sei ihr jeder Deutsche zum Dank verpflichtet.

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    Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 folgende Angaben zu den §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.


    2. Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist befugt, von Amts wegen Einstufungsentscheidungen für Modellreihen von Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 zu treffen. Absatz 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“


    3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) „ Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“


    4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Nummer 1 letzter Halbsatz, in Nummer 3 erster Halbsatz und in Nummer 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. „die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihrer Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach

    Absatz 2 Nummer 4 ein.“


    bb) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Tatsachen bekannt sind“ durch die

    Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.


    5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“

    durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

    1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,

    2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,

    3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,

    4. des Zollkriminalamts,

    5. der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsbehörde sowie

    6. der Gesundheitsbehörden, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“


    c) In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.


    6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.

    (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.


    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. Die örtliche Waffenbehörde bestätigt den Eingang. Ist die örtliche Waffenbehörde nach Satz 1 nicht die nach § 49 für die betreffende Person zuständige Waffenbehörde, so übermittelt sie die von der anderen Behörde empfangenen Daten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde; die von der anderen Behörde empfangenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Waffenbehörde, dass die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich ihre Erkenntnisse nach Satz 1 über diese Person. Ist die betreffende Person kein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hat die Waffenbehörde die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich nach der Prüfung zu löschen.


    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

    Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesjagdgesetzes


    Das Bundesjagdgesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“



    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden


    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.



    Artikel 4

    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG


    Das Bundesverfassungsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

    1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

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    Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuchs


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Der Elfte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:


    „Elfter Abschnitt

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Artikel 47

    § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 147 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird § 19a wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 14 b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet."


    2. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.


    3. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:


    „(32) § 14b Absatz 1 und § 26a Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gelten erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

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    Gesetz zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung wird wie folgt geändert:


    In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".


    2. § 34 wird wie folgt gefasst:


    „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


    (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.


    (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine


    1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

    2. Erziehungsrente oder

    3. andere Rente wegen Alters."


    3. § 42 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente" die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    4. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.


    b) Satz 2 wird aufgehoben.


    5. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.


    6. § 96a wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.


    b) Absatz 1b wird aufgehoben.


    c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „0,81fache der jährlichen" durch die Wörter „9,72fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „0,89fache der jährlichen" durch die Wörter „10,68fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter „die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.


    bb) Satz 4 wird aufgehoben.


    e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:


    „(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.


    (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.


    (7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.


    (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).


    (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."


    7. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.


    8. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.


    9. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    10. § 302 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung."


    b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    11. § 313 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und" gestrichen.


    b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.



    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst: „§ 27b (weggefallen)".


    2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."


    3. § 27a wird wie folgt geändert:


    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:


    „(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."


    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,51fache" durch die Angabe „0,65fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    4. § 27b wird aufgehoben.


    5. § 106 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


    „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."


    b) Absatz 9 wird aufgehoben.



    Artikel 4

    Änderung des Betriebsrentengesetzes


    § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes wird wie folgt gefasst:


    „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

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    Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuches


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 241a wird wie folgt gefasst:


    "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:


    „Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Artikel 88

    § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."



    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

    1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder

    2. (weggefallen)

    3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder

    4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

    5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,

    sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    (1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 getroffen werden."


    (2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:


    „(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.


    (9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."



    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    (1) In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die Angabe „600.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" ersetzt.


    (2) In § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.


    (3) Nach § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".



    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

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    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:



    1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“


    2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“



    3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:



    „§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte



    Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

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    Gesetz zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes


    § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:


    In § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    tritt nach vorne und hebt die rechte Hand zum Schwur:


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    Zur Kenntnisnahme

    Mittwoch, 18. Oktober 2023



    Bundespräsident Augstein reist nach Israel


    Bundespräsident Augstein ist am Vormittag zu einem Solidaritätsbesuch nach Israel aufgebrochen. Mit dem Besuch möchte der Bundespräsident die Unterstützung des israelischen Verteidigungskampfes durch Deutschland unterstreichen. Mit ihm fliegen auch rund vierzig israelische Reservisten nach Tel-Aviv, die ihren Einberufungsbescheid erhalten haben. In Israel wird der Bundespräsident den israelischen Staatspräsidenten Herzog, Ministerpräsident Netanjahu und Angehörige von der Hamas entführten Israelis, darunter auch solche mit deutscher Staatsbürgerschaft.

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    Dienstag, 17. Oktober 2023





    Persönliche Erklärung des Bundespräsidenten



    Bundespräsident Augstein äußerte sich am Abend zu der anstehenden Wahl des Bundespräsidenten: "Seit Juli dieses Jahres habe ich die große Ehre, als Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland zu amtieren. Diese Ehre erfüllt mich nach wie vor mit Demut. Seit dem ersten Tag meiner Amtszeit konnte ich mit vielen Bürgern ins Gespräch kommen und für unsere Demokratie, in der Für und Wider sachlich und respektvoll ausgetauscht werden. Ich durfte zwei Regierungen ernennen und eine Revitalisierung des politischen Diskurses beobachten. Gleichzeitig steht unser Land vor großen Herausforderungen. Außenpolitisch erstarken Autokraten und rüsten auf. Wenn wir unsere Freiheit und die unserer Freunde verteidigen wollen, braucht es neben einer neuen, demokratischen Stärke auch gute Beziehungen zu unseren Partnern in der Welt. Dem Bundespräsidenten kommt dabei die Aufgabe zu, die Beziehungen des Bundes nach außen zu pflegen. Gleichzeitig stehen auch im Inneren wichtige Diskussionen zum künftigen Kurs unseres Landes, beispielsweise in der Asylpolitik, an. Der Bundespräsident sollte diese gesellschaftlichen Debatten nicht vom Seitenrand beobachten, sondern eine integrative und moderierende Rolle einnehmen.


    Liebe Landsleute,

    an meiner Amtsführung ist in den vergangenen Tagen Kritik laut geworden. Mir wurde vorgeworfen, meine verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht verletzt zu haben, weil ich antiisraelische Grenzüberschreitungen innerhalb der Politik kritisiert habe. Ich möchte Ihnen sagen, dass ich mit mir und meiner Amtsführung im Reinen bin. Weder verfassungsrechtlich noch nach meinem persönlichen Amtsverständnis ist es geboten, zu schweigen, während unsere Freunde in Israel mit Terror und diesen verharmlosender Kritik überzogen werden. Ich stehe dazu, dass die Sicherheit des jüdischen Volkes deutsche Staatsräson ist und richte danach meine Amtsführung aus.


    Nach intensiven Gedankenaustauschen mit meiner Familie und engen Wegbegleitern habe ich mich dazu entschieden, mich um eine zweite Amtszeit zu bewerben. Ich möchte dem deutschen Volk weiter dienen und Ihre Interessen, liebe Landsleute, vertreten. Deutschland braucht in dieser schwierigen Zeit Stabilität und Einsatz und für ebenjenes stehe ich. Mich zeichnet ein klarer Wertekompass und die Bereitschaft aus, für Demokratie und Freiheit zu kämpfen. Wenn Sie einen Rechtsstaatsanhänger und Patrioten weiterhin an der Spitze unseres Vaterlandes sehen möchten, freue ich mich über Ihre Unterstützen. Deutschland ist ein starkes Land, wir sind ein starkes Volk. Treten wir gemeinsam den Herausforderungen der Zukunft entschlossen entgegen.


    Lang lebe Deutschland!

    Bundespräsident Augstein empfing am Nachmittag den Minister Panettoni und die Herren Yamamoto und von Schöneberg, um die von der Bundeskanzlerin angestrebte Kabinettsumbildung zu finalisieren.


    Guten Tag, meine Damen und Herren,


    die Frau Bundeskanzlerin hat mich gebeten, Herrn Minister Panettoni zu entlassen und als Nachfolger Herrn Takeru Yamamoto zum Bundesminister für Arbeit und Soziales zu ernennen. Gleichzeitig soll Herr Fadi von Schöneberg zum beamteten Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ernannt werden. Ich komme diesen Begehren gerne nach. Herr Minister Panettoni danke ich für die dem deutschen Volk geleisteten Dienste. Den Herren Yamamoto und von Schöneberg gratuliere ich zu ihrer Berufung. Ich wünsche Ihnen eine glückliche Hand bei der Amtsführung, meine Herren.


    Im Anschluss überreichte der Bundespräsident die Entlassungs- und die Ernennungsurkunden.



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    ||| ||| |||



    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN



    SILVIO MARCO PANETTONI


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES



    BERLIN, DEN 17. OKTOBER 2023



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    ||| ||| |||



    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    TAKERU YAMAMOTO


    ZUM
    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES



    BERLIN, DEN 17. OKTOBER 2023



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    ||| ||| |||



    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    FADI VON SCHÖNEBERG


    ZUM
    STAATSSEKRETÄR IM BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE



    BERLIN, DEN 17. OKTOBER 2023



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    Silvio Marco Panettoni  Takeru Yamamoto  Fadi von Schöneberg

    Zur Kenntnisnahme

    Samstag, 14. Oktober 2023



    Bundespräsident Augstein trifft sich mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland


    Bundespräsident Augstein hat sich am späten Nachmittag mit Vertretern des Zentralrats der Juden in Deutschland, angeführt vom Vorsitzenden Dr. Schuster, getroffen und über die Situation in Israel gesprochen. Der Bundespräsident drückte sein Entsetzen über die stetig erneuerten Erkenntnisse über die Gräueltaten der Hamas im Süden Israels und zeigte sich erbost über die im deutschen Diskurs mitunter zutage tretende Verachtung gegenüber jüdischem Leben:


    „Uns erreichen immer mehr entsetzliche Nachrichten aus Israel. Was palästinensische Terroristen im Süden dieses so fröhlichen und freiheitliebenden Landes verübt haben, sprengt jede Vorstellungskraft eines humanen Wesens. 1.500 schwer bewaffnete Terroristen haben Jagd auf Jüdinnen und Juden gemacht, sie getötet, vergewaltigt und verstümmelt. Ich kann den Schmerz nur schwer in Worte fassen, der mich überkommt, wenn mein israelischer Amtskollege statuieren muss, dass am 7. Oktober der größte Massenmord an Jüdinnen und Juden seit der Schoah verübt wurde. Mehr als 1.000 wehrlose Zivilisten sind den Barbaren der Hamas zum Opfer gefallen. Das Motiv war der blanke Hass gegen Andersdenkende. Seit diesem Tag ist in Israel nichts mehr wie zuvor. Das Land, das für seine so herzliche und offene Bevölkerung bekannt ist, befindet sich im Krieg gegen einen Feind, der nichts anderes beabsichtigt, als Israel auszulöschen. Jüdisches Leben wird in seiner Existenz bedroht. Millionen unschuldige Bürger müssen Tage und Stunden in Luftschutzkellern verharren. Das darf niemanden kalt lassen.

     
    Seit dem vergangenen Samstag stehe ich mit Präsident Herzog in engem Austausch. So groß wie das Entsetzen über diese Gräueltaten ist, so groß ist auch die Entschlossenheit der Israelis, ihr Land und ihre Art zu leben zu verteidigen. Israel bleibt in dieser Situation nichts anderes übrig, als sich militärisch zu wehren. Es ist alternativlos, die Terroristen der Hamas mit militärischer Macht zu bekämpfen und ihre Waffenlage und Kommandozentralen zu zerstören. Die israelischen Verteidigungsstreitkräfte haben meine Hochachtung, mit welch einer Präzision und Vorsicht sie bemüht sind, die unschuldige Zivilbevölkerung in Gaza zu schonen. Dass es dennoch zu Opfern in der Zivilbevölkerung kommt, ist tragisch. Die Verantwortung hierfür liegt gleichwohl eindeutig bei der Hamas, die die eigenen Landsleute als menschliche Schutzschilder missbraucht, um jüdisches Leben anzugreifen. Mit diesen Barbaren sind keine Verhandlungen möglich. Es ist in unser aller Interesse, dass Israel die Hamas ein für alle Mal handlungsunfähig macht. Ich wünsche allen Soldatinnen und Soldaten viel Kraft und Erfolg bei dieser schweren Aufgabe.

     
    Die deutsche Staatsspitze hat sich unmittelbar nach Bekanntwerden der palästinensischen Gräueltaten schnell und unmissverständlich an die Seite Israels gestellt. Deutschland muss Israel humanitär und militärisch in seinem Abwehrkampf unterstützen. Der Völkermord an den Juden Europas hat Deutschland diese zwingende historische Verpflichtung auferlegt, die niemals zur Disposition stehen darf. Es ist richtig und wichtig, dass die amtierende Bundesregierung diese Einschätzung teilt und sich unmissverständlich mit dem jüdischen Volk solidarisiert hat. Ich möchte nur exemplarisch den wichtigen Besuch des Bundesaußenministers in Israel nennen. Im Kontrast zu dieser humanitären und verantwortungsvollen Geste stehen leider die heute veröffentlichten Worte eines ehemaligen Bundesministers, der den Angriff auf Israel relativiert und der einzigen Demokratie im Nahen Osten attestiert hat, ein in Teilen faschistisches System zu sein. Ich verurteile diese abscheulichen Äußerungen auf das Schärfste. Sie sind der Versuch, die Geschichte zu verdrehen und Hass gegen ein Land zu erzeugen, das sich seit Beginn seiner Gründung mit stetigen Existenzbedrohungen konfrontiert sind. Wer die existenzielle Bedrohung Israels auf innenpolitische Differenzen reduziert, hat nicht verstanden, dass das israelische Volk in diesen Tagen geeint ist und gemeinschaftlich gegen den Feind kämpft. Politische Unterschiede spielen dabei keine Rolle. All den israelischen Bürgern und unseren jüdischen Mitbürgern, die mit Sorge nach Deutschland schauen, möchte ich sagen: Deutschland steht unzweifelhaft und eng an der Seite des israelischen Volkes. Diese einzelnen Verherrlichungsversuche spiegeln keineswegs die große Mehrheitsmeinung wider. Israels Sicherheit ist deutsche Staatsräson und die damit einhergehende Verantwortung nehmen wir sehr ernst. Dass jüdisches Leben noch einmal in seiner Existenz bedroht wird, werden wir nicht zulassen.


    Wir dürfen auf den Straßen in Deutschland dieser Tage große Solidaritätsbekundungen beobachten. Deutsche Landsleute versammeln sich, um ihre Solidarität mit dem israelischen Volk zum Ausdruck zu bringen. Für dieses Engagement bin ich jedem Staatsbürger und jeder Staatsbürgerin zutiefst dankbar, denn es zeigt, dass die Mehrheit in Deutschland auf der richtigen Seite der Geschichte steht. Gleichzeitig müssen wir zu meinem Entsetzen auch erleben, wie die abscheulichen Taten der Hamas auf deutschen Straßen gefeiert werden, und zwar vor allem von Zuwanderern. Ich will in aller Klarheit sagen: Wer in Deutschland willkommen sein möchte, darf die Existenz jüdischen Lebens in Israel wie bei uns nicht infrage stellen. Wer das tut, hat keinen Platz bei uns. Es entsetzt mich, dass Jüdinnen und Juden in Deutschland um ihre Sicherheit fürchten müssen. Das dürfen wir niemals akzeptieren. Es gilt, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszunutzen, um ausländische Antisemiten unseres Landes zu verweisen. In diesen Tagen zeigt sich, dass es nicht der richtige Weg sein kann, die Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft immer weiter zu senken. Wer aus dem Nahen Osten nach Deutschland flieht, kann nur willkommen sein, wenn er jüdisches Leben akzeptiert, denn das ist das Selbstverständnis unserer Demokratie. Wir haben eine Verantwortung dafür, dass Jüdinnen und Juden bei uns sicher leben können. Deshalb – das ist meine feste Überzeugung – müssen wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob das geltende Recht hinreichende Möglichkeiten bietet, Antisemiten keine Zuflucht in Deutschland zu gewähren. So schwer es mir fällt, muss ich diese Frage mit Nein beantworten und die Politik auffordern, zu handeln.


    Meine Damen und Herren, lieber Josef Schuster,
    es ist mir wichtig, Ihnen allen in diesen Tagen beizustehen und Mut zu machen. Auch in den noch so dunklen Stunden gibt es die Aussicht auf Licht. Wir stehen dem israelischen Volk bei. Die Bedrohung ist groß, ja existenziell, doch der Zusammenhalt zwischen Deutschland und Israel noch viel größer.

     
    Am Israel chai!