Die Kandidaturenphase ist beendet, die Wahl wird eingeleitet.
Beiträge von Dr. Maximilian von Gröhn
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Bundestag
Drucksache IX/040
Gesetzentwurf
der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Haltung und Züchtung von Pelztieren ist eine unzeitgemäße und tierschutzverletzende Haltungsform. Die Haltung erfolgt meist unter solchen Umständen, dass sie Tiere Bewegungsstörungen und Verhaltensstörungen entwickeln. Im Allgemeinen werden bei dieser Zucht kaum Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes getroffen. In der COVID-Pandemie zeigte sich ein weiteres Problem, da es zu massiven Ausbrüchen von COVID-19 auf Nerzfarmen gekommen ist, dies hatte wiederum eine massive Tötung der betroffenen Tiere zur Folge und stellte ein allgemein Problem für die Gesundheit, auch der Menschen, dar.
Daher ist konsequent und richtig, wenn wir die Zucht und Haltung von Pelztieren in der Bundesrepublik Deutschland verbieten, zum Zierschutz, aber auch für die Gesundheit von Mensch und Tier.
B. Lösung
Die Lösung liegt im Verbot der Pelztierhaltung
C. Alternativen
Keine.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
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Die Debatte ist beendet, die Abstimmung wird eingeleitet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten William McKenzie, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Stromsteuer
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Stromsteuer
Gesetz zur Senkung der Stromsteuer
Artikel 1
Senkung der Stromsteuer
Das Stromsteuergesetz wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 7,50 Euro für eine Megawattstunde."
Artikel 2Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Die Debatte ist beendet, die Abstimmung wird eingeleitet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Gesetz zur Änderung des UZwG
Artikel 1
Änderung des UZwG
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“
2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“
3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:
„§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Die Debatte ist beendet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/XXX
Antrag
der Allianz-CDSU-Fraktion
Russland die Grenzen aufzeigen
Anlage 1
Begründung: erfolgt mündlich. -
Die Debatte ist beendet, die Abstimmung wird eingeleitet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des MdB Dr. von Gröhn
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1
In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:
"7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."
Artikel 2
Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
Begründung
Durch die beabsichtigte Änderung wird es allen Opfern von Verbrechensstraftaten ermöglicht, dem Strafverfahren als mitwirkungsberechtigter Nebenkläger beizuwohnen.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/
Gesetzentwurf
des MdB Dr. von Gröhn
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von § 183 Strafgesetzbuches
Der Bundestag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
In § 183 Abs. 1 des StGB werden die Wörter "Ein Mann, der" durch "Eine Person, die" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Durch die Normänderung wird die einseitige Bestrafung exhibitionistischer Handlungen, welche aktuell nur durch Männer strafbar sind, beendet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Gesetzesentwurf des MdB Dr. von Gröhn
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht
Der Bundestag wolle das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des EGBGB
1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.
2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
Art. 27
Gesellschaftsstatut
(1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.
(2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.
(3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.
(4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.
Art. 28
Ausschluss der Rückverweisung
Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Art. 29
Umwandlungen
Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.
Art. 30
Gläubigerschutz
Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Begründung:
Ziel des vorgelegten Gesetzesentwurfes ist eine Liberalisierung des deutschen Marktes für ausländische Gesellschaften. Diese Gesellschaften stehen vielfach vor dem Problem, dass die in Rechtsprechung und Schriftum herrschende Meinung auf derartige Gesellschaften nach wie vor deutsches Gesellschaftsrecht anwendet, soweit sie ihren Verwaltungssitz im Inland haben. Dies hat insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie z.B. die britische Limited, zur Konsequenz, dass sie mangels Eintragung im Handelsregister nicht als GmbH angesehen werden können und infolgedessen als Personengesellschaft bzw. Einzelkaufleute eingeordnet werden. Insoweit führt die sog. Sitztheorie zu einer negativen Anreizfunktion, die weder den wirtschaftlichen Interessen Deutschlands gerecht wird, noch durch Gründe des Gläubigerschutzes gerechtfertigt ist.
Spiegelbildlich dazu stellt Artikel 27 Abs. 4 EGBGB-E in Bekräftigung von § 4a GmbHG, § 5 AktG klar, dass deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz in europäisches und nichteuropäissches Ausland verlegen können. Damit öffnet Deutschland seine Rechtsordnung für den Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen. Zugleich bewirkt die Klarstellung, dass deutsche Gesellschaften innerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum in den Genuss der Niederlassungsfreiheit kommen und nicht der nur zuzugsbeschränkende Maßnahmen erfassenden Cartesio-Rechtsprechung des EuGH anheim fallen.
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Ich darf darum bitten, zur Sachdebatte zurückzukommen.
Ferner ist die Bezeichnung eines Abgeordneten als „Niedriggeborener“ auch bei der gebotenen weiten Auslegung des zulässig Sagbaren, nicht angemessen und herabwürdigend, ich rüge diese Aussage.
Ich bitte Herrn Abgeordneten Graf von Wildungen ausdrücklich davon Abstand zu nehmen, andere Abgeordnete, in diesem Fall Herrn Abgeordneten Breitenberger, so zu bezeichnen, dies ist unparlamentarisch und auch nicht durch etwaige provokante Zwischenrufe gerechtfertigt.
Alle Abgeordnete genießen selbstverständlich die Freiheit ihre Redebeiträge so zu gestalten wie sie mögen, direkte Herabwürdigungen sind dabei aber zu unterlassen.
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Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
hiermit erkläre ich meine Kandidatur als Oberster Richter.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Möller
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