Beiträge von Dr. Maximilian von Gröhn
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Ich eröffne den zweiten Wahlgang zur Wahl eines Richters am Obersten Gericht.
Kandidiert hat für diesen Posten erneut lediglich Herr Prof. Dr. Roland von Gierke.
Zur Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, die Wahl ist geheim und dauert 72 Stunden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundestagsvizepräsident
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Der folgende Antrag der FFD-Fraktion
Abgasnorm Euro 7 stoppen – Verbot des Verbrennungsmotors durch die EU verhindern
steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung.
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drs. VIII/014
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen für die FFD-Fraktion
[legend]Abgasnorm Euro 7 stoppen – Verbot des Verbrennungsmotors durch die EU verhindern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die EU-Kommission hat für das vierte Quartal 2021 die Vorlage eines ersten Verordnungsvorschlages zu einer geplanten Euro-7-Abgasnorm angekündigt. Die bislang präsentierten Szenarien sorgten für große Kritik, da unter anderem physikalische Randbedingungen vernachlässigt wurden und die Zielwerte durch die vorgeschlagenen Messbedingungen effektiv unerreichbar sein könnten. Die verschärfte Abgasnorm könnte bereits 2025 in Kraft treten. Die Abgasnormen haben bislang einen erheblichen Beitrag zu besseren Abgaswerten der Fahrzeuge auf den Straßen geleistet. Die bestehenden Vorgaben der neuesten Abgasnormen sind jedoch schon so strikt, dass bereits heute Fahrzeuge der höchsten Abgasnorm einen erheblich geringeren Anteil an der Luftbelastung leisten als viele andere Faktoren. Mit modernen Fahrzeugen, deren Motoren den aktuellen Abgasnormen entsprechen, lässt sich die gesetzlich gebotene, hohe Luftqualität problemlos einhalten.
Eine weitere überzogene Verschärfung der Abgasnormen würde dagegen die bisherigen positiven Entwicklungen unterbrechen und könnte Verbrennungsmotoren faktisch verbieten. Dadurch wären die umweltpolitischen Ziele im Verkehrssektor kaum zu erreichen. Elektrofahrzeuge würden, aufgrund des bestehenden Energie-Mixes und der energieintensiven Herstellung, weder zu einer kurzfristigen signifikanten Einsparung von CO2 führen noch zu einer massentauglichen Alternative zu verbrennergetriebenen Fahrzeugen taugen. Ein faktisches Verbot von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wäre zudem mit dem Verlust von hunderttausenden Arbeitsplätzen in der Automobil- und Zulieferindustrie innerhalb der Europäischen Union verbunden. Deutschland als führender Automobilstandort in Europa wäre davon besonders schwer betroffen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass ein Verbot der Nutzung, Produktion und Neuzulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren dauerhaft verhindert wird;
2. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass ein faktisches Verbot von Verbrennungsmotoren und die Einrichtung von Verbotszonen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren infolge der Einrichtung einer neuen Abgasnorm Euro 7 verhindert wird, und dass bei der Einrichtung einer neuen Abgasnorm wirtschaftliche und soziale Aspekte eine angemessene Berücksichtigung finden;
3. sich auf europäischer Ebene für eine ideologiefreie und für eine technisch umsetzbare Reglementierung der Abgasnorm Euro 7 einzusetzen, dementsprechend darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass eine neue Abgasnorm Euro 7 auch weiterhin Technologieoffenheit bei der Antriebstechnik ermöglicht, und sich für die Aufrechterhaltung eines freien Wettbewerbs und damit gegen jegliche Tendenzen von wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen einzusetzen;
4. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass Testbedingungen sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und nicht mit der Absicht eingeführt werden, unter Extrembedingungen Messausnahmesituationen zu erzeugen;
5. die Einführung einer neuen Abgasnorm Euro 7 zu verhindern, wenn die Forderungen nicht berücksichtigt werden;
6. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele der Fahrzeugflotten den Einsatz synthetischer, CO2-neutraler Kraftstoffe zum Antrieb von Verbrennungsmotoren anzurechnen, und auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, das CO2-Reduktionsziel der flottenweiten Emissionen bei 37,5 Prozent bis 2030 zu belassen und nicht zu erhöhen;
7. Partnerschaften mit Auto- und Zulieferernationen wie Spanien, Italien, Frankreich, Schweden, Polen, Tschechien, Rumänien, Ungarn, Österreich und der Slowakei einzugehen, um die Forderungen auf europäischer Ebene durchzusetzen;
8. den Bundestag und Bundesrat umfassend und frühzeitig über weitere Beratungen auf europäischer Ebene zu informieren.
Begründung:
Sowohl die verschärften CO2-Grenzwerte als auch die jetzt angedachten Verschärfungen der Stickoxid-Grenzwerte bei der Abgasnorm Euro 7 gefährden eine Zulassung von Verbrennungsmotoren bereits ab 2025. Der Verbrennungsmotor wird dabei aus zwei Richtungen bekämpft: Einerseits durch eine unnötige Verschärfung der CO2-Grenzwerte, die bis 2030 sukzessiv angehoben werden, andererseits mit schärferen Stickoxidemissionsgrenzen. Hierbei stehen weder gesundheitspolitische noch umweltpolitische Aspekte im Vordergrund. Die gezielte Bekämpfung von Verbrennungsmotoren und zukünftig auch Hybrid-Antrieben trifft in erster Linie die deutsche Industrie. Denn weiterhin blockiert die EU auch die Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen auf die CO2-Flottendurchschnittsgrenzwerte. Die Bundesregierung hat trotz ihrer Ratspräsidentschaft auf Europäischer Ebene nichts bewegt, damit die autofeindliche Politik der EU gestoppt wird, obwohl der Gestaltungsspielraum der Kanzlerin hier entscheidend sein könnte. Die verschärften Grenzwerte gefährden nicht nur Millionen von Arbeitsplätzen in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, die auf den Automobilsektor angewiesen sind. Speziell vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden europäischen Wirtschaftskrise muss die Einführung einer Abgasnorm Euro 7 gestoppt werden. Darüber hinaus ist eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Vergleich zur Abgasnorm 6d für die innerstädtischen Bereiche weitgehend irrelevant. Die insbesondere dort auftretenden Luftschadstoffkonzentrationen können durch heutige, nach Euro-6d-ISC-FCM-Abgasnorm (kurz Euro-6d) zertifizierte Fahrzeuge, bereits effektiv gemindert werden. Eine Erhöhung der Luftschadstoffkonzentration in relevanten innerstädtischen Bereichen und damit eine effektive Belastung der Umgebungsluft ist durch Euro-6d-Fahrzeuge nicht nachgewiesen und unwahrscheinlich. Damit ist eine weitergehende Abgasnorm nicht mit gesundheits- oder umweltpolitischen Zielen begründbar. Die Bundesregierung bleibt aufgefordert, die massiven Bedenken der wesentlichen deutschen Industrieverbände ernst zu nehmen. Die Präsidentin des Verbands der Deutschen Automobilindustrie (VDA) bezeichnet die geplanten Vorgaben für Euro 7 als „technisch praktisch nicht zu schaffen“ und schlussfolgert: „mit der Einführung der geplanten EU-7-Norm wird die EU-Kommission Autos mit Verbrennungsmotor ab 2025 de facto verbieten“.
Geg. zu Berlin am 12.Tage des Herrn , im Monat September, Anno 2021
Dr.Schenk von Wildungen
Mit freundlichen GrüßenDer Bundestagsvizepräsident
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundestagsvizepräsident
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Herr Präsident, wir geruhen mit den Änderungsantrag des Kollegen Davis komform zugehen. Bitte dies so einzuleiten.
Der Änderungsantrag des Kollegen Davis wurde eingearbeitet, da der ursprüngliche Antragsteller, Dr. von Wildungen, sich mit der Übernahme einverstanden erklärte.
Da die Debattenzeit bereits abgelaufen ist, wird im Übrigen die Abstimmung in Kürze eingeleitet werden.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Prof. Dr. Roland von Gierke konnte im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen, deshalb besteht hier nun erneut die Möglichkeit, binnen 72 Stunden Kandidaturen für das Amt eines Richters am Obersten Gericht einzureichen, entweder direkt hier in diesem Thread oder schriftlich über das Präsidium.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundestagsvizepräsident -
Ich stelle vorzeitig die NICHTwahl des Kandidaten mit 5-7-0 Stimmen fest, eine Zweidrittelmehrheit ist nicht mehr zu erreichen.
Eine neue Kandidaturenphase wird eröffnet, die Möglichkeit zur Stimmabgabe besteht fort.
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Ich stelle vorzeitig die erfolgreiche und unumkehrbare Wahl des Kandidaten mit 11-0-1 Stimmen fest. Selbst wenn die übrigen drei Wahlberechtigten den Kandidaten ablehnen würden, so hätte dieser dennoch die erforderliche Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten.
Ich gratuliere Herrn Dr. Helmut Müller zu seiner erfolgreichen Wiederwahl und frage ihn, ob er die Wahl annimmt?
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Ich eröffne den Wahlgang zur Wahl eines Richters am Obersten Gericht.
Kandidiert hat für diesen Posten lediglich Herr Prof. Dr. Roland von Gierke .
Zur Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, die Wahl ist geheim und dauert 72 Stunden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundestagsvizepräsident
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Ich eröffne den Wahlgang zur Wahl eines Richters am Obersten Gericht.
Kandidiert hat für diesen Posten lediglich der bisherige Bundesrichter Herr Dr. Helmut Müller, die Wiederwahl ist durch das am 15. Juni 2021 verkündete Änderungsgesetz über das Gesetz zum Obersten Gericht, zulässig.
Zur Wahl ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, die Wahl ist geheim und dauert 72 Stunden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundestagsvizepräsident
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Beide Kandidaturenphasen sind beendet, die Wahlen werden eingeleitet.
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Nach Eidesleistung aller Bundesminister, ist die Sitzung hiermit geschlossen.
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Der folgende Antrag der Allianz-Fraktion
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72-Stunden zur namentlichen Abstimmung:
Zitat von Dr. Maximilian von GröhnDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/012
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.
Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.
Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.
Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung der jeweiligen Strafgesetze.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Zu Artikel 1 & 3: Durch die Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafen können höhere Kosten im Haftvollzug entstehen, diese sind jedoch teilweise anteilig durch die Verurteilten zu tragen.
Zu Artikel 2: Hingegen kann durch Artikel 2 vermutlich eine Kostensenkung erreicht werden, denn fortan ist es für die Vollstreckungsbehörde verpflichtend, vor der Vollstreckung einer (teuren) Ersatzfreihheitsstrafe den Verurteilten zu gemeinnütziger Arbeit zu laden.
Zu Artikel 4: Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften des Strafgesetzbuches
Vom 9. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches zur Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafe
I. § 38 Abs. 2 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - wird wie folgt geändert:
(2) "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe sind fünfundzwanzig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat."
I.II. In § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB - Bildung der Gesamtstrafe - wird das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt.“
II. In § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freihheitsstrafe - wirddas Wort "fünfzehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.
„Im Übrigen wird im Strafgesetzbuch in jeder Norm das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt, wenn das Wort „fünfzehn“ bisher die bisherige Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe oder die Höchststrafe auf die jeweilige Tat, bezeichnete.“
Artikel 2
Pflicht zur Ladung zu gemeinnütziger Arbeit vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
III. § 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe - wird um Satz 4 erweitert:
kleine 4 "Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, dass an jeden uneinbringlichen Tagessatz sechs Stunden gemeinnützige Arbeit treten, wenn dies den Zweck der Strafe nicht gefährdet. Die Vollstreckungsbehörde soll, nach Nichtleistung der Geldstrafe, zunächst zum Arbeitsantritt laden und erst bei erfolglosbleiben dieser Einladung, die Ersatzfreiheitsstrafe vollstrecken, wenn diesem Vorgehen nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.
Artikel 3
Erhöhte Strafe für Mehrfachverbrecher gesetzlich verbindlich regeln
IV. Es wird ein § 20a in das Strafgesetzbuch eingefügt, der wie folgt lautet:
" § 20 a
Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher
(1) Ist jemand bereits zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und begeht er innerhalb von 12 Jahren ab Rechtskraft der zweiten Verurteilung, erneut eine Verbrechensstraftat, so ist bei Verurteilung unter Anwendung dieser Norm, auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen, sofern das verletzte Strafgesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht.
(2) § 57 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aussetzung nur erfolgen darf, wenn für den Aussetzungszeitraum auch Führungsaufsicht angeordnet wird."
Artikel 4
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
V. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
VI. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Weitere erfolgt ggf. mündlich.
(
Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.
Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.
Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.
Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )
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Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident ( Felix Schwalbenbach),
der folgende Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen, ich darf Sie darum bitten, die Beschlussfassung des Bundesrates herbeizuführen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Maximilian von Gröhn- Vizepräsident des Deutschen Bundestages -
Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Allianz-Fraktion, vertreten durch Ryan Davis, Dr. Maximilian von Gröhn, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Sophie Bloomberg
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Artikel 1
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§238 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1, Satz 1 werden die Wörter „einhalb Prozent“ gestrichen und durch die Wörter „0,1 Prozent“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 des Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ist im Hinblick auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §233a der Abgabenordnung rückwirkend auf sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden, ausgenommen sind alle bestandskräftigen Hoheitsakte. Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, sind entsprechend an den neuen Zinssatz anzupassen.
Artikel 3
(1) Dem Artikel 97, § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2021 ist erstmals und im Falle von nicht bestandskräftigen Hoheitsakten auch rückwirkend anzuwenden für die Festsetzung von Zinsen nach den §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.“
(2) Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender § 36 angefügt:
„§ 36 Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie
(1) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Juni 2022.“
Artikel 4
Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.
Begründung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im April 2018 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, die ab dem Veranlagungszeitraum 2015 erhoben wurden, geäußert. Der BFH begründete dies mit realitätsferner Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der Zinssatz überschreite nach der Ansicht des BFH den angemessenen Rahmen wirtschaftlicher Realität erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte nun die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich sechs Prozent ab 2014 als verfassungswidrig. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die bisherigen Rechtsvorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Durch dieses Gesetz wird die Absenkung des Zinssatzes vorgenommen und der unverhältnismäßigen, ungerechten Behandlung der Steuerzahler ein Ende bereitet. Gleichzeitig wird die 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
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Ich stelle das Ergebnis der Abstimmung fest:
Abgestimmt haben 13 Personen, davon ist eine Stimme ungültig.Unter Ausrechnung der ungültigen Stimme, ergibt sich die Annahme des Antrages mit 8-2-2 Stimmen, der Antrag wird an den Bundesrat weitergeleitet.
Ich darf Herrn Richard Solms darauf hinweisen, dass er kein Mitglied des Bundestages mehr ist und somit auch nicht berechtigt ist, an Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.
Ferner wurde mir soeben durch ein Mitglied mitgeteilt, dass vermutlich sogar alle ehemaligen Bundestagsabgeordneten der 7. Wahlperiode hier noch abstimmungsberechtigt sein sollen, wohl bereits seit Beginn der Wahlperiode.
Insoweit wird es auch der Prüfung bedürfen, ob an den geheimen Wahlen nicht möglicherweise ebenfalls unberechtigte Dritte teilgenommen haben.
Dr. Helmut Müller Nils Neuheimer Felix Neuheimer
Weder Florentin Plötz noch ich sind als Gruppenleiter für den Bundestag eingetragen, wir haben also beide keine Möglichkeit gehabt, die Gruppe zu kontrollieren. Ich ging deshalb davon aus, dass das gewollt ist und dafür die Admins die Gruppe „reinhalten“.Könnte man uns entweder bitte als Gruppenleiter einsetzen oder die Gruppe so bereinigen, dass nur die aktuellen 15 MdB stimmberechtigt sind?
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Der folgende Antrag der FFD-Fraktion
Abgasnorm Euro 7 stoppen – Verbot des Verbrennungsmotors durch die EU verhindern
steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72 Stunden zur Debatte:Deutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drs. VIII/XXX
Antrag
des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen für die FFD-Fraktion
[legend]Abgasnorm Euro 7 stoppen – Verbot des Verbrennungsmotors durch die EU verhindern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die EU-Kommission hat für das vierte Quartal 2021 die Vorlage eines ersten Verordnungsvorschlages zu einer geplanten Euro-7-Abgasnorm angekündigt. Die bislang präsentierten Szenarien sorgten für große Kritik, da unter anderem physikalische Randbedingungen vernachlässigt wurden und die Zielwerte durch die vorgeschlagenen Messbedingungen effektiv unerreichbar sein könnten. Die verschärfte Abgasnorm könnte bereits 2025 in Kraft treten. Die Abgasnormen haben bislang einen erheblichen Beitrag zu besseren Abgaswerten der Fahrzeuge auf den Straßen geleistet. Die bestehenden Vorgaben der neuesten Abgasnormen sind jedoch schon so strikt, dass bereits heute Fahrzeuge der höchsten Abgasnorm einen erheblich geringeren Anteil an der Luftbelastung leisten als viele andere Faktoren. Mit modernen Fahrzeugen, deren Motoren den aktuellen Abgasnormen entsprechen, lässt sich die gesetzlich gebotene, hohe Luftqualität problemlos einhalten.
Eine weitere überzogene Verschärfung der Abgasnormen würde dagegen die bisherigen positiven Entwicklungen unterbrechen und könnte Verbrennungsmotoren faktisch verbieten. Dadurch wären die umweltpolitischen Ziele im Verkehrssektor kaum zu erreichen. Elektrofahrzeuge würden, aufgrund des bestehenden Energie-Mixes und der energieintensiven Herstellung, weder zu einer kurzfristigen signifikanten Einsparung von CO2 führen noch zu einer massentauglichen Alternative zu verbrennergetriebenen Fahrzeugen taugen. Ein faktisches Verbot von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wäre zudem mit dem Verlust von hunderttausenden Arbeitsplätzen in der Automobil- und Zulieferindustrie innerhalb der Europäischen Union verbunden. Deutschland als führender Automobilstandort in Europa wäre davon besonders schwer betroffen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass ein Verbot der Nutzung, Produktion und Neuzulassung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren dauerhaft verhindert wird;
2. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass ein faktisches Verbot von Verbrennungsmotoren und die Einrichtung von Verbotszonen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren infolge der Einrichtung einer neuen Abgasnorm Euro 7 verhindert wird, und dass bei der Einrichtung einer neuen Abgasnorm wirtschaftliche und soziale Aspekte eine angemessene Berücksichtigung finden;
3. sich auf europäischer Ebene für eine ideologiefreie und für eine technisch umsetzbare Reglementierung der Abgasnorm Euro 7 einzusetzen, dementsprechend darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass eine neue Abgasnorm Euro 7 auch weiterhin Technologieoffenheit bei der Antriebstechnik ermöglicht, und sich für die Aufrechterhaltung eines freien Wettbewerbs und damit gegen jegliche Tendenzen von wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen einzusetzen;
4. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, dass Testbedingungen sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und nicht mit der Absicht eingeführt werden, unter Extrembedingungen Messausnahmesituationen zu erzeugen;
5. die Einführung einer neuen Abgasnorm Euro 7 zu verhindern, wenn die Forderungen nicht berücksichtigt werden;
6. auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, zur Erreichung der CO2-Reduktionsziele der Fahrzeugflotten den Einsatz synthetischer, CO2-neutraler Kraftstoffe zum Antrieb von Verbrennungsmotoren anzurechnen, und auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken und sicherzustellen, das CO2-Reduktionsziel der flottenweiten Emissionen bei 37,5 Prozent bis 2030 zu belassen und nicht zu erhöhen;
7. Partnerschaften mit Auto- und Zulieferernationen wie Spanien, Italien, Frankreich, Schweden, Polen, Tschechien, Rumänien, Ungarn, Österreich und der Slowakei einzugehen, um die Forderungen auf europäischer Ebene durchzusetzen;
8. den Bundestag und Bundesrat umfassend und frühzeitig über weitere Beratungen auf europäischer Ebene zu informieren.
Begründung:
Sowohl die verschärften CO2-Grenzwerte als auch die jetzt angedachten Verschärfungen der Stickoxid-Grenzwerte bei der Abgasnorm Euro 7 gefährden eine Zulassung von Verbrennungsmotoren bereits ab 2025. Der Verbrennungsmotor wird dabei aus zwei Richtungen bekämpft: Einerseits durch eine unnötige Verschärfung der CO2-Grenzwerte, die bis 2030 sukzessiv angehoben werden, andererseits mit schärferen Stickoxidemissionsgrenzen. Hierbei stehen weder gesundheitspolitische noch umweltpolitische Aspekte im Vordergrund. Die gezielte Bekämpfung von Verbrennungsmotoren und zukünftig auch Hybrid-Antrieben trifft in erster Linie die deutsche Industrie. Denn weiterhin blockiert die EU auch die Anrechnung von synthetischen Kraftstoffen auf die CO2-Flottendurchschnittsgrenzwerte. Die Bundesregierung hat trotz ihrer Ratspräsidentschaft auf Europäischer Ebene nichts bewegt, damit die autofeindliche Politik der EU gestoppt wird, obwohl der Gestaltungsspielraum der Kanzlerin hier entscheidend sein könnte. Die verschärften Grenzwerte gefährden nicht nur Millionen von Arbeitsplätzen in Deutschland, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, die auf den Automobilsektor angewiesen sind. Speziell vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden europäischen Wirtschaftskrise muss die Einführung einer Abgasnorm Euro 7 gestoppt werden. Darüber hinaus ist eine Verringerung der Schadstoffbelastung im Vergleich zur Abgasnorm 6d für die innerstädtischen Bereiche weitgehend irrelevant. Die insbesondere dort auftretenden Luftschadstoffkonzentrationen können durch heutige, nach Euro-6d-ISC-FCM-Abgasnorm (kurz Euro-6d) zertifizierte Fahrzeuge, bereits effektiv gemindert werden. Eine Erhöhung der Luftschadstoffkonzentration in relevanten innerstädtischen Bereichen und damit eine effektive Belastung der Umgebungsluft ist durch Euro-6d-Fahrzeuge nicht nachgewiesen und unwahrscheinlich. Damit ist eine weitergehende Abgasnorm nicht mit gesundheits- oder umweltpolitischen Zielen begründbar. Die Bundesregierung bleibt aufgefordert, die massiven Bedenken der wesentlichen deutschen Industrieverbände ernst zu nehmen. Die Präsidentin des Verbands der Deutschen Automobilindustrie (VDA) bezeichnet die geplanten Vorgaben für Euro 7 als „technisch praktisch nicht zu schaffen“ und schlussfolgert: „mit der Einführung der geplanten EU-7-Norm wird die EU-Kommission Autos mit Verbrennungsmotor ab 2025 de facto verbieten“.
Geg. zu Berlin am 12.Tage des Herrn , im Monat September, Anno 2021
Dr.Schenk von Wildungen
Mit freundlichen GrüßenDer Bundestagsvizepräsident