Beiträge von Magnus Gruensen

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An die
    Präsidentin
    des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin
    Ricarda Fährmann


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Thomas Merz

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes



    A. Problem und Ziel

    I. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, wurde am 19. Dezember 2019 als Teil des Klimapaketes der damaligen Bundesregierung das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG, BGBl. I S. 2728) verkündet, wodurch ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde. Die Bepreisung von Kohlendioxid wird von vielen Fachleuten als wichtiges Instrument angesehen, um das 1,5-Grad-Ziel zu erreichen. Die im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegten Einstiegspreise sind allerdings deutlich zu gering angesetzt, um eine Lenkungswirkung zu entfalten. In einer im November 2018 veröffentlichten Kostenschätzung geht das Umweltbundesamt (UBA) auf Basis der Treibhausgasemissionen Deutschlands 2016 von Schäden von rund 180 Euro pro Tonne Kohlendioxid aus.

    II. Die Berechnung der „zulässigen Jahresemissionsmengen" in § 4 (vorher „jährliche Emissionsmengen") und damit die Berechnung der Höchstzahl der auszugebenden Zertifikate erfolgt bisher über die deutschen Minderungsverpflichtungen aus der EU-Klimaschutzverordnung. Da hier jedoch geringere Minderungsziele festgeschrieben sind als im Bundes-Klimaschutzgesetz, ist das nicht haltbar.

    III. Gleichzeitig dürfen aber höhere Einstiegspreis der Emissionszertifikate für deutsche Unternehmen nicht unverhältnismäßig zu einem früheren Zeitpunkt Nachteile im internationalen Wettbewerb erzeugen. Als Grundlage hierfür wird die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 BEHG dahingehend erweitert, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt wird, bereits vor dem 1. Januar 2022 Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage zu regeln.

    Damit durch die erwartete Weitergabe der erhöhten Preise auch die soziale Ungerechtigkeit nicht weiter erhöht wird, sondern der nationale Zertifikatehandel im Gegenteil zu einem sozialen Ausgleich beiträgt, wird die Bundesregierung in einem gesonderten Gesetzentwurf einen Vorschlag zur Einführung einer sogenannten Klimadividende, wie auch im Klimaschutzprogramm vorgesehen, darlegen.

    IV. Weiterhin hat der dritte Senat des Obersten Gerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2021 (3 BvF 1/21) § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 BEHG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, „soweit eine mengenmäßige Begrenzung der tatsächlich erhältlichen Emissionszertifikate in der Einführungsphase und für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nicht stattfindet." Dies ist aktuell aufgrund des § 5 möglich. „Eine genauere Betrachtung erfordert jedoch die in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 BEHG vorgesehene Einführungsphase. In diesem Zeitraum erfolgt ein Verkauf der Emissionszertifikate zu einem gesetzlich festgelegten Festpreis - eine Bewirtschaftung nach Marktgrundsätzen erfolgt in diesem Zeitraum jedoch gerade nicht. Eine Deckelung der Anzahl der zu verkaufenden Zertifikate findet in dieser Einführungsphase faktisch nicht statt, indem in dieser Phase nach § 5 BEHG ein zusätzlicher Bedarf an Emissionszertifikaten durch einen Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten praktisch ohne Begrenzung gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, welcher zunächst auf das Jahr 2026 beschränkt ist, jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BEHG auch fortgeführt werden kann."


    B. Lösung

    I. Mit der vorliegenden Änderung des BEHG, in welchem die Zertifikatspreise erhöht werden (siehe Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes), wird der marktwirtschaftliche Ansatz erhalten, aber in die richtige Richtung gelenkt.

    II. Die Berechnung der zulässigen Jahresemissionsmengen und damit die Berechnung der Anzahl der Zertifikate werden an die nationalen Klimaschutzziele sowie die zulässigen Jahresemissionsmengen aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz gekoppelt.

    III. Neben der Anpassung der Zertifikatspreise in der Einführungsphase wird die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage angepasst, da es für betroffene Unternehmen, die mit ihren Produkten dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 2022 zu Wettbewerbsnachteilen kommen kann. Die ursprüngliche Regelung ermächtigte die Bundesregierung nur zu Regelungen ab dem 1. Januar 2022.

    IV. Die Anzahl der Zertifikate wird auch in der Einführungsphase bis 2026 definitiv mengenmäßig begrenzt, indem § 5 gestrichen wird, und das BEHG damit verfassungsgemäß ausgestaltet.


    C. Alternativen

    Keine. Um die Erreichung der neuen Klimaschutzziele des KSG zu unterstützen, ist eine Erhöhung der CO2-Bepreisung erforderlich. Zur Vermeidung möglicher internationaler Wettbewerbsnachteile, die angesichts des höheren Einstiegspreises bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstehen können, ist eine entsprechende Öffnung der Verordnungsermächtigung erforderlich. Die Änderungen sind auch notwendig, um eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Emissionshandels sicherzustellen.


    D. Kosten

    Es entstehen keine Mehrausgaben für den Bundeshaushalt. Durch die Erhöhung des Zertifikatspreises entstehen für die Verantwortlichen höhere Kosten als ursprünglich geplant. Entsprechend steigen auch die Einnahmen aus der Veräußerung der Zertifikate für das Jahr 2022 auf etwa 10,5 Mrd. Euro.


    Anlage 1


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.


    2. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) Die Wörter „und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen" werden gestrichen.


    b) Die Zahl „2050" wird durch die Zahl „2045" ersetzt.


    3. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Der Titel lautet wie folgt:

    § 4

    Zulässige Jahresemissionsmengen"


    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge)" durch die Wörter „die Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 1a in Verbindung mit § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes gewährleistet (zulässige Jahresemissionsmenge)" ersetzt.


    c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung" durch die Wörter „Die zulässige Jahresemissionsmenge wird aus den kumulierten zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes" ersetzt.


    4. § 5 wird wie folgt gefasst:

    㤠5 (weggefallen)".


    5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

    bb) In Nummer 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „40" ersetzt.

    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „55" ersetzt.

    dd) In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „75" ersetzt.


    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 75 Euro und einem Maximalpreis von 95 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt."


    6. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen" durch das Wort „grenzüberschreitenden" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

    Herr Minister namhaftre Klimaforscher haben gerade den Zusammenhang von Hochwasser und Klimaveränderung als gtoben Unsiin abgetan.

    Zwarbegünstige der Klomawandel extremes Wetter, aber einzelne ereignisse, wie das jetzige Hochwasser lassen sich schwerlich farauf zurückführen, so ein Professor am Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK).

    Ein solches regionales Unwetter ist ein Einzelereignis, das ist Wetter. Die Behauptung, der Klimawandel ist schuld, ist so nicht haltbar, so der Deutsche Wetterdienst (DWD!Die Entwicklung der Hochwassertage zeigt für die bisherige Zeitreihe weder für das Sommer- noch für das Winterhalbjahr einen signifikanten Trend.Ein einzelnes Hochwasserereignis lässt sich nicht mit dem Klimawandel erklären, so das deutsche Umweltbundesamt!

    Also bitte hören sie mit ihten schauergeschichten auf.

    Helfen Sie den Betroffenen ,aber ohne Panikmache, das haben Sie mit corona bereit auf die spitze getrieben!

    Herr von Wildungen. Das ist korrekt. Jedoch gilt: "Der Deutsche Wetterdienst (DWD) rechnet für die Zukunft mit mehr Stürmen, extremen Regenfällen und Hitzewellen aufgrund der Klimaerwärmung - also "mehr Extremwetter". Zwar ist es schwierig, einen Zusammenhang zwischen einem einzelnen, per Definition extremen, Ereignis und dem Klima herzustellen. Aber die beobachtete Häufung solcher Ereignisse kann inzwischen als Indiz dafür gewertet werden, dass die Annahme vieler Klimaforscher stimmt. Diese Annahme lautet, dass Extremwetter mit steigenden Temperaturen zunehmen. Der statistische Nachweis ist zwar nicht ganz einfach, da kurze Beobachtungszeiträume, die natürliche Klima-Variabilität sowie die flächendeckende Erfassung kleinräumiger Ereignisse - zum Beispiel Starkregen oder Gewitter - schwierig sind. Aber seit einigen Jahren kommen Wissenschaftler dem Zusammenhang zwischen dem Extremwetter und dem Klimawandel mithilfe von verfeinerten Klimamodellen und schnelleren Computern immer öfter auf die Spur: Diese Wissenschaft nennt sich Zuordnungsforschung, auch Attributionsforschung genannt." (https://www.br.de/wissen/wette…tter-klimawandel-100.html)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren!

    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

    Liebe Betroffene!

    Liebe Helferinnen und Helfer!


    Ich möchte mich zunächst einmal bedanken. Bedanken bei den unzähligen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern für ihr unermüdliches Engagement und ihren tatkräftigen Einsatz in den vergangenen Stunden und Tagen. Dafür zolle ich Ihnen größten Respekt. Die Bilder dieser Hochwasserkatastrophe der letzten Tage lassen niemanden kalt. Noch immer wird nach zahlreichen Vermissten gesucht. Es gilt unser größtes Mitgefühl den Opfern und Angehörigen, die ihr Hab und Gut verloren haben oder um das Leben ihrer Liebsten bangen müssen.


    Die Ereignisse zeigen überdeutlich: Wir müssen unsere Siedlungsgebiete und Infrastrukturen vor Extremwettern schützen. Wir sind nicht gut genug gewappnet gegen die Wucht der Klimakrise. Bedeutet: Wir brauchen mehr und ökologischeren Hochwasserschutz, Flächenentsiegelung oder hitzeangepasste Städte. In der nächsten Sitzung des Bundeskabinetts wird mein Haus daher Schritte vorstellen, die notwendig sind, um unser Land an diese Folgen der Klimakrise, die sich in den nächsten Jahren verstärken werden, anzupassen.


    Sie sollen wissen: Die gesamte Bundesregierung steht jetzt an Ihrer Seite. Wir werden Ihnen, den Angehörigen der Opfer, den Betroffenen und auch den Helferinnen und Helfern, die Unterstützung und die Mittel zur Verfügung stellen, die nötig sind. Zögern Sie nicht, sich mit Ihren Bitten an mich oder die zuständigen Ministerien zu wenden.


    Vielen Dank.

    bmkuel_2_1.png

    – Pressemitteilung


    IIIIIIIII Bundesminister zur aktuellen Arbeit im Bundesministerium, zum Urteil des OG


    Der Bundesminister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft, Magnus Gruensen, gab heute in einer Pressemitteilung ein Statement zur aktuellen Arbeit im Bundesministerium ab. Der Bundesminister wörtlich: "Wir arbeiten im Moment weiter fieberhaft an der Umsetzung des aktualisierten Klimaschutzprogramms. Gleichzeitig hat mein Haus das Urteil des Obersten Gerichts zum Brennstoffemissionshandelsgesetz zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund wird gerade ein Referentenentwurf vorbereitet, der nächste Woche dem Bundeskabinett vorgelegt wird, mit dem der nationale Emissionshandel neu und verfassungskonform ausgestaltet werden soll. An der Erhöhung der Einstiegspreise werden wir weiterhin festhalten und in diesen Entwurf integrieren."

    Dass die Grünen diesen Weg erneut mitgehen zeigt, dass SIe sich mehr und mehr von linker Politik entfernen und versuchen sich an Wirtschaftsliberale Themen anzubiedern. Mal sehen, was die Koalitionsgespräche so hervorbringen...

    Dass die Grünen diesen Weg mitgehen (woher stammt denn das "erneut"?) zeigt, dass sie bereit sind, weiter Verantwortung für dieses Land zu übernehmen. Und das erfolgt unter Abgrenzung zu beiden politischen Rändenr.

    Die Bürger strafen nun mal Parteien ab die nur faul im Bundestag sitzen und zu wenig leisten.


    Es geht darum, dass dieses System einzig und alleine Quantität belohnt.

    Das Bundesverfassungsschutzurteil

    Von welchem Urteil ist hier denn die Rede?

    Das Bundesverfassungsschutzurteil

    Von welchem Urteil ist hier denn die Rede?