Beiträge von Claudius von Weißenfels

    Der Avatar. Ich reagiere da mit Sicherheit sensibel - ist mir bewusst. Der Beschluss bleibt bestehen. Sollte der junge Mann eine Erklärung für die Wahl seines Avatars haben, kann er sich bei der Administration melden. Kontaktdaten müssten einzusehen sein.

    An der Stelle kann ich nur sagen, dass ich es sehr bedenklich finde, wenn jemand einfach so gesperrt wird, Weil ein Admin sensibel auf das Profilbild reagiert (nicht persönlich nehemen).

    Es kann wirklich sein, dass er sich nicht darüber lustig machen wollte und ich finde es einfach unfair jemanden zu sperren, ohne vorher ein Sterbenswörtchen mit demjenigen gewechselt zu haben. Weil nur durch eine gute Kommunikation kann man eventuelle Missverständnisse aus dem Weg räumen.

    Der Spieler Sevarion Pamuschtan wurde soeben dauerhaft von mir gesperrt. Wer sich über Menschen mit Einschränkung lustig macht, ist nicht nur ein ganz armes Würstchen, sondern auch unerwünscht.

    An dieser Stelle frage ich mich, inwiefern er sich über Menschen mit einer Behinderung lustig gemacht hat?

    Das habe ich mich auch schon gefragt. Meine nächste Frage wäre, ob die Person er vielleicht sogar ernst meint, und man gerade einen Spieler mit ehrlichen Absichten gebannt hat?

    Ich verstehe halt überhaupt nicht, in welchem Beitrag er sich über Behinderte lustig gemacht hat. Sein einziger Beitrag was halt der, indem er sich vorgestellt hat und mehr nicht.

    Selbst wenn er mit dem NC recht hätte. was er nicht hat, ist es auch falsch von nur 2 Geschlechtern redet. Personenstandsrechtlich hat man seit 2018 das Recht sich als "Divers" einzutragen. Dementsprechend ist diese Aussage so oder so falsch, unabhängig vom falschen Gebrauch des Begriffes "Numerus clausus".

    Schon peinlich, sich vermeintlich überlegen zu fühlen und den vermeintlichen Fehlgebrauch eines lateinischen Begriffes aufzudecken und dann komplett in die Kloschüssel zu langen oder?

    Also so viel zu ihrer "Überlegenheit"... https://www.duden.de/rechtschreibung/Numerus_clausus


    Ja der Übersetzung nach ist es ein abgeschlossener Zahlenraum, aber der Duden konkretisiert das und alles andere ist schlicht und ergreifend falsch. Ganz zu schweigen davon, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt.

    Ich genieße die Vorzüge einer gewöhnlichen Altstadtwohnung mit Balkon. Aber was soll's, wenn Herr von Wildungen gerne ein großes Landgut besitzen möchte und es rechtmäßig erhalten hat und es sich auch leisten kann, dann soll er es doch besitzen und bewohnen dürfen, oder nicht?

    Ja, etwas anderes habe ich ja auch nicht gesagt...ich habe mich lediglich gefragt, wofür man soviel Land benötigt.

    In Thüringen und Hessen, wenn es beliebt.

    In Thüringen gab es doch aber die Bodenreform, für Anwesen mit mehr als 100 ha.

    Die so genannte "Bodenreform" (Landdiebstahl) der verdammten Komnmunisten wurde Gott sei Dank 1991 wieder rückgängig gemacht und man erhielt, so man es sich leisten konnte, seine Besitztümer zurück, wir konnten es uns, Gott sei Dank , leisten.

    Landdiebstahl hin oder her, aber wofür benötigt man 666 Hektar an Land? Ich meine Ich genieße auch die Vorzüge eines Familienanwesens und der Parkanlage drumherum, aber selbst mit gerade einmal knapp 58 Hektar hat man da genug zu bewirtschaften und zu pflegen.

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    Sechste Wahlperiode



    Drucksache: TH006/012





    G e s e t z e n t w u r f

    der Regierung und dem Ministerium für Bau, Verkehr und Digitalisierung sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft









    Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft





    A) Problem

    Alle großen Städte haben mit dem Problem der Wohnungsknappheit zu kämpfen. Besonders Menschen mit geringerem Einkommen können sich die zunehmend steigenden Mieten nicht mehr leisten.





    B) Lösung

    Um dort wo es nötig ist bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, soll eine landeseigene Wohnungsgesellschaft gegründet werden, die Wohnraum aufkauft oder selbst baut.





    C) Alternativen

    Ein effektiver bundesweiter Mietendeckel.





    D) Kosten Für das erste Jahr werden der Gesellschaft 36 Millionen Euro zu Verfügung gestellt. In den folgenden Jahren werden die Kosten gestaffelt niedriger.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft

    (TWGG)

    vom 06 . Juni 2 0 2 1






    Artikel 1

    Allgemeines





    (1) Das Land Thüringen gründet eine eigene Wohnungsgesellschaft.

    (2) Diese trägt den Namen "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft (TWG)".

    (3) Für diese Wohnungsgesellschaft wird eine Satzung ausgearbeitet und mit einfacher Mehrheit beschlossen sowie geändert.

    (4) Die erste Satzung entspricht der Vorlage in Artikel 2.

    (5) Die GmBH wird berechtigt, eigens Projekte anzugehen, Wohnungen zu kaufen, zu sanieren oder zu bauen. Gegen jegliche Entscheidungen kann der Landtag mit

    absoluter Mehrheit Einspruch einlegen.

    (6) Es steht ein jährliches Budget, welches der Freistaat stellt, zur Verfügung. Einnahmen durch Miete und Nebenkosten können ohne Beantragung reinvestiert werden. Sollte ein öffentliches Interesse bestehen, dieses zu überschreiten, muss ein entsprechender Antrag im Thüringer Landtag gestellt werden.



    Die Kosten werden gestaffelt jährlich an die "Wohnen in Thüringen" ausgezahlt:



    2021: 36 Millionen Euro

    2022: 22 Millionen Euro

    2023: 20 Millionen Euro

    2024: 18 Millionen Euro



    Sollte bis zum Jahr 2025 keine neue Gesetzesänderung erfolgen, so wird automatisch der jährliche Beitrag des Freistaates auf dem Niveau des Jahres 2024 ausgezahlt.





    Artikel 2

    Satzung





    (1) Die "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist eine GmBH, die sich den Zielen des sozialen, ökologischen und gerechten Vermieten von Wohnraum verschreibt.

    (2) Ziel der "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist es, sozial benachteiligten Menschen einen im Vergleich günstigen und erschwinglichen Wohnraum in Gebieten in denen dies nicht bereits garantiert ist, anzubieten.

    (3) Die Gemeinschaft ist vollumfänglich im Besitz des Freistaates Thüringen.

    (4) Die Vollhaftung übernimmt der Freistaat Thüringen.

    (5) Satzungsänderungen benötigen die absolute Mehrheit im Thüringer Landtag.





    Artikel 3





    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.