Beiträge von Kathrin Hirsch

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Harald F. Rache vom 1. November 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, daß es sich beim Beitrag um eine „Beleidigung“ handle. Dies würde einen Verstoß gegen §8 Abs. Punkt 4 ModAdminG i.V.m §11 Abs. 1 ebd. darstellen. Die Moderation erkennt zwar an, daß es sich bei dem Wort "Mondkalb" um eine abfällige Bezeichnung handelt, allerdings bewegt sie sich als überspitzendes Wortspiel im Rahmen der Meinungsfreiheit und ist auch nicht als spielbeherrschend anzusehen. Diese Auffassung deckt sich mit Beschluß #96 der Moderation vom 17. Dezember 2021. Der Beitrag ist somit nicht sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 1. November 2021
    Harald F. Rache:
    "Mondkalb ist ne alte Heulsuse...."


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 5. Jänner 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung beinhaltete folgende Anmerkung: "immer wieder das gleiche..." Nach Auffassung der Moderation stellt diese Anmerkung keine ausreichende Begründung dar. Die Moderation kann im Beitrag keine verletzte Spielregel erkennen und auch die meldende Person gibt dafür keinen Anhaltspunkt. Der Ausdrucksweise im Beitrag ist sicherlich als unfreundlich und derb anzusehen, die getätigten Aussagen bewegen sich nach wie vor im Rahmen der Meinungsfreiheit. Der Beitrag kann somit nicht als sanktionswürdig angesehen werden.


    Trotz Einstellung der Meldung bittet die Moderation alle Mitspieler nach wie vor inständig darum, in der Auseinandersetzung miteinander einen anständigen Ton und gegenseitigen Respekt zu wahren. Auch im Eifer der Debatte ist allen hier zuzumuten, daß sie noch einmal ruhig durchatmen und über die Außenwirkung nachdenken können, bevor sie einen Beitrag abschicken.


    Anhang

    Beitrag vom 5. Jänner 2022
    Christian Wildungen:
    "Halten Sie doch einfach Ihren linkslastigen Schacht, Mann und gehen Sie anständigen bürgerlichen Menschen nicht auf den Senkel.
    Belästigen Sie Ihresgleichen! "


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahmen.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 19. März 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung beinhaltete folgende Anmerkung: "Hust Hust. Schon klar, oder?" Nach Auffassung der Moderation stellt diese Anmerkung keine ausreichende Begründung dar. Denkbar wäre ein Verstoß gegen §8 Abs. 1 Satz Punkt 4 ModAdminG i.V.m. §11 Abs. 2 ebd. Die Aussagen "Die [Araber und Afrikaner] schlagen sich doch da unten ständig die Köpfe ein" und "man könnte sie wieder unter Aufsicht stellen" sind als abwertend gegenüber diesen Personengruppen anzusehen. Allerdings bewegen sich die Aussagen im Rahmen der Meinungsfreiheit und der Kontext im "PREUẞ" bietet die Möglichkeit, SimOn wie SimOff öffentlich zu widersprechen. Der Beitrag kann somit nicht als sanktionswürdig angesehen werden.



    Anhang

    Beitrag vom 19. März 2022
    Christian Wildungen:
    "Die schlagen sich doch da unten ständig die Köpfe ein, also was soll es. Wir sind Euripäer und sollten uns auch nur für uns interessieren!

    Das man da unten nichts tun kann, ist falsch man könnte sie wieder unter Aufsicht stellen!"


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 23. Jänner 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. @Christian Wildungen wird verwarnt und mit 6 Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. In der Meldung wurde "persönliche Beleidigung aufgrund der Sexualität Breitenbergers" als Begründung angegeben. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 4 ModAdminG. Da es sich um eine Abwertung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe handelt, ist neben §11 Abs. 2 ModAdminG für die Bewertung der Aussage relevant. Der Gemeldete bedient sich einer Zweideutigkeit des Wortes "Arschkriechen", vom übertragenen in den wörtlichen Sinn, um Leonhard Breitenberger unter Anspielung auf dessen Sexualität zu beleidigen. Im Kontext der Aussage ergibt sich eine Entgleisung der ursprünglichen Debatte und eine Störung des Spielflusses, die ohne diesen Beitrag nicht entstanden wären. Entsprechend ist der Beitrag nicht nach §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Wildungen sich darüber hinaus SimOff auf die Person hinter dem Account von Leonhard Breitenberger bezieht. In der Vergangenheit hat Wildungen SimOn wie auch SimOff bereits mehrere homophobe oder Aussagen mit homophobem Unterton gegenüber Breitenberger geäußert. Entsprechend ist anzunehmen, daß durch den Vorwurf des "Arschkriechens" nicht nur Breitenberger im Speziellen, sondern auch homosexuelle Personen allgemein, abgewertet werden. Dies stellt als Diskriminierung einen Verstoß gegen §11 Abs. 2. Somit ist der Beitrag sanktionswürdig.


    Aufgrund der Tatsache, daß Christian Wildungen wie oben beschrieben in der Vergangenheit bereits mehrfach durch homophobe Aussagen aufgefallen ist, ist ein erhöhtes Strafmaß von sechs statt zwei Strafpunkten anzusetzen.


    Anhang

    Beitrag vom 23. Jänner 2022
    Christian Wildungen:
    "Sie sollte nicht von sich auf andere schließen, Arschkriechen ist doch wohl mehr Ihre Ding!"


    Kassab – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Sylvie Jachère-Wessler vom 14. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass "ein Antrag bewusst nicht behandelt" wurde, um einen Mitspieler "aus der Simulation auszugrenzen und verdrießlich zu machen". Aufgabe der Moderation ist es nur zu prüfen, ob durch Beiträge und/oder Spielerverhalten gegen die SimOff-Regeln der Simulation verstoßen wurden. SimOn-Sachverhalte wie Verfassungsbeschwerden werden SimOn durch das Oberste Gericht behandelt.


    Im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen §8 Abs. Punkt 4 ModAdminG (Diskriminierung) denkbar. Diese Auffassung wird durch das Verhalten der Gemeldeten gestützt, wonach sie die den FFD-Antrag IX/019 als Präsidentin nicht zur Debatte stellte, da dieser nicht den Anforderungen der Formvorlagen des Landtags genüge. Wenige Tage zuvor allerdings stellte Jachère-Wessler - Mitglied der Regierungspartei SDP - den Antrag der Landesregierung IX/015 zur Debatte und Abstimmung, obwohl dieser weitaus weniger den Formvorlagen entsprach als IX/019. Es drängt sich somit der Verdacht auf Benachteiligung eines Mitspielers aufgrund seiner SimOn-Parteizugehörigkeit auf.


    Nach Auffassung der Moderation bestand bei der Meldung also erheblicher Klärungsbedarf, weshalb am 27. Dezember 2021 eine Anhörung der Gemeldeten durch die Moderatoren Kassab und Hirsch durchgeführt wurde.


    In der Anhörung gab die Gemeldete bekannt, daß sie ihr damaliges Vorgehen nicht als Irrtum bezeichnen würde und den den Antrag IX/019 in seiner letztmaligen Fassung zur Debatte gestellt hätte, sofern sie noch Landtagspräsidentin gewesen wäre. Das Unterlassen sei also nicht vorsätzlich gewesen. Des Weiteren räumte sie ein, daß den Antrag IX/015 seinerzeit nicht auf Grund von SimOff-Umständen nicht ausreichend geprüft hatte und rückblickend nicht zur Debatte hätte stellen sollen.


    Infolge der Ausführungen von Sylvie Jachère-Wessler kommt die Moderation zum Schluß, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um vorsätzliche Diskrimminierung handeln kann, sondern allenfalls um Nachlässigkeit in der sorgfältigen SimOn-Amtsführung. Der Beitrag und das Verhalten ist somit nicht zu sanktionieren.

    Unabhängig von der getroffenen Entscheidung steht es der Moderation nicht zu, zu überprüfen, ob das Landtagspräsidium durch Nichtbehandlung des Antrages die SimOn-Rechte des Spielers als Abgeordneter verletzt hat (vgl. §6 Abs. 1 Punkt 10 OGG). Die Moderation empfiehlt dementsprechend dem Betroffenen Harald F. Rache, sich an das zuständige Oberste Gericht zu wenden, um den SimOn-Sachverhalt zu prüfen.



    Anhang

    Beitrag vom 13. Dezember 2021
    Sylvie Jachère-Wessler:
    "Sehr geehrter Herr Rache,


    auch hier ist das Konzept der Formvorlagen nur unzureichend umgesetzt. Entsprechend der hier hinterlegten Vorlagen hat dem Gesetzesentwurf eine Auflistung über Problem, Lösung, Alternativen und Kosten vorauszugehen. Der Entwurftext ist zudem, wie Sie dem Dokument entnehmen können, in die einzelnen Beschlüsse in arabischen Zahlen zu gliedern. Diese Punkte können feiner in Unterpunkte gegliedert werden. Ich bitte Sie, exakt nach dem gezeigten Schema vorzugehen. Diese einheitliche Arbeitsweise hat ausschließlich praktische Gründe. Immerhin müssen Gesetze im Gesetzes- und Verordnungsblatt anschließend uniform verkündet werden. Zudem erleichtert es die Arbeit aller Kolleginnen und Kollegen, wenn von der gleichen formalen Arbeitsgrundlage ausgegangen wird. Ich bitte Sie daher herzlich, die Gepflogenheiten des Hohes Hauses dahingehend zu respektieren. Ich kann und werde dem Landtag keine Entwürfe vorlegen, die die gemeinsame Grundlage unseres Arbeitens missachten. Das gilt grundsätzlich für alle Kolleginnen und Kollegen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!


    Mit freundlichen Grüßen


    Sylvie Jachère-Wessler

    Landtagspräsidentin"


    Kassab – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Harald Rache vom 2. Jänner 2022 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Harald Rache wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt. Dies erstreckt sich auch auf mögliche zukünftige Accounts.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Äußerung "Götz von Berlichingen" ist in den Kontext der Debatte zu setzen, welche im Voraus kaum eine aufgeheizte Dynamik aufwies. Der Debattenverlauf steht entsprechend in keinem Verhältnis zur gemeldeten Aussage. Der Ausruf "Götz von Berlichingen" ist allgemeinhin als verdeckte Beleidigung zu verstehen, da dieser durch das Zitat "Er kann mich am Arsche lecken" bekannt ist. Die getätigte Äußerung ist auch nicht durch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 geschützt, da sie zweifelsfrei darauf abzielt eine Empörung durch Matthias Linner hervorzurufen. Sie ist somit sanktionswürdig.


    Die Entscheidung wurde nach Antrag der Moderatorin Hirsch per Mehrheitsbeschluss gefällt.



    Anhang

    Beitrag vom 2. Jänner 2022
    Harald Rache:
    "Oh man. Ich gehe darauf nicht mehr ein, weil Sie mich einfach nur noch damit nerven und es langsam extrem anstrengend wird. Sie wissen ja selber, dass Ihre merkwürdigen "Anti-FFD-Parolen" die CDSU und auch die Allianz wenig interessieren und sie anscheinend durchaus gesprächsbereit sind. Mich interessieren diese Einwände aus der links-grünen Ecke einfach nicht mehr, da es sich hierbei offenkundig um Anfeindungen handelt. Gerade das FFD hat in dieser Legislaturperiode im Bund sehr aktiv gearbeitet und zuletzt die Demokratie mit der Einführung von mehr direkter Demokratie massiv gestärkt.


    .........und nun Götz von Berlichingen!"


    Fürst – Kassab – Klinkert – Wexler




    Ich benötige die Rechte für den Bundesrat


    Wahl Wahl zum 2. Stellvertretenden Präsidenten

    Vorgänger Vakant

    Die Rechte sind jetzt erteilt. :)




    Für die Rechte der Gruppenleitung bitte nochmal an die Haupt-Admins wenden.

    B E K A N N T M A C H U N G


    Die Benutzer

    Alex Regenborn

    Dr. Bernd Ramelow

    Dr. Edelgard Fischer

    Dr. Irina Christ

    Enrico Meier

    Felix Brackelmann

    Oscar Pilarow


    sowie deren Nebenaccounts werden für zweiundsiebzig Stunden (drei Tage) gesperrt.



    G r ü n d e:

    Nach §8 Abs.1 Nr. 9 ModAdminG ist es nicht erlaubt, daß sich eine natürliche Person zwei oder mehrere Accounts in SimOn-Gruppen betreibt. Dazu zählen auch die Ländergruppen für Berufene Bürger und das Parteientool im Forum. (s. Beschluß der Administration vom 11. April 2021 und Beschluß der Administration vom 8. September 2021). Des weiteren ist es nach §2 Abs. 5 vDGB nur erlaubt, einen einzelnen Nebenaccount zu betreiben, der kein Medienaccount ist. Nach mehrheitlicher Auffassung der Administration schließt dies mit ein, daß ein Medienaccount kein Nebenaccount und andersherum sein kann. Accounts dürfen nicht gleichzeitig in der Benutzergruppe für Neben- und Medienaccount sein! Alle Verwarnten werden gebeten die aufgeführten Mißstände zu überprüfen und zeitnah zu berichtigen. Sollte es Rückfragen geben, steht die Administration gerne bereit, weitere Auskunft zur Verwarnung zu geben. Dies ist sowohl über das Konversationstool im Forum, als auch über Discord möglich.


    Neuheimer | Neuheimer | Brandstätter | Hirsch

    B E K A N N T M A C H U N G


    Die Benutzer

    Dr. Bernd Ramelow

    Dr. Edelgard Fischer

    Dr. Irina Christ

    Kai Baum und

    Oscar Pilarow


    sowie deren Nebenaccounts werden für zwölf Stunden gesperrt.



    G r ü n d e:

    Nach §2 Abs. 5 vDGB i.V.m §8 Abs.1 Nr. 6 sind alle Personen mit einem Zweitaccount verpflichtet diesen anzuzeigen sowie sich korrekt in das Doppelaccount-Register einzutragen. Alle aufgeführten Mitspielenden sind dieser Pflicht nicht im hinreichenden Maße nachgekommen und werden deshalb im gleichen Zuge aufgefordert, dies zu berichtigen. Das Sanktionsmaß wurde in Konsistenz mit der Bekanntmachung vom 26. Mai 2021 auf zwölf Stunden festgelegt.


    Neuheimer | Brandstätter | Hirsch

    Hmm, das sehe ich jetzt nicht so, dass das damit geklärt wäre ^^ Die Benutzergruppe ist da doch eigentlich egal. Die ist doch nur für das technische da. Und die Angabe im Register ist doch genau dafür da. Ansonsten bräuchte man das ja absolut gar nicht. Und laut dortiger Eigenauskunft handelt es sich hierbei jeweils um Nebenaccounts - und die dürfen gemäß Regeln nicht wählen. Und das ist schon relevant, wenn man auf das Ergebnis der CDSU schaut ...


    Dass sie entgegen der Angabe im DA-Register mit den Accounts in der Hauptaccount-Gruppe sind, wäre ja höchstens noch ein zusätzlicher Verstoß.

    Tatsächlich hätte ich jetzt gesagt, die technischen Benutzergruppen sind hier verbindlich, da sie auch die tatsächlichen Berechtigungen abbilden (bspw. das beschränkte Schreibrecht von Medienaccounts). Das DA-Register hätte ich dagegen als zweitrangig eingestuft, da dort (im besten Fall) die Paarungen für alle öffentlich einsehbar gemacht werden, die der Administration ohnehin schon vorliegen. Aber da das DA-Register (trotz EINIGER fehlerhafter Einträge) das einzige ist, auf das man als Spieler zurück greifen kann, ist deine Argumentation durchaus plausibel.


    Ein Gang vor das Oberste Gericht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung wäre tatsächlich das Sinnvollste was in der aktuellen Situation möglich ist.


    Auf jeden Fall nochmal vielen Dank für deinen Input. Die bisher laxe Exekution des §2 Abs. 6 (DA-Register und DA-Anmeldung) hat für viele Unsicherheiten gesorgt. Ich werde mir das die Tage aber definitiv noch einmal genauer ansehen und gemeinsam mit den anderen Admins ein paar Verwarnungen aussprechen müssen.

    Zum aktuellen Zeitpunkt sind beide in der Hauptaccount-Gruppe eingetragen. Angenommen, die beiden haben die Accounts nicht kurzfristig während der Wahl gewechselt, müßte alles korrekt sein. Die Verfehlung dürfte hier eher ein Verstoß gegen §2 Abs. 6 vDGB (nämlich die fehlerhafte Kennzeichnung der Accounts im DA-Register) sein. Aber dennoch vielen Dank für den aufmerksamen Hinweis!