Beiträge von Isabelle Yersin

    Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)


    Vom 23. Januar 2021



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 (weggefallen)".

    2. § 217 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Gesetz über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung



    § 1

    Zweck des Gesetzes

    Zweck dieses Gesetzes ist es,

    1. die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen;

    2. die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten,

    auszuräumen;

    3. für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und

    4. Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.


    § 2

    Grundsatz der Straffreiheit

    (1) Die Selbsttötung ist straflos.

    (2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straflos.


    § 3

    Voraussetzungen

    (1) Hilfe zur Selbsttötung darf nur dann geleistet werden, wenn der sterbewillige Mensch den Wunsch zur Selbsttötung freiverantwortlich gefasst und geäußert hat.

    (2) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss sich aufgrund eines Beratungsgesprächs (§ 7) des Umstands vergewissert haben, dass der sterbewillige Mensch freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung die Hilfe zur Selbsttötung verlangt.

    (3) Zwischen dem Beratungsgespräch und der Hilfeleistung zur Selbsttötung müssen mindestens 14 Tage vergehen.


    § 4

    Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung

    (1) Wer Hilfe zur Selbsttötung mit der Absicht leistet, sich oder einem Dritten durch wiederholte Hilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (gewerbsmäßiges Handeln), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Beihilfe zu einer Tat nach Absatz 1 ist nicht rechtswidrig.



    § 5

    Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

    Wer gewerbsmäßig und in der Absicht, Selbsttötungen zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die dazu geeignet sind, in den Verkehr bringt und dadurch einen anderen zur Selbsttötung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 6

    Ärzte als Helfer zur Selbsttötung

    (1) Wer als Arzt von einem sterbewilligen Menschen um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat nicht die Pflicht, dieser Bitte zu entsprechen.

    (2) Die Hilfe zur Selbsttötung kann eine ärztliche Aufgabe sein und darf Ärzten nicht untersagt werden. Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam.



    § 7

    Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    (1) Wer als Arzt um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, den sterbewilligen Menschen in einem umfassenden und ergebnisoffenen Beratungsgespräch über seinen Zustand aufzuklären, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – aufzuzeigen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Der Arzt hat den Umfang sowie die Ergebnisse der Beratung schriftlich zu dokumentieren.

    (2) Wer als nichtärztlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, mit dem sterbewilligen Menschen ein umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch zu führen, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – anzusprechen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Wer als Mitarbeiter oder als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wurde hat die Pflicht, die Leitung des Hospizes oder der Krankenhausstation unverzüglich darüber zu informieren. Hospize und Krankenhäuser müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird.

    (3) Wer geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung leistet, ohne Arzt zu sein (Sterbehelfer), und um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat die Pflicht, unverzüglich einen Arzt darüber zu informieren. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf der Sterbehelfer ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 darf der Sterbehelfer nicht anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.

    (4) Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Organisation, die geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung anbietet (Sterbehilfeorganisation), um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverzüglich darüber zu informieren. Sterbehilfeorganisationen müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 dürfen keine Mitglieder oder Angestellten der Sterbehilfeorganisation anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information der Organisationsleitung, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.


    § 8

    Dokumentationspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, hat die Pflicht, alle dazu notwendigen Handlungen zu dokumentieren. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich.



    § 9

    Pflichtverletzungen

    (1) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet und dabei

    1. entgegen den Voraussetzungen des § 3 handelt,

    2. zuvor die Beratungspflicht (§ 7) verletzt oder

    3. die Dokumentationspflicht (§ 8 ) verletzt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Sterbehilfeorganisationen, deren Mitglieder oder Angestellte sich wegen einer Tat gemäß § 4 oder § 5 strafbar gemacht oder eine Pflicht gemäß Absatz 1 verletzt haben, können verboten werden.



    § 10

    Durchführungsbestimmungen

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsvorordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an

    1. Sterbehelfer,

    2. Sterbehilfeorganisationen und deren Organisationsstruktur,

    3. Verbotsverfügungen gemäß § 9 Absatz 2,

    4. Werbeverbote für Hilfeleistungen bei Selbsttötungen,

    5. die Merkmale und die Dokumentation eines Beratungsgesprächs,

    6. die Dokumentation der Hilfe zur Selbsttötung,

    7. Meldepflichten in Fällen, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wurde.


    .Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 23. Januar 2021


    Die Bundespräsidentin

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    Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

    sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung,


    mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages endet heute Ihre Amtszeit als Bundesregierung. Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation, habe ich mich dazu entschieden den Entlassungsprozess zu "digitalisieren". Ich werde Ihnen daher Ihre Entlassungsurkunden postalisch zukommen lassen. Die Entlassung findet via Zoom Konferenz statt. Natürlich ist dieser Prozess unpersönlich und würdigt Ihre geleistete Arbeit nicht im angemessenen Maße. Dennoch halte ich die kontaktlose Durchführung des Prozedere für alternativlos.


    Zugleich ersuche ich Sie alle gemäß Artikel 69 Absatz 3 des Grundgesetzes um die Fortführung der Geschäfte bis zur Ernennung Ihrer jeweiligen Nachfolger.


    Ich danke Ihnen für Ihre Arbeit und wünsche Ihnen als geschäftsführender Bundesregierung eine glückliche Hand.


    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundeskanzlers und

    des Bundesministers des Innern


    NILS NEUHEIMER


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesminister des Auswärtigen,

    für wirtschaftliche Zusammenarbeit

    und Entwicklung


    TOM SCHNEIDER


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesministers der Finanzen


    HARALD KAHRS


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

    1093-unterschrift-png



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutzes


    CONSTANTIN NOHLEN


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

    1093-unterschrift-png



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin für Gesundheit


    ELKE KANIS


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesminister der Verteidigung


    MARIO AHNER


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesminister für Klima, Umwelt , Energie und Landwirtschaft


    MIJAT RUSS


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin für Bildung und Forschung


    THERESA KLINKERT


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    des Bundesminister für Besondere Aufgaben


    CARSTEN MÜLLER


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    Das Amtsverhältnis

    der Bundesministerin für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur

    und Innovation


    MICHAELA KEIL-KARRENBERG


    hat mit dem Zusammentritt des 5. Deutschen Bundestages

    am 23. Januar 2021 seine Beendigung gefunden.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 23. Januar 2021



    Die Bundespräsidentin

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    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer

    (Homosexuelle-Männer-Blutspendeverbot-Abschaffungsgesetz – HoMäBluvAbschG)


    Vom 22. Januar 2021


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates?) das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:


    § 1
    Änderung des Transfusionsgesetzes


    Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wie folgt geändert:


    "§ 5 Auswahl der spendenden Personen


    (1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist. Der Spender darf nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung von einer Spendeentnahme ausgeschlossen werden."


    § 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch



    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:





    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes



    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:





    1. In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    2. In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    3. Art. 39 wird wie folgt geändert:

      a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."

      b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt.
    4. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. "
    5. In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    6. Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
    7. Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen."
    8. Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen."
    9. Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden."
    10. Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen."
    11. Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen."
    12. Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      "(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB."
    13. Art. 52 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.

      b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
    14. Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
    15. Art. 54 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.

      b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.

      c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."

      d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt.
    16. Art. 61 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
    17. Art. 63 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.

      b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
    18. In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
    19. Art 76 wird wie folgt geändert:

      a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."

      b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen."
    20. In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
    21. Art. 81 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

      b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt.
    22. In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    23. In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    24. Art. 93 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    25. Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:

      "Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören."
    26. Art. 98 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
    27. In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
    28. Art. 100 wird wie folgt geändert:

      a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
    29. Art. 115g wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.

      d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    30. Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

      c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.

      bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
    31. In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
    32. In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (AuszubildendenpartzstG)



    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes



    Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.



    2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:





    "§ 58



    (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."



    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes



    Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.



    2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:



    "§ 61



    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

    (2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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    Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)

    Vom 22. Januar 2021



    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Gewerbeordnung



    Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben ersetzt:

    "§ 111 Mobile Arbeit

    § 112 Arbeitsnachweise für mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    § 113 bis 132a (weggefallen)"



    2. § 111 wird wie folgt gefasst:

    "§ 111

    Mobile Arbeit



    (1) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang, Ort und Verteilung spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn sie oder er die geschuldete Arbeitsleistung von außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie erbringt.



    (2) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren oder dessen Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestand hat, hat das Recht auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr. Bei Arbeitsverhältnissen welche mehr als zwölf Monate bestand haben, haben Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer grundsätzlich immer ein Recht auf mobile Arbeit.



    (3) Der Arbeitgeber hat der schriftlichen Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit zuzustimmen. Er kann den Antrag nur zurückweisen, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist, der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 1 bereits 24 Tage in Anspruch genommen hat.



    (4) Im Falle einer Zurückweisung des Antrags nach Absatz 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer seine ablehnende Entscheidung sowie deren Begründung spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit schriftlich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Erklärungspflicht nicht nach, so gilt die Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 für maximal drei Monate als festgelegt.


    (5) Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der mobilen Arbeit in Text- form darüber informieren, wie seine oder ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird.



    (6) Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kurzfristig verlangen, wenn eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist oder der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür ist eine Mitteilung des Arbeitgebers zwei Tage im Voraus nötig.



    (7) Es kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auch zuungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Übernahme abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen vereinbaren."





    3. § 112 wird wie folgt gefasst:

    "§ 112

    Arbeitsnachweise für mobil arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



    (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig nach § 111 Absatz 1 Satz 2 mobil arbeiten ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Er hat die Arbeitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.



    (2) Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin er- folgen; der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.



    (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Er hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitnachweise auszuhändigen.



    (4) Die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird von den Aufsichtsbehörden nach § 17 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes überwacht. § 17 Absatz 2 bis 6 des Arbeitszeitgesetzes gilt entsprechend.“





    4. § 147 wird wie folgt geändert:



    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:



    aa) Der Aufzählung wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:

    „1. entgegen § 112 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.



    ab) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.



    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro betragen.“





    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetz



    § 87 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.



    2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:

    "14. Einführung und Ausgestaltung von mobiler Arbeit."







    Artikel 3

    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



    § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird die versicherte Tätigkeit mit Einwilligung des Unternehmers im eigenen Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“



    2. In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“.







    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 1. Februar 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Januar 2021


    Die Bunedspräsidentin

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    Vielen Dank für die einleitenden Worte, Herr Stief.

    Ich möchte mich hier auch nochmal ausdrücklich für Ihre Dienste am Land bedanken. Sie waren stets ein von Vernunft geprägter Präsident der Bundesrepublik Deutschland.


    hebt die Schwurhand


    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. "

    Dass Sie als Bundesinnenministerin so wenig Vertrauen in unsere Sicherheitsbehörden haben und offen eine stark verallgemeinernde gar feindselige Haltung gegenüber unseren Polizisten propagieren, macht mich einfach fassunglos. Kurz nach ihrer Wahl zur Bundespräsidentin - ein Amt, das alle Deutschen gleichermaßen vetritt - hetzen Sie unermüdlich gegen diejenigen, die dafür sorgen, dass wir - auch Sie - unbeschwert das Haus verlassen können. Ich habe Sie im Gewissen gewählt, dass Sie als Politikerin der Mitte ideologisch unvoreingenommen handeln und Weitsicht zeigen würden. Dem ist offenbar nicht so, weshalb ich diese Entscheidung nun bereue.


    Abgesehen davon: Welche Polizei möchten Sie denn auf Rassismus studiert sehen? Lediglich die Bundespolizei? Oder ebenso die von einander und von der Bundespolizei unabhängigen Polizeien der Länder? Sofern Sie letzteres bejahen: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erdreisten Sie sich dazu? Denken Sie, dass die Länder nicht im Stande sind, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln?

    Mitnichten war es meine Absicht ein allgemeines Misstrauen oder gar eine Feindseligkeit, wie Sie sie mir unterstellen, zu propagieren. Dennoch müssen wir uns eingestehen, dass wir über einen langen Zeitraum über die offensichtlich existierenden Probleme hinweggesehen haben. Blindes Vertrauen ist ebenso schädlich wie unbegründete Kritik. Man muss übrigens kein von einer Ideologie getriebener Mensch sein, um gegen Rechtsextremismus innerhalb staatlicher Behörden vorgehen zu können. Ich tue das nicht zuletzt eben wegen dem schwindenden Vertrauen gegenüber unserer Polizei. Weshalb Sie mir also vorwerfen ein Feind unserer Polizei zu sein, ist mir schleierhaft. Es ist wichtig und längst überfällig den Bürger:innen zu zeigen, dass wir uns einem Problem annehmen, das die Schwächsten unserer Gesellschaft betrifft. Ob der Täter nun Uniform oder Glatze trägt, ist sekundär. Wenn Sie es also bereuen eine Person gewählt zu haben, die sich den Problemen der Bürgerinnen und Bürger in diesem Land annimmt und aktiv gegen politisch motivierten Extremismus vorgeht, ist das bedauerlich, stellt für mich jedoch keinen nennenswerten Verlust dar. Ihren Versuch mich über meine Kompetenzen aufzuklären nehme ich im Übrigen zur Kenntnis. Weise jedoch darauf hin, dass ich mir über meine Befugnisse im Klaren bin. Dieser als emotional zu bezeichnende Ton den Sie hier anschlagen, wird der Wichtigkeit einer derartigen Studie nicht gerecht.

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    Die Bundesministerin des Innern Isabelle Yersin beauftragte in den frühen Morgenstunden die Humboldt-Universität zu Berlin mit der Ausfertigung einer Rassismus-Studie bei der Polizei.


    Die Polizei ist nicht der Querschnitt der Bevölkerung und es ist leider davon auszugehen, dass sich in ihr qua der Natur und Struktur der Sicherheitsbehörden mehr Personen mit einem autoritären und damit oftmals rassistischen oder rechtsradikalen Weltbild finden als im Rest der Gesellschaft. Darauf deuten auch Wahlentscheidungen von Polizist:innen aus Österreich, Frankreich und Griechenland hin, die immer signifikant mehr rechtsradikale Parteien wählten als die Gesamtgesellschaft.


    "Die Gesellschaft hat ein Recht darauf zu wissen, ob Rassismus und Rechtsradikalismus bei der Polizei so virulent sind wie in der Gesamtbevölkerung oder ob wir ein noch größeres Problem haben und dort die Einstellungen doppelt oder dreifach so demokratie- und menschenfeindlich sind wie im Durchschnitt. Die Polizei ist nicht irgendeine Behörde, sie hat das Gewaltmonopol, trägt Waffen und kann Menschen festnehmen. Nur wenn wir das empirisch und ergebnisoffen erforschen, können wir als Gesellschaft auf Gefahren für die Demokratie angemessen reagieren und diese abstellen. Die jetzt angekündigte Studie ist darauf angelegt, diesen Beitrag zu leisten." so die Bundesinnenministerin Yersin

    Das war mitnichten meine Absicht. Ich greife jedoch im vollsten Bewusstsein der Verantwortung, die ich bei einer erfolgreichen Wahl zu tragen habe, einen Mann an, den ich für absolut gefährlich halte. Ich sehe das tatsächlich als meine Bürgerpflicht an. Dass Sie das nicht nachvollziehen können, ist mir bewusst. Sind Sie doch Brüder im Geiste. Ich werde bei offen ausgelebten Extremismus jedoch gewiss nicht schweigen, Herr Wolff.

    Sie sehen es also als Ihre Aufgabe als Bundespräsident an, Politiker anderer Ufer anzugreifen und damit in das politische Geschehen einzugreifen?

    Ich hab meine Bewunderung für Ihre Fantasie doch schon zum Ausdruck gebracht, Herr Wolff! Jetzt ist aber auch gut. Ich bin aktuell Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland. Aktueller Amtsträger ist der von mir sehr geschätzte Kollege Stief. Die Parteizugehörigkeit spielt übrigens keine Rolle. Wenn es ein Mensch wagt, offen eine Ideologie auszuleben, die der Freiheitlich demokratischen Grundordnung widerstrebt, dann zeige ich diesen Missstand auf und erhebe selbstverständlich meine Stimme. Wenn Sie es für präsidial halten, politischen Extremismus bewusst zu übersehen und gewähren zu lassen, haben wir eine von Grund auf gegensätzliche Auffassung präsidialen Auftretens.

    Ermüdend und erschütternd.


    Zwei Adjektive, die wie die Faust aufs Auge zu Ihrer Kandidatur passen. Schon bereits die Vorstellung Ihrer Person ist bezeichnend und entlarvend zugleich. Sie kandidieren hier für ein Amt, das mithilfe von Neutralität und diplomatischen Fingerspitzengefühl repräsentativ für die Bundesrepublik steht, stellen sich zeitgleich allerdings als "Reichsgraf von Wildungen" vor. Die Bundesrepublik kennt keine Stände, vor allem aber keine Reichsstände mehr. Der Adel wurde - wenn auch nicht so konsequent wie bei den Freunden aus Österreich - abgeschafft. Ihre Titel, deren Legitimität ich grundsätzlich infrage stellen möchte, sind somit null und nichtig. Abseits diesen Fakts, sind sie ein Hinweis auf das Weltbild, das Sie hier in selten so jämmerlich gesehener Art und Weise versuchen darzustellen. Sie sprechen davon ein Präsident der "Deutschen" sein zu wollen. Doch was ist "Deutsch", viel wichtiger: Was ist "nicht Deutsch"? Ihre Antwort wird sicherlich ähnlich simpel, wie Ihr schlichtes Gemüt ausfallen. Ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es "Deutsche", wie Sie sie meinen, seit langem nicht mehr existieren. Deutschland ist gerade aufgrund der von Ihnen so verhassten Diversität so erfolgreich, wie es zum aktuellen Zeitpunkt ist. Sie müssen endlich akzeptieren, dass Ihr Weltbild in diesem Land seit Jahrzehnten keinen Platz mehr hat. Sie sind nicht nur aufgrund Ihrer begrenzten geistigen Kapazitäten für dieses Amt ungeeignet, Ihnen mangelt es auch an den Grundfertigkeiten eines einfachen Menschen. Damit meine ich Sozialkompetenz, konkret: Empathie. Ich frage mich tatsächlich, wie verkommen die eigene Selbstwahrnehmung sein muss, sich dazu zu erdreisten, sich um das Amt des Bundespräsidenten zu bewerben. Ersparen Sie uns weitere Peinlichkeiten und ziehen Sie Ihre Kandidatur zurück. Ihre Äußerungen sind schändlich und ekelerregend.

    Bedenklich ist eher, dass Sie Ihre Kandidatur zu einer Wahlkampfveranstaltung denaturieren. Der Würde des Amtes wird dies leider nicht gerecht.

    Das war mitnichten meine Absicht. Ich greife jedoch im vollsten Bewusstsein der Verantwortung, die ich bei einer erfolgreichen Wahl zu tragen habe, einen Mann an, den ich für absolut gefährlich halte. Ich sehe das tatsächlich als meine Bürgerpflicht an. Dass Sie das nicht nachvollziehen können, ist mir bewusst. Sind Sie doch Brüder im Geiste. Ich werde bei offen ausgelebten Extremismus jedoch gewiss nicht schweigen, Herr Wolff.

    Ermüdend und erschütternd.


    Zwei Adjektive, die wie die Faust aufs Auge zu Ihrer Kandidatur passen. Schon bereits die Vorstellung Ihrer Person ist bezeichnend und entlarvend zugleich. Sie kandidieren hier für ein Amt, das mithilfe von Neutralität und diplomatischen Fingerspitzengefühl repräsentativ für die Bundesrepublik steht, stellen sich zeitgleich allerdings als "Reichsgraf von Wildungen" vor. Die Bundesrepublik kennt keine Stände, vor allem aber keine Reichsstände mehr. Der Adel wurde - wenn auch nicht so konsequent wie bei den Freunden aus Österreich - abgeschafft. Ihre Titel, deren Legitimität ich grundsätzlich infrage stellen möchte, sind somit null und nichtig. Abseits diesen Fakts, sind sie ein Hinweis auf das Weltbild, das Sie hier in selten so jämmerlich gesehener Art und Weise versuchen darzustellen. Sie sprechen davon ein Präsident der "Deutschen" sein zu wollen. Doch was ist "Deutsch", viel wichtiger: Was ist "nicht Deutsch"? Ihre Antwort wird sicherlich ähnlich simpel, wie Ihr schlichtes Gemüt ausfallen. Ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es "Deutsche", wie Sie sie meinen, seit langem nicht mehr existieren. Deutschland ist gerade aufgrund der von Ihnen so verhassten Diversität so erfolgreich, wie es zum aktuellen Zeitpunkt ist. Sie müssen endlich akzeptieren, dass Ihr Weltbild in diesem Land seit Jahrzehnten keinen Platz mehr hat. Sie sind nicht nur aufgrund Ihrer begrenzten geistigen Kapazitäten für dieses Amt ungeeignet, Ihnen mangelt es auch an den Grundfertigkeiten eines einfachen Menschen. Damit meine ich Sozialkompetenz, konkret: Empathie. Ich frage mich tatsächlich, wie verkommen die eigene Selbstwahrnehmung sein muss, sich dazu zu erdreisten, sich um das Amt des Bundespräsidenten zu bewerben. Ersparen Sie uns weitere Peinlichkeiten und ziehen Sie Ihre Kandidatur zurück. Ihre Äußerungen sind schändlich und ekelerregend.