[TH XVI / 002] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes

  • Geschätzte Kollegen,


    folgender Antrag der Landesregierung wird nun zur Debatte gestellt. Die Debatte dauert 72 Stunden.

  • Geschätztes Präsidium,


    das Thüringer Kommunalwahlgesetz regelt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Bürgermeister und Landräte werden demzufolge in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Amt des Bürgermeisters oder Landrats ist wählbar, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat kann nach aktueller Rechtslage nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Durch die Änderung Gesetzes wird die Altersobergrenze abgeschafft. Diese ist nicht mehr zeitgemäß. Nicht einmal für den Bundespräsidenten ist mittlerweile noch eine Altersobergrenze im Grundgesetz normiert. Die Leistungsfähigkeit der Bürgermeister oder Landräte hängt nicht von deren Alter ab. Wählbar sind im Falle der Verabschiedung des Gesetzes künftig alle Personen, die am Wahltag volljährig sind und die anderweitigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.