BR/183 - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023
Geschätzte Kollegen,
wir kommen nun zur Abstimmung über folgende Drucksache. Die Abstimmung dauert bis zum Freitag, den 07. April 2023, um 13:15 Uhr. Es handelt sich bei dem 'Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023' um einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz. Stimmen Sie dafür, dem vorliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen? Ich bitte die Delegationen der Länder darum, jetzt ihr Abstimmungsverhalten mitzuteilen.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023 mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist auf Grund der Sicherstellung der rechtzeitigen Beschlussfassung besonders eilbedürftig.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
A. Problem
Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat jüngst an Qualität abgenommen, wie nun auch zahlreiche Studien zeigen. Hohe Unternehmenssteuern belasten die in Deutschland ansässigen Unternehmen übermäßig - einige Auswanderungstendenzen sind bereits zu erkennen. Überdies hat die maßlose Einkommensteuerreform der Bundesregierung Linner auch Leistungsanreize herausgenommen - Erfolg ist jedoch nichts, was übermäßig besteuert werden sollte. Zudem gehen durch die übermäßige steuerliche Belastung auch Investitionsanreize verloren. Steuergesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gegeben.
B. Lösung
Durch eine Senkung der Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf 12,5 Prozent und eine Senkung der Einkommensteuer für Leistungsträger unserer Gesellschaft kann dieser Problematik entgegengewirkt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten / Mindereinnahmen
Haushaltsjahr 2023, in Euro, gerundet. Gesamt - 9.100.000.000 Bund - 4.220.000.000 Länder - 4 220.000.000 Gemeinden - 1.980.000.000
Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen
(Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;
2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;
3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;
4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;
5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In den Steuerklassen V und VI ist die
Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“
Artikel 2Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.
Alles anzeigenSehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwürfe.
Alles anzeigenWir kommen zur Abstimmung zur Drucksache XV/ 019.
Sie dauert 72 Stunden.
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/019.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Alles anzeigenSehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Alles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023 mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist auf Grund der Sicherstellung der rechtzeitigen Beschlussfassung besonders eilbedürftig.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
A. Problem
Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat jüngst an Qualität abgenommen, wie nun auch zahlreiche Studien zeigen. Hohe Unternehmenssteuern belasten die in Deutschland ansässigen Unternehmen übermäßig - einige Auswanderungstendenzen sind bereits zu erkennen. Überdies hat die maßlose Einkommensteuerreform der Bundesregierung Linner auch Leistungsanreize herausgenommen - Erfolg ist jedoch nichts, was übermäßig besteuert werden sollte. Zudem gehen durch die übermäßige steuerliche Belastung auch Investitionsanreize verloren. Steuergesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gegeben.
B. Lösung
Durch eine Senkung der Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf 12,5 Prozent und eine Senkung der Einkommensteuer für Leistungsträger unserer Gesellschaft kann dieser Problematik entgegengewirkt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten / Mindereinnahmen
Haushaltsjahr 2023, in Euro, gerundet. Gesamt - 9.100.000.000 Bund - 4.220.000.000 Länder - 4 220.000.000 Gemeinden - 1.980.000.000
Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen
(Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;
2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;
3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;
4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;
5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In den Steuerklassen V und VI ist die
Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“
Artikel 2Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.