[Stellungnahme] BR/147 - Gesetzesvorlage nach 76 (2) - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse

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    Bundesrat


    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    dem Präsidium wurde aus dem Bundestag eine Vorlage nach Art. 72 (2) GG über ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Ich fühle mich da mal angesprochen und reiche diesen dem Rat für mögliche Stellungnahmen und evtl. Fragen an die Regierung weiter.

    Dafür stehen uns 72 Stunden zur Verfügung.




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    Bundesrat

    Drucksache BR/147





    Gesetzentwurf


    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse



    A. Problem und Ziel


    Seitdem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine sind die Gas- und Strompreise massiv gestiegen. Die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen sind, verbleiben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Krise. Zugleich führen die anhaltend hohen Börsenstrompreise auch zu einem Anstieg anderer Strompreisbestandteile. Diese Maßnahmen verfolgen nicht nur das Ziel, einen weiteren Anstieg der Strompreise zu verhindern, sondern sie sollen zu einer spürbaren Entlastung bei den privaten, gemeinnützigen und gewerblichen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern führen. Die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher, für die soziale Infrastruktur sowie für Unternehmen abfedern.


    B. Lösung


    Die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher sollen bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (z.B. private, gewerbliche oder gemeinnützige). Diese Entlastung wird für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen ist die Entlastung wie folgt ausgestaltet:

    • Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, werden durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
    • Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
    • Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folgt den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Auch Großkunden, die selbst und ohne zwischengeschaltetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen am Stromgroßhandel teilnehmen, werden analog zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen von ihren gestiegenen Beschaffungskosten entlastet. Die Entlastung von Schienenbahnen folgt den Vorgaben der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen der EU-Kommission vom 22. Juli 2008, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten und die Rückverlagerung von Verkehren von der umweltfreundlichen Schiene auf andere Verkehrsträger zu vermeiden.

    Diese kriegs- und krisenbedingten Überschusserlöse werden mit diesem Gesetz in angemessenem Umfang abgeschöpft und über einen Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet.


    C. Alternativen


    Keine, Die Strompreisbremse ist erforderlich zur Abfederung der stark gestiegenen Stromkosten.







    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse


    (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)




    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes



    Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz


    1. die Entlastung der Verbraucher


    2. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und



    Artikel 2

    Festlegung der Strompreise


    Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Für Verbräuche über das gedeckeltes Kontingent gelten die erhöhten Strompreise je Kilowattstunde.



    Artikel 3

    Anwendungsbereich



    (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.

    (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.



    Artikel 4

    Abschöpfung von Überschusserlösen


    (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und

    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.


    (2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I/1 vom 7. Oktober 2022). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.


    (3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf


    1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen.



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.






    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Herr Präsident,


    der Freistaat Bayern beantragt Fristverlängerung angesichts einigen Klärungsbedarfes; wir werden zeitnah entsprechend hierauf eingehen. Besten Dank!

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Verehrte Frau Kollegin Dr. Oxana Koslowska ,


    dass hier ist erst mal nur eine Fragerunde und ggf. die Möglichkeit, dass die Bundesländer Stellungnahmen zum Antrag abgeben, welche dann an den Bundestag zurück gereicht werden es wird hier über nichts abgestimmt wie in einer Debatte.
    Und da dieser Tagesordnungspunkt vor nicht mal drei Stunden eröffnet wurde und unsere GO auch die Möglichkeit in dieser Phase eine Fristverlängerung nicht vorsieht, wird der Antrag abgelehnt.

    Bayern hat beim erneuten Einreichen des Antrags die Möglichkeit dann gerne eine Debattenverlängerung zu beantragen.

  • Wertes Präsidium


    es wird auf den Antrag auf Fristverlängerung hingewiesen, mithin in jeder Phase nach § 17 IV GO-BR zulässig.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Frau Kollegin,


    und ich sehe den 17 GO hier als auslegungswürdig an ob dieser hier überhaupt zum tragen kommt.
    Bayern ist hier mit vier Personen vertreten, da wird einer wohl in der Lage sein eine Stellungnahme zu verfassen die an den Bundestag mit gesandt werden kann, wenn dies überhaupt von Nöten ist.
    In dieser Phase gibt es höchstens eine Nachfrage die nicht in eine Debatte ausartet, zumindest nicht in der Zeit wo ich dieses Haus leite.

    Daher bleibt es bei meiner Entscheidung und ich gebe den Entwurf unkommentiert an den Bundestag zurück.


    Da der Freistaat es die letzten 72 Std. nicht hinbekommen hat eine mögliche Stellungnahme zu verfassen bleibt jetzt genug Zeit bis der Entwurf abermals bei uns im Hause landet.


    Die Frist für Stellungnahmen ist hiermit beendet.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen
  • Ella von Angern

    Hat das Thema aus dem Forum Bundesrat nach Archiv verschoben