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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Leon Mus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Dieser Gesetzentwurf besitzt eine besondere Eilbedürftigkeit, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Legislaturperiode sicherzustellen
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Friedländer
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes
A. Problem
Das Transsexuellengesetz (TSG) ist fast 40 Jahre alt und entspricht nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Es stellt für die Änderung der Vornamen und die Berichtigung des Geschlechtseintrages entsprechend der selbst bestimmten Geschlechtsidentität unbegründete Hürden auf, die das Selbstbestimmungsrecht
in menschenunwürdiger Weise beeinträchtigen. Bereits sechs Mal hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt . Auch weitere Vorschriften des TSG stehen verfassungsrechtlich in der Kritik, wie der psycho-pathologisierende Begutachtungszwang.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2017 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts auf den Weg zu bringen, eine dritte Option beim Geschlechtseintrag einzuführen oder gänzlich auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten. In seiner Urteilsbegründung stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass die geschlechtliche Identität ein zentraler Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist und die Kennzeichnung des Geschlechts eine „Identitätstiftende und ausdrückende Wirkung“ habe. Zudem hänge der Geschlechtseintrag wesentlich von dem Geschlechtsempfinden eines Menschen ab. Das Urteil stellt damit die Selbstbestimmung als Persönlichkeitsrecht eines Menschen klar in den Vordergrund.
Des Weiteren werden in Deutschland an intergeschlechtlichen Kindern immer noch genitalverändernde Operationen vorgenommen, die medizinisch nicht not-wendig sind. Betroffene und ihre Verbände sowie nationale, europäische und internationale Organisationen kritisieren diese Praxis seit Jahren und fordern die Einführung eines Verbots genitalverändernder Operationen im Kindesalter.
B. Lösung
Das Transsexuellengesetz wird durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Im § 45b des Personenstandsgesetzes wird im Einklang mit der Rechtsprechung klargestellt, dass alle Menschen eine Erklärung zur Geschlechts angabe und Vornamensführung bei einem Standesamt abgeben können. Zudem verbietet das Selbstbestimmungsgesetz genitalverändernde chirurgische Eingriffe bei Kindern, statuiert einen Anspruch auf Achtung des Selbstbestimmungsrechts bei Gesundheitsleistungen, konkretisiert das Offenbarungsverbot und sanktioniert die Verstöße dagegen, verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zum Ausbau der bisherigen Beratungsangebote und führt eine Regelung für trans- und intergeschlechtliche Eltern ein. Somit wird dem Selbstbestimmungsrecht und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Durch den Vorschlag entstehen Kosten für Bund, Länder und Kommunen für den Ausbau der bisherigen Beratungsangebote, die zurzeit im überwiegenden Teil auf ehrenamtlicher Basis funktionieren und nicht flächendeckend vorhanden sind.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch diesen Vorschlag ergeben sich Mehraufwendungen bei den nunmehr zuständigen Behörden (Standesämter), die angesichts der vergleichsweisen geringen Fallzahlen kaum ins Gewicht fallen. Dem stehen erhebliche Einspareffekte gegenüber, die sich aus der Entlastung der Gerichte und insbesondere durch Einsparungen im Bereich der Verfahrenskostenhilfe ergeben, die bislang vor allem wegen der erheblichen Aufwendungen für die erforderlichen Gutachten in vergleichsweise vielen Fällen in Anspruch genommen werden musste. Nach bisherigen Berechnungen betragen sie jährlich etwa 1,1 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine
Begründung
Erfolgt mündlich.
Über folgenden Antrag wird nun 72 Stunden debattiert.
Aufgrund des Themas möchte ich alle um Rücksichtnahme und Respekt vor den Betroffenen bitten, vielen Dank