Debatte über das Transsexuellengesetz/Selbstbestimmungsgesetz

  • Über folgenden Antrag wird nun 72 Stunden debattiert.


    Aufgrund des Themas möchte ich alle um Rücksichtnahme und Respekt vor den Betroffenen bitten, vielen Dank

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Leon Mus

    Hat den Titel des Themas von „Debatte über das Transsexuellengesetz“ zu „Debatte über das Transsexuellengesetz/Selbstbestimmungsgesetz“ geändert.
  • Gibt die Sitzungsleitung für einen Moment ab


    Herr Bundeskanzler,


    Verstehe ich den Antrag richtig das es sich hierbei "nur" um die Abschaffung des Transsexuellengesetzes handelt?


    Wenn ja, so möchte ich weiter nachfragen ob dadurch der Weg frei gemacht wird von der bisherigen, meiner persönlichen Ansicht nach, verachtenswerten Behandlung betroffener in dem Prozess für eine Geschlechtsänderung im Personalausweis abzuweichen, oder wird dieses Vorgehen so weitergeführt wie bisher?


    Sollte dies zutreffen möchte ich bereits jetzt die Ablehnung dieses Antrages aus Thüringen bekunden da dies nicht weitgenug geht.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Herr Präsident,


    Nein, eben diese bisherige Praxis der Entwürdigung soll abgeschafft und durch ein neues Selbstbestimmungsrecht ersetzt werden. Das bisherige Transsexuellengesetz ist überholt und entwürdigend. Bestandteil des Antrags ist in erster Linie ein neues Selbstbestimmungs-Gesetz.


    Herzlichen Dank.

  • Dann muss ich allerdings nachfragen ob dieses (neue) Selbstbestimmungsgesetz bereits in Bearbeitung ist oder schon verabschiedet wurde?


    Oder entsteht durch die Abschaffung des Transsexuellengesetzes eine leere Lücke im Gesetz?


    Oder habe ich den Antrag nicht richtig gelesen und das Selbstbestimmungsgesetz ist Teil dieses Antrages, das wäre mir hier nicht sehr ersichtlich.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Der eigentliche Antrag befindet sich als PDF-Datei im Anhang und müsste hier noch hinzugefügt werden.

  • Vielen Dank für die Richtigstellung.


    (Hatte ich einfach übersehen und es ist ja auch wichtig und richtig das wir wissen über was Debattiert und irgendwann abgestimmt wird)



    (Der Einfachheithalber Copy-Paste ich den Gesetzesentwurf hier jetzt mal)


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes
    und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes
    (SelbstBestG)
    Vom ...
    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
    Artikel 1
    Aufhebung des Transsexuellengesetzes
    Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch ...
    geändert worden ist, wird aufgehoben.
    Artikel 2
    Änderung des Personenstandsgesetzes
    § 45b des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
    ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
    㤠45b
    Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung
    (1) Jede Person kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem
    Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3
    vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher
    Personenstandseintrag vor, können Personen gegenüber dem Standesamt erklären, welche der
    in § 22 Absatz 3 vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich sind, oder auf die Angabe
    einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, wenn sie
    1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
    2. als Staatenlose oder heimatlose Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
    3. als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge ihren Wohnsitz im Inland haben oder
    4. als Ausländer,
    a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
    b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland
    aufhalten oder
    c) eine Blaue Karte EU besitzen.
    Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Im Falle der Nachnamen,
    aus denen man das Geschlecht schließen kann, kann der Nachname geschlechtergerecht
    angepasst werden. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden; sie können auch
    von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
    (2) Für eine Person, die geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur ihr
    gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Abgabe
    der vom Kind gewünschten Erklärung, so ersetzt das Familiengericht die Erklärungsabgabe,
    wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht
    widerspricht; das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2
    Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets
    erforderlich.
    (3) Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab.
    (4) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das
    Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen
    Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder
    Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
    das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat
    oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
    Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein
    Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
    (5) Eine erneute Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung kann frühestens
    ein Jahr ab Rechtskraft der vorangegangenen Erklärung abgegeben werden.“
    Artikel 3
    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstBestG)
    § 1
    Wirkungen der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung
    (1) Vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung
    nach § 45b des Personenstandsgesetzes an richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte
    und Pflichten der Antrag stellenden Person nach dem neuen Geschlecht.
    (2) Die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des
    Personenstandsgesetzes lässt die bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare
    wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus
    demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den
    Bewertungen auszugehen, die zum Zeitpunkt der Berichtigung des Geschlechtseintrages
    zugrunde gelegen haben.
    § 2
    Anspruch auf Achtung des Selbstbestimmungsrechts bei Gesundheitsleistungen
    (1) Das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend der Geschlechtsidentität
    umfasst das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Modifizierung des
    eigenen Körpers im Hinblick auf Erscheinung und körperliche Funktionen bei vollumfassender
    vorheriger medizinischer Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit selbstbestimmt zu
    entscheiden.
    (2) Intergeschlechtliche Versicherte sowie Versicherte mit Geschlechtsinkongruenz haben
    Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen einschließlich Hormontherapie sowie der
    Angleichung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale. Das Nähere zum Kreis der
    Anspruchsberechtigten und zum Umfang der notwendigen Leistungen regelt der Gemeinsame
    Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V bis spätestens zwölf Monate nach
    Inkrafttreten des Gesetzes. Vor der Entscheidung ist den bundesweiten Verbänden von transund intergeschlechtlichen Personen, den für die Leistungserbringung relevanten
    pharmazeutischen Unternehmern und Medizinprodukteherstellern und deren
    Spitzenorganisationen auf Bundesebene sowie den betroffenen medizinischen
    Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    § 3
    Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe
    (1) Eltern können nicht in einen genitalverändernden chirurgischen Eingriff an den inneren oder
    äußeren Geschlechtsmerkmalen des Kindes einwilligen. § 1909 BGB ist nicht anzuwenden.
    Dies gilt nicht, wenn der Eingriff zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer
    erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich ist. In solchen Fällen bedarf die
    Einwilligung der sorgeberechtigten Personen der Genehmigung des
    Familiengerichts. Diese darf nur erteilt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit im Sinne
    von Satz 3 sowie die ordnungsgemäße Aufklärung der Sorgeberechtigten im Sinne von § 630e
    BGB festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzug gilt § 34 StGB entsprechend. Die Bestellung eines
    Verfahrensbeistandes ist stets erforderlich. § 1631d BGB bleibt unberührt.
    (2) Ein genitalverändernder chirurgischer Eingriff an einem Kind, das das 14. Lebensjahr
    vollendet hat, ist nur mit seiner Einwilligung zulässig. In solchen Fällen bedarf es zusätzlich
    der Einwilligung der sorgeberechtigten Person. Verweigern die sorgeberechtigten Personen
    derer Einwilligung, so ersetzt das Familiengericht die Einwilligung, wenn:
    1. eine Beratung des Kindes stattgefunden hat,
    2. das Kind einwilligungsfähig ist,
    3. der Eingriff dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
    Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets erforderlich.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 hat der Behandelnde nach § 630a
    BGB die Patientenakte des Kindes für die Dauer von 50 Jahren nach Abschluss der
    Behandlung aufzubewahren.
    § 4
    Offenbarungsverbot
    (1) Nach der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b
    des Personenstandsgesetzes dürfen der frühere Geschlechtseintrag, die davor geführten
    Vornamen und ggf. der angepasste Nachname ohne Zustimmung der Antrag stellenden Person
    nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen
    Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
    wird.
    (2) Die in den amtlichen Dokumenten und Registern enthaltenen Angaben über die
    Geschlechtszugehörigkeit sowie die vom Geschlecht abgeleiteten Buchstaben- oder
    Zahlenkombinationen sind unverzüglich zu ändern.
    (3) Staatliche und nichtstaatliche Stellen, die von einer Erklärung nach § 45b des
    Personenstandsgesetzes Kenntnis erlangt haben, haben Hinweise auf die früher geführten
    Vornamen, den früher geführten Nachnamen und die frühere Geschlechtszuordnung zu
    löschen. Ist eine Löschung nicht möglich, weil eine Zuordnung älterer Vorgänge dadurch
    unmöglich wird, hat die Speicherung der früher geführten Vornamen, der früherer Nachname
    und der früheren Geschlechtszuordnung so zu erfolgen, dass diese nicht unnötig offenbart und
    nur dem Kreis von Personen zugänglich gemacht werden, für die der Zugang zur
    ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben unerlässlich ist.
    (4) Für zivilrechtliche Verträge gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.
    (5) Die vor der Abgabe der Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach §
    45b des Personenstandsgesetzes erstellten amtlichen Dokumente, Zeugnisse aus früheren
    Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen und sonstigen relevanten Dokumente sind entsprechend
    des berichtigten Geschlechtseintrags und mit den neuen Vornamen und ggf. dem angepassten
    Nachnamen mit ursprünglichem Ausstellungsdatum neu auszustellen.
    Absatz 2 gilt entsprechend.
    (6) Vor der Weitergabe einer Akte an eine andere Dienststelle oder Organisationseinheit ist zu
    prüfen, ob die Akte Dokumente mit den früher geführten Vornamen, dem früheren Nachnamen
    oder der früheren Geschlechtszuordnung enthält. In diesem Fall müssen diese aus der Akte
    entfernt werden, es sei denn, sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben
    unbedingt erforderlich. Bei digitalen Akten gilt Absatz 3 Satz 2f.
    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für alle Änderungen der Vornamen und die Anpassung des
    Geschlechtseintrages nach dem Transsexuellengesetz sowie nach dem § 45b des
    Personenstandsgesetzes entsprechend.
    § 5
    Beratungsangebot
    (1) Jede Person hat das Recht, sich zu Fragen der Geschlechtsidentität, deren Anerkennung
    nach dem § 45b des Personenstandsgesetzes und des diskriminierungsfreien Umgangs mit
    Personen, die die Rechte aus dem Gesetz in Anspruch nehmen, von einer hierzu geeigneten
    Beratungsstelle kostenfrei auf Wunsch auch anonym informieren und ergebnisoffen beraten zu
    lassen.
    (2) Der Anspruch auf Beratung umfasst
    1. Aufklärung über die Geschlechtsidentität, die vom bei der Geburt vorgenommenen
    Geschlechtseintrag abweichen und im Einklang oder im Widerspruch mit den körperlichen
    Merkmalen empfunden werden kann,
    2. Aufklärung über die Möglichkeiten, psychologische und medizinische Beratungs- und
    Begleitungsangebote wahrzunehmen,
    3. Unterstützung bei der Selbstbestimmung der eigenen Geschlechtsidentität und Beratung über
    die möglichen sozialen Folgen einer Transition und Wege, mit diesen Folgen umzugehen,
    4. Unterstützung bei der Abwägung, ob Möglichkeiten der hormonellen, chirurgischen und
    sonstigen körperlichen Angleichung in Anspruch genommen werden sollen, insbesondere bei
    irreversiblen Maßnahmen und bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkten Personen,
    5. Aufklärung über die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag zu berichtigen, die Vornamen zu
    ändern und den Nachnamen anzupassen, soweit diese nicht mit der Geschlechtsidentität
    übereinstimmen, sowie darüber, dass diese Entscheidung selbstbestimmt und ohne äußere
    Beeinflussung getroffen werden darf,
    6. Informationen über die Bedeutung und die rechtlichen und sozialen Folgen der Berichtigung
    des Geschlechtseintrags, Eintragung der neuen Vornamen und ggf. der angepassten Nachnamen
    nach diesem Gesetz,
    7. Aufklärung über die Möglichkeiten einer Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes
    im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie die für diesen
    Fall zur Verfügung stehenden Beratungs- und Hilfsangebote,
    8. Unterstützung bei der Entwicklung der Selbstakzeptanz, des Selbstwertgefühls und der
    Selbstsicherheit in Bezug auf Geschlechtsidentität,
    9. Unterstützung der Erziehungs- und Sorgeberechtigten und weiterer Familienangehöriger bei
    der Akzeptanz der Geschlechtsidentität ihres Kindes.
    (3) Das für Familie zuständige Bundesministerium koordiniert die Sammlung und
    Veröffentlichung von nationalen und regionalen Beratungsangeboten und Materialien nach
    diesem Gesetz.
    (4) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot geeigneter wohnortnaher Beratungsstellen
    für die Beratung sicher. Dabei werden Beratungsstellen freier Träger gefördert, insbesondere
    in denen eine besondere Sensibilisierung dank Zusammenarbeit mit Personen besteht, die
    Erfahrungen mit Geschlechtsidentität haben, die vom bei der Geburt vorgenommenen
    Geschlechtseintrag abweicht oder im Widerspruch mit den körperlichen Merkmalen
    empfunden wurde oder wird.
    § 6
    Elternschaft
    (1) Dem Kind einer Person, die nach der Geburt des Kindes eine Erklärung zur
    Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes abgegeben
    hat, ist auf dessen Antrag eine Geburtsurkunde auszustellen, in welcher der Elternteil des
    Kindes seiner Geschlechtszuordnung entsprechend und, sofern die Vornamen geändert und der
    Nachname angepasst wurden, mit seinem geänderten Vornamen und dem angepassten
    Nachnamen bezeichnet ist. Für ein Kind, das das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann der
    Antrag von dessen Eltern gestellt werden.
    (2) Bei der Eintragung der Geburt eines Kindes, das von einer Person, die eine Erklärung zur
    Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes abgegeben
    hat, geboren, gezeugt oder angenommen wurde, ist der Elternteil seiner Geschlechtszuordnung
    entsprechend und sofern die Vornamen geändert und der Nachname angepasst wurden, mit
    seinem geänderten Vornamen und dem angepassten Nachnamen
    zu bezeichnen.
    (3) Für Personen, die ihre Vornamen bzw. Geschlechtszugehörigkeit nach dem
    Transsexuellengesetz geändert bzw. festgestellt haben, gelten die Absätze 1 und 2
    entsprechend.
    § 7
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne hierzu berechtigt zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig
    1. gegen ein Offenbarungsverbot gemäß § 4 Absatz 1, 2 und 4 verstößt oder
    2. gegen ein Löschungsgebot gemäß § 4 Absatz 3 und 4 verstößt oder
    3. den zuvor geführten Vornamen oder den früheren Nachnamen verwendet oder sich auf die
    vorherige Geschlechtszuordnung bezieht.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
    geahndet werden.
    Artikel 4
    Änderung des Passgesetzes
    Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Geschlechtsangabe divers ist oder der
    keine Geschlechtsangabe hat, auf Antrag ein Pass mit der Angabe weiblich oder männlich
    auszustellen.“
    b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
    „8. die Abkürzung „F“ für Personen mit einem weiblichen Geschlechtseintrag, „M“ für
    Personen mit einem männlichen Geschlechtseintrag und „X“ für Personen mit einem
    Geschlechtseintrag „divers“ oder „ohne Eintrag“,“.
    2. § 6 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Beantragt eine Person nach § 4 Absatz 1 Satz 4 die Eintragung eines von ihrem
    Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass, so kommt dieser Eintragung keine
    Rechtswirkung zu.“
    b) Satz 2 wird aufgehoben.
    Artikel 5
    Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert
    worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. § 158 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
    „6. in Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des
    Selbstbestimmungsgesetzes.“
    2. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) In Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Selbstbestimmungsgesetzes hat eine
    förmliche Beweisaufnahme durch Einholung von mindestens zwei Gutachten über die
    Erforderlichkeit des operativen Eingriffs stattzufinden. Der Sachverständige darf nicht der
    Behandelnde im Sinne des § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein.“
    3. In § 168a Absatz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
    Artikel 6
    Übergangsbestimmungen
    (1) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem
    Transsexuellengesetz anhängig sind, werden mit der Zustimmung der Antrag stellenden Person
    nach § 1 und § 8 TSG nach den Vorschriften des Selbstbestimmungsgesetzes und des
    Personenstandsgesetzes durchgeführt. Verweigert die Antrag stellende Person die Zustimmung,
    wird das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
    geltenden Fassung zu Ende geführt.
    (2) Die Verfahren werden dem Standesamt, bei dem die Geburt registriert wurde, zur weiteren
    Erledigung von den Amtsgerichten zugewiesen.
    (3) Die Anträge nach § 1 und § 8 TSG gelten als Erklärungen zur Geschlechtsangabe und
    Vornamensführung nach § 45b des Personenstandsgesetzes.
    (4) Die nach § 1 TSG geführten Begutachtungsverfahren sind einzustellen. Verfahrenskosten
    sind nicht zu erheben. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden zurückerstattet.
    (5) Personen, die nach dem Transsexuellengesetz ihre Vornamen geändert und ihre
    Geschlechtszugehörigkeit festgestellt oder nach dem bisherigen Verfahren des § 45b des
    Personenstandsgesetzes eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung
    abgegeben haben, können ihren Nachnamen gem. § 45b Absatz 1 Satz 4 des
    Personenstandsgesetz geschlechtergerecht anpassen.
    Artikel 7
    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Leon Mus

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