Folgender Antrag steht zu Debatte
Alles anzeigenNiedersächsischer Landtag
Drs. III / 08
Hannover, 26. Oktober 2020
Antrag
der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten Tom Schneider
Der niedersächsische Landtag möge beschließen:
Niedersächsisches Gesetz zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen
A. Problem
Viele Jugendliche befinden sich mit einem Alter von 16 Jahren bereits in einer Ausbildung, zahlen Steuern und übernehmen Verantwortung. Gleichzeitig werden diese Jugendlichen aber vom Wahlrecht für den niedersächsischen Landtag ausgeschlossen. Dadurch können Sie ihren Interessen keinen Ausdruck verleihen und auch nicht über die Verwendung der von Ihnen gezahlten Steuergelder entscheiden. Sie werden auf diese Weise vom politischen Prozess ausgeschlossen und können nicht partizipieren. Doch gerade Jugendliche sollten wir für die Politik gewinnen, weil es um Ihre Zukunft geht und Sie am längsten mit den Konsequenzen heutiger Entscheidungen leben müssen.
B. Lösung
Das aktive Wahlalter für niedersächsische Landtagswahlen wird durch die Änderung der niedersächsischen Landesverfassung und durch die Änderung des niedersächsischen Wahlgesetzes auf 16 Jahre gesenkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Pro Landtagswahl entstehen für die Durchführung der Wahl Mehrkosten von maximal 250.000 Euro, die aber teilweise vom Bund übernommen werden können.
Anlage 1
Niedersächsisches Gesetz zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen
- Niedersächsisches-Landtagswahlalterabsenkungsgesetz -
(NLtwAltAbsG)
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung
Artikel 8 Absatz 2 der Niedersächsischen Verfassung in der Fassung vom 19. Mai 1993, zuletzt geändert am 23. Oktober 2019, wird wie folgt neugefasst: "(2) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben. Wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.“
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
§ 2 Satz 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002, zuletzt geändert am 27. März 2019, wird wie folgt neu gefasst: "Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
2. seit drei Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz hat."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.
Die Debatte dauert drei Tage und endet am 29. Oktober 2020 um 17:55 Uhr.