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Es wird ueber den folgenden Antrag abgestimmt:
Alles anzeigenNiedersächsischer Landtag
Hannover, 21. Oktober 2020
Antrag
des niedersächsischen Landtagspräsidiums, vertreten durch den Präsidenten, Charly Roth, sowie den stellvertretenden Präsdienten Hajime Nagumo.
Der niedersächsische Landtag möge beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung
A. Problem
Die derzeitige Geschäftsordnung beinhaltet bei Debatten, Abstimmungen und Wahlen Fristen von drei Tagen, die sich nach der praktischen Durchführung der letzten Debatten, Abstimmung und Wahlen als zu lang erwiesen haben.
B. Lösung
Durch die Änderung der Geschäftsordnung werden die Fristen auf zwei Tage verkürzt.
C. Kosten
Keine
Anlage 1
Änderung der Geschäftsordnung des niedersächsischen Landtages
Alte Version:
§9 Debatten
(1) Debatten dauern 3 Tage.
(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
Neue Version:
§9 Debatten
(1) Debatten dauern 2 Tage.
(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
Alte Version:
§10 Kandidaturen
(1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage
(2) Kandidaturen nach Ablauf der in §10 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden
(3) zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen
(4) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert
(5) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 3 Tage verlängert
(6) Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten, von denen mindestens drei der Opposition angehören muss, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für Wählen des Ministerpräsidenten.
Neue Version:
§10 Kandidaturen
(1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage
(2) Kandidaturen nach Ablauf der in §10 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden
(3) zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen
(4) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert
(5) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert
(6) Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten, von denen mindestens drei der Opposition angehören muss, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für Wählen des Ministerpräsidenten.
Alte Version:
§11 Abstimmungen
(1) Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(3) Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(4) Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.
(5) Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
Neue Version:
§11 Abstimmungen
(1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(3) Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(4) Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.
(5) Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
Alte Version:
§12 Wahlen
(1) Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Alle Wählen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss er erkennbar sein, wer wen gewählt hat.
(4) Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
Neue Version:
§12 Wahlen
(1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, das die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Alle Wählen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss er erkennbar sein, wer wen gewählt hat.
(4) Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft.
Die Abstimmung dauert drei Tage und endet am 28. Oktober 2020 um 17:10 Uhr.