ANTRÄGE | Anträge an den 13. Deutschen Bundestag

  • Ich erinnere an diesen Antrag.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    14. Wahlperiode



    Drucksache XIV/XXX


    Antrag

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    Einmalige Vermögensabgabe für Superreiche


    Anlage 1


    Einmalige Vermögensabgabe für Superreiche


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:



    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    Durch die Folgen der Coronakrise und des Ukrainekrieges sind viele Menschen ärmer geworden. Seit geraumer Zeit stehen viele Menschen in diesem Land unter einem dauerhaft finanziellen Druck. Und Krisen treffen die Ärmsten bekannterweise immer am härtesten. Das ist ungerecht und führt zwangsläufig zu sozialen Verwerfungen. Während die große Mehrheit der Bevölkerung also mit finanziellen Nöten konfrontiert ist, konnten die Vermögendsten in diesem Land ihr Vermögen auch während der Krisen mehren. Besonders die aktuell sehr hohe Inflation belastet die Menschen unterschiedlich stark. Rund 27 Prozent des gesamten Vermögens in Deutschland gehören einem Prozent der deutschen Haushalte. Während beim Großteil der Bevölkerung das Vermögen entweder stagniert, oder sogar schrumpft, wächst es beim reichsten Teil der Bevölkerung. Der Staat nimmt aktuell milliardenschwere Kredite auf, um die Folgen der Krisen für die Bevölkerung und die Wirtschaft abzumildern. Doch er kann dies nur bis zu einem gewissen Punkt leisten, ohne selbst in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen. Die Reichsten 0,7 Prozent der Bevölkerung müssen einen einmaligen Solidaritätsbeitrag zur Bewältigung der Krise leisten. Daher braucht es eine einmalige Vermögensabgabe nach Vorbild des Lastenausgleichs nach dem zweiten Weltkrieg unter dem damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer.



    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
    einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine einmalige Vermögensabgabe für Multimillionäre und Multimillionärinnen und Milliardäre und Milliardärinnen gemäß
    Artikel 106 Absatz 1 Nummer 5 des Grundgesetzes vorsieht und sich am Vorbild des Lastenausgleichs orientiert.