[Gesetzesänderung] - (BauGB) Änderung des Baugesetzbuches NW um die 1000m Abstandsregelung


  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Zwölften Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz unter Minister Georg Gisy und andere Ressorts der Landesregierung.





    Drucksache XII/007


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der 1000m-Abstandsregelung von Windkraftanlagen




    A. Problem

    Hinweis: Aufgrund eines Bundesgesetzes wurden die Abstandsregelungen bereits außer Kraft gesetzt, es handelt sich nun um die formale Änderung des Gesetzes auf Landesebene, also ohne konkrete Auswirkungen.

    B. Lösung

    Eine vollständige Streichung der § 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen führt nun auch zu dem formalen Wegfall der 1.000m-Abstandsregelung. Die Abstandsregelung wurde ohnehin bereits auf Bundesebene außer Kraft gesetzt.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.

    D. Kosten

    Keine zusätzlichen Kosten

    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Beteiligt sind alle übrigen Ressorts der Landesregierung.

    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Keine. Wir wollen nur durch die formale Streichung des Gesetzes Ordnung in die Gesetze bringen.

    G. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

    Keine


    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (BauGB) in NRW.
    vom 08.07.2022


    Artikel 1

    Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 2 und § 3 werden ersatzlos aufgehoben.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 2 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen


    (1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden

    1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
    2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB

    einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.


    (3) Soweit vor Ablauf des 23. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des 15. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll.


    2. Ein neuer § 2 wird eingefügt


    § 2 Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes.


    3. Der bisherige § 4 wird § 3.


    Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen


    § 4 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


    Artikel 2


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen
  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) NW um die 1000m Abstandsregelung“ zu „[Gesetzesänderung] - (BauGB) Änderung des Baugesetzbuches NW um die 1000m Abstandsregelung“ geändert.