[Gesetzesänderung] - (BauO NRW) Änderung des § 47 (2)

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebente Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    Der Landesregierung, der SDP, der vPiraten und TZB



    Drucksache VII/08


    Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW



    A. Problem

    Durch §47 (2) der Bauordnung NRW wird Vermietern untersagt Wohnungen mit reiner Nordausrichtung zu vermieten. Dies sorgt unter anderem dafür, dass in Studentenstädten dringender Wohnraum für Studierende unnötig verknappt wird, weil bspw. Studenten-WG's keine Zimmer mit Nordausrichtung zur Verfügung stellen dürfen.


    B. Lösung

    Die Landesregierung sieht vor, dass Gebäude, welche bis Ende 2020 gebaut wurden von diesen Paragraphen ausgenommen werden, und dieser ausschließlich nur für Neubauten gilt.


    C. Alternativen

    Keine.

    D. Kosten

    Keine.


    Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW

    vom 12.07.2021


    Artikel 1
    Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW


    Das Gesetz zur Regelung des §47 (2) Bauordnung NRW wird wie folgt geändert:


    (2) Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.

    (2.1)Diese Regelung gilt für alle Baugenehmigungen nach 2021.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Änderung des § 47 (2) Bauordnung NRW“ zu „[Gesetzesänderung] - (BauO NRW) Änderung des § 47 (2)“ geändert.