[Gesetzesänderung] - (AbgG NRW) Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Sechste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Fraktion der SDP und des Abgeordneten Alex Regenborn



    Drucksache VI/13


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag


    A. Problem

    Das Vertrauen in die Politik und die Abgeordnetinnen und Abgeordneten durch die Bürgerinnen und Bürger des Landes ist nach diversen Korruptions-, Spenden- und Lobbyaffären stark beschädigt. Dieses Missvertrauen führt zu Politikverdrossenheit und einem Erstarken extremistischer Kräfte. Das tut weder der Demokratie noch einem gesunden politischem Klima gut.


    B. Lösung

    Die Regeln für Abgeordnete bei möglicher Einflussnahme durch Dritte werden verschärft.


    C. Alternativen

    Die jetzigen Regeln bleiben bestehen und das Vertrauen wird weiter beschädigt.


    D. Kosten

    Keine.




    Gesetz zur Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag

    vom 16.04.2021



    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2005, das zuletzt am 29. Mai 2020 geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    1. § 16 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: "Unzulässig sind entgeltliche Beratungstätigkeiten neben dem Mandat, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Interessenvertetung im Rahmen der Mandatsausübung stehen."


    b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: "Die Entgegennahme von Spenden ist unzulässig."



    2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "können" ein Punkt eingefügt. Nach dem Punkt wird außerdem folgender Satz ergänzt: "Gleichgestellt sind Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen;"


    bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: "von Art und Umfang der nach Nummer 1 anzeigepflichtigen selbständigen oder unselbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbe, wobei der zeitliche Umfang in Stunden pro Monat oder pro Vertrag anzugeben ist;"


    cc) In Nummer 4 Satz 1 werden die Worte "Geldspenden und" und "(Spenden)" und in Satz 2 werden die Worte "Spenden und" und "Spenders bzw." ersatzlos gestrichen


    b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: "Das Halten und die Aufnahme von Beteilungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als drei von Hundert beträgt."


    c) In Absatz 3 wird nach der Ziffer 5 folgende neue Ziffer 6 angefügt: " 6. Bei Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, die gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 7 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben."



    3. § 16c wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 16a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt durch "§ 16a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4".


    b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: "Die Angaben gemäß § 16a Absatz 3 Nummer 2 werden betragsgenau veröffentlicht. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung mit dem hinweis auf die Art der Einkünfte."


    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 1 wird das Wort "Spenden" durch "Geldwerte Zuwendungen" ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird das Wort "Spenden" durch "geldwerte Zuwendungen" ersetzt.


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am am Tag nach der Verkündung in Kraft

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag (AbgG NRW)“ zu „[Gesetzesänderung] - (AbgG NRW) Erhöhung der Transparenz im Landtag und zur Bekämpfung von Korruption im Landtag“ geändert.