[Gesetzesänderung] - (GO NRW) Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Einfügung § 58a (nicht pers. Anwesenheit auf Sitzungen)

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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Sechste Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie


    Drucksache VI/10


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    A. Problem
    Die seit Februar 2020 anhaltende Covid19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden gesundheitlichen Gefahren und Belastungen, die zum Gesundheitsschutz notwendigen Hygienemaßnahmen sowie die wiederholt angeordneten Kontaktbeschränkungen und Schließungen, insbesondere von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen und anderen Pflege- und Betreuungsangeboten, beeinträchtigen in zunehmendem Maße die Arbeit der Gremien der kommunalen Selbstverwaltung.


    Insbesondere der vielfache Ausfall von Sitzungen kommunaler Gremien bremst die demokratische Willensbildung zunehmend aus und mindert gleichzeitig die Transparenz kommunaler Entscheidungen.


    Dieses Problem kann auch nicht durch den Verzicht auf die Reduzierung der Anzahl und der Dauer von Sitzungen der kommunalen Gremien gelöst werden. Denn aufgrund der gesundheitlichen Gefahren und Belastungen während der Sitzungen sowie der An- und Abreise zu selben, aber auch aufgrund temporär fehlender Pflege- und Betreuungsangebote für Familienangehörige, können viele kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger regelmäßig nicht an den Präsenzsitzungen kommunaler Gremien teilnehmen.


    Die Durchführung von Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, z.B. in Form einer Videokonferenz, sieht die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bislang nicht vor.


    B. Lösung

    Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist an die besonderen Anforderungen einer anhaltenden Einschränkung der Tätigkeit von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung durch außergewöhnliche äußere Umstände, wie einer festgestellten pandemischen Lage landesweiter Tragweite, anzupassen. Zur Gewährleistung einer verfassungskonformen demokratischen Willensbildung und der Aufrechterhaltung der kommunalen Selbstverwaltung wird die GO NRW um einen rechtlichen Rahmen zur Durchführung von Sitzungen kommunaler Ausschüsse ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, insb. in Form einer Videokonferenz, ergänzt.


    C. Alternativen

    Ohne eine entsprechende Ergänzung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben die Gremien der kommunalen Selbstverwaltung weiterhin nur die Möglichkeit, Anzahl und Dauer der Sitzungen für die Dauer der pandemischen Lage zu reduzieren, um den Gesundheitsschutz der Mitglieder zu gewährleisten.


    D. Kosten

    Für den Landeshaushalt entstehen aus dieser Gesetzesänderung keine unmittelbaren Kosten.


    E. Zuständigkeit

    Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie


    F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

    Das Gesetz stärkt die kommunale Selbstverwaltung, indem es die demokratische Willensbildung und die kommunale Entscheidungsfindung unter anhaltenden, außergewöhnlichen und einschränkenden Bedingungen, wie einer pandemischen Lage landesweiter Tragweite, erleichtert.

    Den Kommunen entstehen durch die zusätzlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zusätzliche Kosten. Da diese Kosten im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung entstehen, sind diese von den Kommunen zu tragen.


    G. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

    Die vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf private Haushalte.

    Unternehmen können im Einzelfall aufgrund der Umsetzung der vom Gesetz getroffenen Regelungen über öffentliche Auftragsvergaben finanziell profitieren.


    H. Gender Mainstreaming

    Die vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, so dass Aspekte des Gender Mainstreaming nicht betroffen sind.


    I. Befristung

    Die Gesetzesänderung gilt unbefristet.




    Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    vom xx.xx.2021

    Artikel 1

    Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW


    Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 21. Oktober 1952 wird wie folgt geändert:


    Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:



    „ § 58a Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum


    (1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen der Ausschüsse ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf für Sitzungen der Ausschüsse zur Vorberatung von Entscheidungen des Hauptausschusses und des Gemeinderats gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, in denen aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.


    (2) Das zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.


    (3) Bis 31. Mai 2021 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Einfügung § 58a (nicht pers. Anwesenheit auf Sitzungen)“ zu „[Gesetzesänderung] - (GO NRW) Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Einfügung § 58a (nicht pers. Anwesenheit auf Sitzungen)“ geändert.